Nach
§ 13 I Nr.4c ErbStG bleibt ein geerbtes Familienheim (bis 200 m² Wohnfläche) für
Kinder und nach deren Tod Enkel steuerfrei, wenn es der Erblasser bis zum Tode
selbst nutzte oder nur aus zwingenden Gründen hieran gehindert war. Ein Wegfall
der nachfolgenden Selbstnutzung durch den Erben kann zum Entfall dieser
Steuerbefreiung führen.
Der
Erwerber muss die Immobilie aber unverzüglich selbst nutzen. Dies sind regelmäßig
6 Monate. Nach deren Ablauf muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen,
wann er sich zur Selbstnutzung entschieden hat und warum ein früherer Einzug
nicht möglich war. Diese Umstände darf er nicht selbst zu vertreten haben, was
bei in seinem Einflussbereich liegenden Umständen (hier Renovierung) nur selten
der Fall ist.
BFH,
II R 37/16
Hier holte der Steuerpflichtige Handwerkerangebote erst nach Ablauf der 6 Monate ein, er musste Erbschaftsteuer zahlen.