In einem Verfahren wurde gerügt, dass auch Privatunternehmen
an der Auswertung von Messungen beteiligt sind. Dies ist grundsätzlich nicht
erlaubt, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stellt eine typische
Hoheitsaufgabe dar. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung durch Privatpersonen
(hier die Herstellerfirma) ist ausgeschlossen. Es ist lediglich eine technische
Hilfe durch Private möglich, soweit die Behörde Herrin des Verfahrens und aller
zugrunde liegender Tatsachen bleibt. Bei dem Wissen des Gerichts um die
Umstände der Auswertung und die Beteiligung von Privatpersonen handelt es sich
zwar um gerichtskundige Tatsachen, hierzu muss das Gericht aber prüfbar
Ausführungen zu dieser Sachkunde liefern.
Auch wenn gerichtskundige Tatsachen ohne weitere
Ausführungen im Urteil hierzu verwertet werden dürfen, stellt jedoch besonderes
Wissen des Richters eine besondere Tatsache dar. Dann sind auch im Urteil
Ausführungen notwendig, woher dieses spezielle Fachwissen, das in der Regel
nicht Allgemeingut aller Richter ist, kommt und auf welchen Tatsachen es beruht.
Eine einfache Bezugnahme auf zahlreiche andere Verfahren reicht insoweit nicht.
Dies erklärt nicht die besondere Sachkunde des Gerichts.
OLG Jena, 1 OLG 145 SsBs 89/17
Gern genommen wird von einigen Richtern eine Bezugnahme auf eine Vielzahl anderer Fälle. Dies ist nicht ausreichend, um die besondere Sachkunde tatsächlich nachvollziehbar darzustellen. Und diese Entscheidung ist richtig, solange es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt. Fachwissen muss halt mit entsprechenden fachlichen Bezugspunkten dargestellt werden.