Ein anderer ist gefahren…

Ein Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens, dass der Betroffene nicht der abgebildete Fahrer ist, ist in dieser Kürze unzulässig. So wird nämlich nur das erwünschte Beweisziel unter Beweis gestellt, zu dem der Richter kommen soll. Entweder gibt man auch Alternativfahrer an oder führt wenigstens aus, welche bestimmten morphologischen oder sonstige Merkmale des Erscheinungsbilds vorliegen, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Überwachungsfoto abgebildeten Person ausschließen.

BayObLG, 201 ObOWi 758/19

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Fahrverbot wegen Beharrlichkeit geht auch bei Handy

Auch außerhalb von § 4 II 2 BKatV (mehrfache Geschwindigkeitsüberschreitung) kann nach § 25 StVG ein Fahrverbot wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzung festgesetzt werden. Die Voreintragung muss nicht einschlägig sein, nur ein entsprechendes Gefährdungspotential und Unfallneigung aufweisen. Dies sind neben den erheblichen Geschwindigkeitsverstößen auch Handy-Verstöße (die grundsätzlich nur vorsätzlich begangen werden können) und Abstandsunterschreitungen.

BayObLG, 202 ObOWi 96/19

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Was ist eine verbotene Handynutzung?

Das Amtsgericht stellte fest, dass der Betroffene während seiner Fahrt über eine gesamte Kreuzung und darüber hinaus sein Handy vor seinem Oberkörper mit dem Display zu sich hielt. Auf dem Display leuchtete hierbei ein roter Punkt. Allein die lange Zeit schließt ein bloßes Aufnehmen (etwa zum Umlagern) aus. Aus dem roten Punkt auf dem Display schloß das Gericht, dass eine Telefonverbindung aufgebaut werden sollte. Dies reicht, um eine verbotene Nutzung anzunehmen.

Es muss keine Verbindung zum Mobilfunknetz bestehen.

Es gab noch den Hinweis, dass das bloße Aufnehmen oder Halten ohne Benutzungselement keinen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVG darstellt.

KG Berlin, 3 Ws (B) 273/19

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Urteil bestätigt – kein blinder Verlass auf Fahrzeugtechnik

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass das AG Aachen entschieden hatte, dass man sich nicht auf ein technisches System des Fahrzeugs (Verkehrszeichenerkennung mit automatischer Geschwindigkeitsregelung) verlassen darf. Letzt verantwortlich bleibt immer der Fahrer. Diese Entscheidung wurde vom OLG Köln bestätigt. Es sei in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass man trotz eingeschaltetem Tempomats immer selbst die Geschwindigkeit zu kontrollieren habe. Nichts anderes könne gelten, wenn das System an eine Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist. Dem Fahrer obliegt in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit steht eine Kontroll- und Überwachungspflicht.

OLG Köln, III-1 RBs 213/19

Es wird nochmals deutlich gemacht, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel darstellen, die den Fahrer nicht von seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entbinden können.

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Richter müssen behauptete besondere Sachkunde darlegen

In einem Verfahren wurde gerügt, dass auch Privatunternehmen an der Auswertung von Messungen beteiligt sind. Dies ist grundsätzlich nicht erlaubt, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stellt eine typische Hoheitsaufgabe dar. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung durch Privatpersonen (hier die Herstellerfirma) ist ausgeschlossen. Es ist lediglich eine technische Hilfe durch Private möglich, soweit die Behörde Herrin des Verfahrens und aller zugrunde liegender Tatsachen bleibt. Bei dem Wissen des Gerichts um die Umstände der Auswertung und die Beteiligung von Privatpersonen handelt es sich zwar um gerichtskundige Tatsachen, hierzu muss das Gericht aber prüfbar Ausführungen zu dieser Sachkunde liefern.

Auch wenn gerichtskundige Tatsachen ohne weitere Ausführungen im Urteil hierzu verwertet werden dürfen, stellt jedoch besonderes Wissen des Richters eine besondere Tatsache dar. Dann sind auch im Urteil Ausführungen notwendig, woher dieses spezielle Fachwissen, das in der Regel nicht Allgemeingut aller Richter ist, kommt und auf welchen Tatsachen es beruht. Eine einfache Bezugnahme auf zahlreiche andere Verfahren reicht insoweit nicht. Dies erklärt nicht die besondere Sachkunde des Gerichts.

OLG Jena, 1 OLG 145 SsBs 89/17

Gern genommen wird von einigen Richtern eine Bezugnahme auf eine Vielzahl anderer Fälle. Dies ist nicht ausreichend, um die besondere Sachkunde tatsächlich nachvollziehbar darzustellen. Und diese Entscheidung ist richtig, solange es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt. Fachwissen muss halt mit entsprechenden fachlichen Bezugspunkten dargestellt werden.

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