Einziehung von Taterträgen im Ordnungswidrigkeitenrecht

Nach § 29a OWiG kann das aus der Tat erlangte eingezogen werden. Ein häufiger Fall sind Fahrten einer Spedition, bei denen die Lkw überladen werden oder gegen ein Sonntagsfahrverbot verstoßen wird. Der Vorteil besteht hier in der Regel in dem Umsatzerlös der Spedition ohne die abgerechnete Umsatzsteuer. Umstritten war bisweilen, ob die gegenstehenden Kosten der Spedition abzuziehen sind. Nunmehr gibt es eine neue Entscheidung:

Voraussetzung für eine Einziehung ist unter anderem die Kenntnis desjenigen, bei dem Taterträge eingezogen werden sollen. Eine Zurechnung des Wissens um eine Überladung der Fahrer auf die Spedition ist zulässig.

Das AG hatte die Hälfte des Bruttospeditionslohns der Einziehung zu Grunde gelegt. Es ging hierbei davon aus, dass angefallene Aufwendungen der Spedition in Zusammenhang mit den Überladungsfahrten grundsätzlich abzuziehen sind. Dies lässt sich anhand der Norm nicht begründen. Nach Auffassung des entscheidenden OLG kann dies lediglich bei lediglich fahrlässig begangenen Taten angenommen werden, es besteht eine subjektive Komponente. Im hier entschiedenen Fall kommt es also darauf an, ob der Geschäftsführer der GmbH frühzeitig über das Problem der Überladungen informiert wurde und anschließend, ob er diese billigend in Kauf genommen hat. Eine Zurechnung des Wissens der Fahrer als „Täter“ hat zu erfolgen. Wenn die Geschäftsführung Kenntnis von den Überladungen hatte und diese billigend in Kauf nahm, ist die subjektive Komponente gegeben, es kann der vollständige Bruttospeditionslohn eingezogen werden. Ansonsten können die Kosten der jeweiligen Fahrten Berücksichtigung finden.

Sollte es durch die vollständige Einziehung des Bruttospeditionslohnes zu einer besonderen Härte im Einzelfall kommen, kann aufgrund der Opportunitätsentscheidung Ermessen ausgeübt werden, ob und in welcher Höhe die Einziehung vorzunehmen ist.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 9 Ss 852/19

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Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgründung

Zunächst hatte der Betroffene ein Fahrverbot nach § 4 II BKatV (beharrlicher Pflichtenverstoß, hier innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer vorhergehenden Entscheidung erneut um mind. 26 km/h zu schnell) nebst einem auf 240 € erhöhten Bußgeld von der Behörde für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Bei Gericht wurde dann vorgetragen, dass der Betroffene sich erst kurz zuvor selbständig gemacht hatte und noch immer stark mit dem Aufbau seiner Firma beschäftigt war. Urlaub für die Zeit des Fahrverbots zu nehmen war für ihn wirtschaftlich und tatsächlich unmöglich. Für seine Tätigkeit benötigte er täglich sein Fahrzeug, um seine Kunden in der Region zu besuchen. Die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Region ist schlecht und ließ es zeitlich nicht zu, an einem Tag mehrere Termine an unterschiedlichen Orten wahrzunehmen. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft sah das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbotes ab und erhöhte das Bußgeld auf 360 €.

AG Starnberg, 1 OWi Js 22748/18

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Die Visitenkarte der Autoaufkäufer

Wer kennt das nicht? Man kommt zu seinem geparkten Auto zurück und es hängt eine Visitenkarte daran, auf der mitgeteilt wird, dass ein Autoaufkäufer Interesse an dem Wagen haben würde. Gegen einen solchen Händler wurde in Nordrhein-Westfalen eine Geldbuße verhängt, es wurde angenommen, dass dieses Anbringen von Visitenkarten mit Werbeaufdrucken an parkenden Fahrzeugen eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellt. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf entschieden hat. Diese Nutzung geht über den Gemeingebrauch auf öffentlichen Straßen hinaus. Darüber hinaus führt die Befestigung der Werbekarten, für die keine generelle Zustimmung der Fahrzeugführer angenommen werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen.

OLG Düsseldorf, IV-4 RBs 25/10

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Man darf sich nicht nur auf die Technik verlassen

Der Betroffene führte ein Fahrzeug mit Verkehrszeichenerkennung, das auch automatisch die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten sollte. Das System funktionierte nicht, der Fahrer erhielt ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Zu Recht, der Betroffene darf sich auf Fahrassistenzsysteme nicht blind verlassen. Diese sei nur als Unterstützung des Fahrers zu verstehen, der (noch) die alleinige Verantwortung für sein Fahrverhalten trägt. Auch eine Minderung der Geldbuße wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums kommt nicht in Betracht.

AG Aachen, 420 OWi-608 Js 1865/18

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Nutzung eines Taschenrechners

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Benutzung eines Taschenrechners (ohne Speicherfunktion) durch den Fahrzeugführer keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das OLG Hamm hat nunmehr beim OLG Oldenburg nachgefragt, ob es an dieser Auffassung festhalten würde. In diesem Fall möchte das OLG Hamm die Sache gemäß §§ 121 II GVG dem BGH vorlegen. Das OLG Hamm meint, dass es sich auch bei einem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handelt, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.

OLG Hamm, 4 RBs 191/19

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