Nutzung eines Taschenrechners

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Benutzung eines Taschenrechners (ohne Speicherfunktion) durch den Fahrzeugführer keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das OLG Hamm hat nunmehr beim OLG Oldenburg nachgefragt, ob es an dieser Auffassung festhalten würde. In diesem Fall möchte das OLG Hamm die Sache gemäß §§ 121 II GVG dem BGH vorlegen. Das OLG Hamm meint, dass es sich auch bei einem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handelt, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.

OLG Hamm, 4 RBs 191/19

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Fahreridentifizierung durch Sachverständigen

Wenn das Gericht meint, dass ein Sachverständiger zur Identifizierung des Fahrers herangezogen werden muss, kann davon ausgegangen werden, dass das angefertigte Überwachungsfoto von minderer Qualität ist. Sofern keine weiteren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Betroffene tatsächlich der Fahrer ist (beispielsweise ist der Betroffene auch der Halter oder steht in enger Beziehung zum Halter und hat Zugriff auf das Auto) reicht die Feststellung des Sachverständigen, dass der Betroffene auch tatsächlich der abgebildete Fahrer ist, nicht aus, sofern der Sachverständige lediglich angibt, dass dies sehr wahrscheinlich sei. Im Urteil war noch erklärt worden, dass der Sachverständige höchstwahrscheinlich angenommen habe, dies reicht jedoch nicht aus, um den Schluss auf die Fahrereigenschaft zuzulassen. Hierzu ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sofern eben keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 220/19

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Vertragsnichtigkeit bei teilweiser Schwarzgeldzahlung

Auch wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohnes schwarz gezahlt wird, ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Auch für Vorschüsse/Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht des Unternehmers.

OLG Schleswig, 7 U 103/18

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Fahreridentifizierung

Auch wenn die Stirnpartie durch eine Kappe verdeckt ist, ist das angefertigte Überwachungsfoto nicht generell zur Identifizierung ungeeignet, sofern die übrige Gesichtspartie ausreichend deutlich abgebildet ist. Es kommt nicht darauf an, dass das gesamte Gesicht zu erkennen ist.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % kann ohne Vorliegen besonderer Umstände von Vorsatz ausgegangen werden.

KG Berlin, 3 Ws (B) 186/19

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Verfahrensverzögerung in der Rechtsbeschwerde

Grundsätzlich kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und der Entscheidung nach der letzten mündlichen Verhandlung knapp 2 Jahre vergangen sind. Verurteilte das Amtsgericht vorher (rechtmäßig) zu einem Fahrverbot, kann trotzdem in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kommt. Dies war hier der Fall, nach Entscheidungsreife blieb die Sache 21 Monate beim OLG liegen. Im Wege der Vollstreckungslösung wurde vom Fahrverbot abgesehen.

OLG Hamburg, 2 RB 27/17

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