Die Kleinstadt St. Ingbert liegt im Saarland. Dort gibt es
auch ein Amtsgericht, das alleine für Verkehrsordnungswidrigkeiten im Saarland
zuständig ist. Es ging um eine Messung mit dem Gerät TraffiStar S 350. Das
Gericht stellte das Verfahren ein, sah aber davon ab, die notwendigen Auslagen
des Betroffenen (Anwaltskosten) der Staatskasse aufzuerlegen.
Im Ergebnis akzeptiert das Gericht die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts. Es übt aber umfangreich Kritik hieran. Es wird ausgeführt, dass die Grundlagen der Rechtsprechung zu einem standardisierten Messverfahren in der Praxis unverzichtbar sind, da andernfalls die massenhaft vorkommenden Verkehrsverstöße nicht mehr zu bewältigen seien. Es müsse vermieden werden, dass sich Behörden und Gerichte aufwendig mit jeder einzelnen Messung und entsprechenden Gutachten auseinandersetzen müssen. Die Verkehrssicherheit sei gefährdet, wenn nicht mehr ausreichend Überwachung stattfinden könne.
Insgesamt wird aber das Urteil des saarländischen
Verfassungsgerichtshofes akzeptiert.
AG St. Ingbert, 23 OWi 66 Js 1126/19
Beim Lesen der Entscheidung überkommt einen das Gefühl, als
ob das AG die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren und
das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichts nicht verstanden hat. Es geht
keinesfalls darum, diese Rechtsfigur komplett abzuschaffen. Grundlage dieser
Rechtsfigur ist, dass eine eingehende Beschäftigung mit der Messung nur dann erfolgen
soll, wenn seitens des Betroffenen konkrete Zweifel vorgetragen werden. Hierzu
muss ein Messverfahren für den Betroffenen aber nachträglich überprüfbar sein.
Dies ist nur möglich, wenn ihm sämtliche Informationen über das Verfahren zur
Verfügung stehen. Hierzu gehören auch Informationen über die genaue
Funktionsweise des Gerätes sowie die abgespeicherten Rohmessdaten. Diese sind
problemlos zu speichern und jedem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Wenn
Gerätehersteller dazu übergegangen sind, die Rohmessdaten überhaupt nicht
abzuspeichern, kann dies nur bedeuten, dass unter Zugrundelegung der
Rechtsfigur des sogenannten standardisierten Messverfahrens eine nachträgliche
Überprüfung unmöglich gemacht werden soll. Dies nimmt aber dem Betroffenen überhaupt
die Möglichkeit, Angriffspunkte vorzutragen. Und dies widerspricht dem fair-trial-Grundsatz.
Eine reine Plausibilitätsprüfung erscheint unzureichend,
diese wird auch seitens des Gerätes vorgenommen, ergeben sich anhand dieser Plausibilitätsprüfung
Zweifel, wird überhaupt kein Foto ausgelöst. In der Vergangenheit konnten aber
mehrfach Messfehler nachgewiesen werden.
Es sollte auch nicht schwierig sein, die entsprechenden Informationen über das Messgerät sowie die Rohmessdaten der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Dies dürfte in Zeiten elektronischer Aktenführung und -Übermittlung problemlos möglich sein.