Aufgeteiltes Fahrverbot

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot von 4 Wochen, aufgeteilt in 2 × 2 Wochen verurteilt. Dies geht nicht. Nach § 25 I S.1 StVG beträgt das gesetzliche Mindestmaß eines bußgeldrechtlichen Fahrverbotes einen Monat. Dieses Zeitfenster darf nicht unterschritten werden, auch wenn ein vorgesehenes Regelfahrverbot aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das Übermaßverbot ausgeschlossen werden kann.

Hieran ändert sich auch nichts, wenn von Amts wegen eine zu beachtende, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Maßgabe der sogenannten Vollstreckungslösung zu beachten ist. Dann kann ggf. vollständig von einem Fahrverbot abgesehen werden.

BayObLG, 201 ObOWi 569/19

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Flucht vor der Polizei kann Straßenrennen sein

Der Angeklagte versuchte, vor der Polizei zu entkommen. Er beschleunigte sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn mit Blaulicht, Martinshorn und dem Haltesignal verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Er überschritt die Höchstgeschwindigkeit (innerorts) um mindestens 95 km/h und fuhr über rote Ampeln und nutzte die Gegenfahrbahn. Auf der nachfolgenden Bundesstraße kam es zu Überschreitungen von über 100 km/h.

Dies reichte, um eine Verurteilung nach § 315d I Nr.3 StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu rechtfertigen. Diese Norm verlangt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu fahren oder es bis in die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren (anders LG Stade, 132 Qs 88/18). Es sollen vielmehr möglichst viele relevante Komponenten wie fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen erfasst werden. Im hier entschiedenen Fall kam es nicht nur auf die objektiven Gegebenheiten der Fahrt des Angeklagten an, sondern auch  darauf, dass die besonders geschulten Polizeibeamten es nicht schafften, zu ihm auszuschließen. Auch die Fluchtmotivation war ein Indiz für die Verurteilung.

Die Verurteilung des Angeklagten wurde vom OLG bestätigt.

OLG Stuttgart, 4 Rv 28 Ss 103/19

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PoliScan doch überprüfbar?

Nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes setzt sich ein weiteres Oberlandesgericht mit diesem Urteil und der technischen Überprüfbarkeit dieses Messgerätes der Firma PoliScan auseinander, auch wenn das saarländische Urteil ein anderes Messsystem betraf (Traffistar S 350).

Das OLG Zweibrücken kommt zu dem Schluss, dass das saarländische Verfassungsgericht nicht die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren angreifen wollte. Dies ist richtig. Das Verfassungsgericht hält es lediglich für geboten, dass das Messergebnis aufgrund gespeicherter Rohmessdaten unabhängig überprüft werden kann. Auch dies entspricht dem Urteilsinhalt.

Das OLG Zweibrücken meint, dass bei PoliScan eine nachträgliche Überprüfbarkeit anhand der XML-Datei gegeben ist. Dieser Auffassung muss widersprochen werden, in dieser Datei werden lediglich 5 Orts- und Zeitangaben (Detektion und Messung jeweils Anfang und Ende, Fotoposition) abgespeichert. Das Gerät führt tatsächlich mehrere 100 Einzelmessungen durch, deren Daten nicht gespeichert werden. Insoweit kann auch durch eine Weg-Zeit-Berechnung der abgespeicherten Daten keinesfalls eine vollständige Überprüfung stattfinden, lediglich eine Plausibilitätsprüfung. Hierzu gibt es eine Veröffentlichung der PTB vom 2.11.2017, in der es ausdrücklich heißt, dass aus diesen in der XML-Datei abgespeicherten Daten keine nachträgliche Geschwindigkeitswertermittlung möglich ist. Eine solche Ermittlung ist prinzipiell nicht geeignet, den angezeigten Messwert (der anders ermittelt wird) infrage zu stellen.

Entgegen dieser Veröffentlichung sowie der Meinung von Sachverständigen meint das OLG Zweibrücken trotzdem, dass das Messergebnis aufgrund der Daten der XML-Datei überprüfbar ist. Es ist somit verwertbar.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Rs 68/19

Leider wieder ein OLG, dass entgegen der tatsächlichen technischen Gegebenheiten meint, eine nachträgliche Überprüfbarkeit bei diesem Messgerät sei gegeben. Spätestens die Veröffentlichung der PTB (auf deren Meinung regelmäßig die Gerichte doch so viel Wert legen) hätte doch Anlass gegeben, diese technisch unzutreffende Auffassung zu hinterfragen.

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AG St. Ingbert akzeptiert Urteil des saarländischen Verfassungsgerichts

Die Kleinstadt St. Ingbert liegt im Saarland. Dort gibt es auch ein Amtsgericht, das alleine für Verkehrsordnungswidrigkeiten im Saarland zuständig ist. Es ging um eine Messung mit dem Gerät TraffiStar S 350. Das Gericht stellte das Verfahren ein, sah aber davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) der Staatskasse aufzuerlegen.

Im Ergebnis akzeptiert das Gericht die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts. Es übt aber umfangreich Kritik hieran. Es wird ausgeführt, dass die Grundlagen der Rechtsprechung zu einem standardisierten Messverfahren in der Praxis unverzichtbar sind, da andernfalls die massenhaft vorkommenden Verkehrsverstöße nicht mehr zu bewältigen seien. Es müsse vermieden werden, dass sich Behörden und Gerichte aufwendig mit jeder einzelnen Messung und entsprechenden Gutachten auseinandersetzen müssen. Die Verkehrssicherheit sei gefährdet, wenn nicht mehr ausreichend Überwachung stattfinden könne.

Insgesamt wird aber das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes akzeptiert.

AG St. Ingbert, 23 OWi 66 Js 1126/19

Beim Lesen der Entscheidung überkommt einen das Gefühl, als ob das AG die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren und das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichts nicht verstanden hat. Es geht keinesfalls darum, diese Rechtsfigur komplett abzuschaffen. Grundlage dieser Rechtsfigur ist, dass eine eingehende Beschäftigung mit der Messung nur dann erfolgen soll, wenn seitens des Betroffenen konkrete Zweifel vorgetragen werden. Hierzu muss ein Messverfahren für den Betroffenen aber nachträglich überprüfbar sein. Dies ist nur möglich, wenn ihm sämtliche Informationen über das Verfahren zur Verfügung stehen. Hierzu gehören auch Informationen über die genaue Funktionsweise des Gerätes sowie die abgespeicherten Rohmessdaten. Diese sind problemlos zu speichern und jedem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Wenn Gerätehersteller dazu übergegangen sind, die Rohmessdaten überhaupt nicht abzuspeichern, kann dies nur bedeuten, dass unter Zugrundelegung der Rechtsfigur des sogenannten standardisierten Messverfahrens eine nachträgliche Überprüfung unmöglich gemacht werden soll. Dies nimmt aber dem Betroffenen überhaupt die Möglichkeit, Angriffspunkte vorzutragen. Und dies widerspricht dem fair-trial-Grundsatz.

Eine reine Plausibilitätsprüfung erscheint unzureichend, diese wird auch seitens des Gerätes vorgenommen, ergeben sich anhand dieser Plausibilitätsprüfung Zweifel, wird überhaupt kein Foto ausgelöst. In der Vergangenheit konnten aber mehrfach Messfehler nachgewiesen werden.

Es sollte auch nicht schwierig sein, die entsprechenden Informationen über das Messgerät sowie die Rohmessdaten der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Dies dürfte in Zeiten elektronischer Aktenführung und -Übermittlung problemlos möglich sein.

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Betriebsart muss genannt werden

Es ging um eine Geschwindigkeitsmessung mittels des Videosystems ProViDa. Hier wird ein Videoband angefertigt, es gibt verschiedene Messmethoden, um die gefahrene Geschwindigkeit zu ermitteln.

Die entsprechende Videoaufzeichnung stellt regelmäßig eine verdachtsabhängige Aufzeichnung dar, deren gesetzliche Grundlage in §§ 46 II OWiG, 100h StPO gegeben ist. Problematisch könnte es allerdings sein, wenn das Videoband vollständig durchläuft (OLG Brandenburg, (1 B) 53 Ss-OWi 585/10), da dann auch eine nachträgliche Auswertung anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. mittels ViDistA) möglich wäre. Im hier entschiedenen Fall befuhr der Betroffene allerdings vorab schon 70 km/h- und 50 km/h-Zonen mit überhöhter Geschwindigkeit, erst dann wurde die Aufzeichnung ausgelöst. Dies reicht aus, um als anlassbezogene Aufzeichnung in der 30 km-Zone zu gelten, es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.

Allerdings muss in einem Urteil mitgeteilt werden, in welcher der möglichen Betriebsarten das Messgerät verwendet wurde. Geschieht dies nicht, kann das erstinstanzliche Urteil in der Rechtsbeschwerde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.

OLG Jena, 1 OLG 107 SsBs 161/18

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