AG St. Ingbert akzeptiert Urteil des saarländischen Verfassungsgerichts

Die Kleinstadt St. Ingbert liegt im Saarland. Dort gibt es auch ein Amtsgericht, das alleine für Verkehrsordnungswidrigkeiten im Saarland zuständig ist. Es ging um eine Messung mit dem Gerät TraffiStar S 350. Das Gericht stellte das Verfahren ein, sah aber davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) der Staatskasse aufzuerlegen.

Im Ergebnis akzeptiert das Gericht die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts. Es übt aber umfangreich Kritik hieran. Es wird ausgeführt, dass die Grundlagen der Rechtsprechung zu einem standardisierten Messverfahren in der Praxis unverzichtbar sind, da andernfalls die massenhaft vorkommenden Verkehrsverstöße nicht mehr zu bewältigen seien. Es müsse vermieden werden, dass sich Behörden und Gerichte aufwendig mit jeder einzelnen Messung und entsprechenden Gutachten auseinandersetzen müssen. Die Verkehrssicherheit sei gefährdet, wenn nicht mehr ausreichend Überwachung stattfinden könne.

Insgesamt wird aber das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes akzeptiert.

AG St. Ingbert, 23 OWi 66 Js 1126/19

Beim Lesen der Entscheidung überkommt einen das Gefühl, als ob das AG die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren und das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichts nicht verstanden hat. Es geht keinesfalls darum, diese Rechtsfigur komplett abzuschaffen. Grundlage dieser Rechtsfigur ist, dass eine eingehende Beschäftigung mit der Messung nur dann erfolgen soll, wenn seitens des Betroffenen konkrete Zweifel vorgetragen werden. Hierzu muss ein Messverfahren für den Betroffenen aber nachträglich überprüfbar sein. Dies ist nur möglich, wenn ihm sämtliche Informationen über das Verfahren zur Verfügung stehen. Hierzu gehören auch Informationen über die genaue Funktionsweise des Gerätes sowie die abgespeicherten Rohmessdaten. Diese sind problemlos zu speichern und jedem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Wenn Gerätehersteller dazu übergegangen sind, die Rohmessdaten überhaupt nicht abzuspeichern, kann dies nur bedeuten, dass unter Zugrundelegung der Rechtsfigur des sogenannten standardisierten Messverfahrens eine nachträgliche Überprüfung unmöglich gemacht werden soll. Dies nimmt aber dem Betroffenen überhaupt die Möglichkeit, Angriffspunkte vorzutragen. Und dies widerspricht dem fair-trial-Grundsatz.

Eine reine Plausibilitätsprüfung erscheint unzureichend, diese wird auch seitens des Gerätes vorgenommen, ergeben sich anhand dieser Plausibilitätsprüfung Zweifel, wird überhaupt kein Foto ausgelöst. In der Vergangenheit konnten aber mehrfach Messfehler nachgewiesen werden.

Es sollte auch nicht schwierig sein, die entsprechenden Informationen über das Messgerät sowie die Rohmessdaten der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Dies dürfte in Zeiten elektronischer Aktenführung und -Übermittlung problemlos möglich sein.

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Betriebsart muss genannt werden

Es ging um eine Geschwindigkeitsmessung mittels des Videosystems ProViDa. Hier wird ein Videoband angefertigt, es gibt verschiedene Messmethoden, um die gefahrene Geschwindigkeit zu ermitteln.

Die entsprechende Videoaufzeichnung stellt regelmäßig eine verdachtsabhängige Aufzeichnung dar, deren gesetzliche Grundlage in §§ 46 II OWiG, 100h StPO gegeben ist. Problematisch könnte es allerdings sein, wenn das Videoband vollständig durchläuft (OLG Brandenburg, (1 B) 53 Ss-OWi 585/10), da dann auch eine nachträgliche Auswertung anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. mittels ViDistA) möglich wäre. Im hier entschiedenen Fall befuhr der Betroffene allerdings vorab schon 70 km/h- und 50 km/h-Zonen mit überhöhter Geschwindigkeit, erst dann wurde die Aufzeichnung ausgelöst. Dies reicht aus, um als anlassbezogene Aufzeichnung in der 30 km-Zone zu gelten, es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.

Allerdings muss in einem Urteil mitgeteilt werden, in welcher der möglichen Betriebsarten das Messgerät verwendet wurde. Geschieht dies nicht, kann das erstinstanzliche Urteil in der Rechtsbeschwerde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.

OLG Jena, 1 OLG 107 SsBs 161/18

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Kein Erstattungsanspruch bei Cum-Ex

Cum-Ex-Geschäfte gelten als der wohl größte Steuerskandal der Vergangenheit. Europaweit soll der Schaden über 55 Milliarden € betragen. Hintergrund ist, dass Steuergutschriften für einmal einbehaltene Kapitalertragsteuer für Dividenden aufgrund eines Konstrukts mehrfach erteilt wurden.

Beteiligt in großem Stil war der US-Fonds KK Law Firm Retirement Plan Trust, der nunmehr vor dem FG Köln auf Erstattung von 27 Mio. € klagte. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Der Aktienkäufer bei einem außerbörslichen Leerverkauf wird nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrages wirtschaftlicher Eigentümer den später zu liefernden Aktien, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung. Er hat daher keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kapitalertragsteuer angerechnet wird, eine Erstattung kann nicht verlangt werden. Insoweit wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Steuererstattung nur in Betracht kommt, wenn nachgewiesen wird, dass die Steuer zuvor abgeführt wurde.

Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

FG Köln, 2 K 2672/17

Offensichtlich hat sich der Vorsitzende Richter des 2. Senats sehr deutlich zu diesem System geäußert. Die Art und Weise, wie die Geschäfte aufgezogen wurden, sei ein „kriminelles Glanzstück“, das nur mit intimen Kenntnissen möglich geworden sei.

Ebenso entschied bereits das hessische Finanzgericht (4K 977/14).

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Anwaltskosten bei Verfahrenseinstellung

Die Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist unbillig, wenn der Betroffene, der von dem Verfahren gegen ihn Kenntnis hatte, nicht dafür Sorge trägt, dass Zustellungen an ihn getätigt werden können.

Hier trat die Verfolgungsverjährung ein, weil der Bußgeldbescheid nicht wirksam an den Betroffenen zugestellt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Zustellung wohnte der Betroffene nicht mehr an seiner alten Anschrift. Dies war die frühere Ehewohnung. Er zog aus, offenbar konnte aber noch Post unter der alten Adresse zumindest in den Briefkasten geworfen werden. Auch der Postzusteller bemerkte nicht, dass der Betroffene dort nicht mehr lebte. Insoweit hätte der Betroffene dafür Sorge tragen müssen, dass Zustellungen an ihn erfolgen können, da er von dem eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte.

AG Hanau, 50 OWi 2565 Js 2515/19

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Zustellung beim Rechtsanwalt

Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Rechtsanwalt, dessen schriftliche Vollmacht sich nicht bei den Akten befindet, ist unwirksam. Hierdurch wird die Verjährung nicht unterbrochen. Allein die anwaltliche Versicherung der Beauftragung mit der Verteidigung genügt nicht als Nachweis der Zustellungsvollmacht.

AG Paderborn, 76 OWi 31 Js 846/19

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