MPU bei großer Geschwindigkeitsüberschreitung

Der Betroffene fuhr auf einer Autobahn 81 km/h zu schnell. Er wurde rechtskräftig verurteilt, nach dieser Tat waren im FAER 6 Punkte für ihn eingetragen. Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten erstellen zu lassen. Begründet wurde dies mit der eklatanten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 %, die Behörde sah nicht nur eine besondere Gleichgültigkeit des (mehrfach vorbelasteten) Fahrers, sondern auch eine nahezu unausweichliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Als der Fahrer das Gutachten nicht beibrachte, entzog die Behörde seine Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Sein hiergegen gerichteter Antrag blieb erfolglos.

VG Freiburg, 5 K 6324/18

Das Gericht hat in der Begründung lediglich die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung angeführt. Einzelheiten zu dieser Fahrt (insbesondere auch zu der angenommenen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer) lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Ob eine derartig knappe Argumentation tatsächlich ausreichend ist, kann sicherlich bezweifelt werden. Da das Gericht auch darauf hingewiesen hat, dass eine Überschreitung um mehr als 100 % vorliegt, stellt sich auch die Frage, ob bei einem Tempolimit von 130 km/h und einer Überschreitung um 81 km/h diese Argumentation ebenfalls vorgenommen werden würde.

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Beeinflussung der Atemalkoholmessung durch Hyperventilation

Bei dem Messgerät Dräger ALCOTEST 9510 ist eine Beeinflussung des Messvorgangs und damit des ausgewiesenen Ergebnisses durch die Atemtechnik möglich. Behauptet der Betroffene eine Hyperventilation, obliegt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung tatrichterlicher Würdigung. Folgt das Gericht der Einlassung, kann es nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen. Der Umstand, dass das Gerät keine Fehlermeldung ausgeworfen hat, steht einer Beeinflussung des Messwertes durch Hyperventilation nicht sicher entgegen (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 319/05, damals zum Vorgängermodell Dräger ALCOTEST 7110, das aber wesentlich über die gleichen messtechnischen Einrichtungen verfügt). Eine Fehlermeldung wird nur angezeigt, wenn die jeweils ermittelten Werte hinsichtlich Atemvolumen, Atemzeiten, Atemtemperatur und Atemalkohol eine ungewöhnlich hohe Differenz ausweisen oder aber das Atemvolumen für eine Messung nicht ausreichend war. Es ist zu erwarten, wenn der Proband bei beiden Messungen unterschiedliche Artentechniken anwendet (vor allem wenn er bei einem der Messvorgänge vor dem ausatmen die Luft längere Zeit anhält). Wendet hingegen der Proband bei beiden Messungen dieselbe Atemtechnik an, erkennt das Gerät dies nicht, es wird keine Fehlermeldung angezeigt.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 83/18

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Fahrverbot bei drohender wirtschaftlicher Existenzvernichtung

Begeht ein Kraftfahrer innerhalb kurzer Zeit mehrere grobe Verkehrsverstöße, kann das verwirkte Regelfahrverbot verhängt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene kurze Zeit vorher bereits ein Fahrverbot erhalten hatte und trotzdem erneut deutlich zu schnell fährt. Auch der Umstand, dass bei dem letzten Fahrverbot kein Verlust der wirtschaftlichen Existenz (des hier selbständigen Taxifahrers) auftrat, kann als Indiz für die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots herangezogen werden. Das Gericht weist auch darauf hin, dass die Familie durch sozialhilferechtliche Ansprüche ausreichend abgesichert ist.

Im entschiedenen Fall beging der Betroffene insgesamt mindestens 3 erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, eine Vortat wurde bereits mit einem Fahrverbot geahndet. Hieraus zog das Gericht den Schluss, dass die nachhaltige Existenzgefährdung als Gesichtspunkt für ein Absehen vom Fahrverbot zurückzutreten habe, da sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt hat.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 8 ss 229/19

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Überlanges Rechtsbeschwerdeverfahren

Wenn das Rechtsbeschwerdegericht unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit (etwa 3 Monate) nach Eintritt der Entscheidungsreife eine Verfahrensverzögerung von annähernd einem Jahr und 9 Monaten zu vertreten hat, kann ein Ausgleich im Wege entsprechender Anwendung der sogenannten Vollstreckungslösung dahingehend erfolgen, dass ein verhängtes Fahrverbot von einem Monat als vollstreckt gilt. Dies gilt auch, wenn ansonsten keine Rechtsfehler im Urteil des AG festzustellen sind.

Hanseatisches OLG, 2 RB 27/17

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Deutliche Abweichung der Zusatzdaten vom angezeigten Geschwindigkeitswert

Grundsätzlich kann beim Poliscan Speed eine nachträgliche Überprüfung des angezeigten Messwertes aufgrund der Löschung der Messdaten nicht erfolgen. Ergibt aber eine nachträgliche Auswertung im Wege einer Weg-Zeit-Berechnung der Zusatzdaten in der xml.-Datei eine Abweichung außerhalb der allgemeinen Verkehrsfehlergrenze (3 % über 100 km/h, darunter 3 km/h), ist die Plausibilität des Messergebnisses infrage gestellt. Der errechnete Wert kann nicht als vorwerkbare Mindestgeschwindigkeit herangezogen werden, die Nachberechnung stellt lediglich eine Plausibilitätsprüfung dar und entspricht nicht dem Messvorgang des Gerätes.

Da gerichtsbekannt eine sachverständige Nachberechnung unmöglich ist, stehen keine zu Tatnachweis geeigneten Beweismittel zur Verfügung. Der Betroffene war freizusprechen.

AG Gera, 14 OWi 205 Js 5950/19

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