Kein Rennen bei starker Beschleunigung, um sich vom dicht auffahrenden Hintermann zu entfernen

Es geht im entschiedenen Verfahren nicht um den Straftatbestand, sondern um Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung. In den Allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages steht nämlich, dass kein Versicherungsschutz gewährt wird bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung hingegen besteht keine Kürzungsmöglichkeit.

Der Porschefahrer fühlte sich auf einer Landstraße bei erlaubten 70 km/h von einem dicht auffahrenden Audi R8 bedrängt. Er beschleunigte sein Fahrzeug auf 140 km/h, verlor in einer Kurve die Kontrolle und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. Die Vollkaskoversicherung muss hier bezahlen, das Verhalten des Porschefahrers war auf den drängelnden Audi R8 zurückzuführen, es konnte keine Überzeugung des Gerichts hinsichtlich einer während der Fahrt zwischen den zwei Fahrern getroffenen stillschweigenden Übereinkunft über ein Rennen gebildet werden. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Porschefahrer als ungeübter Fahrer anzusehen sei, der die Lastwechselreaktion in einer Kurve nicht beherrschte.

OLG München, 10 U 500/16

Offenbar war als Beweis angeboten worden, dass in der Unfallkurve ein DTM-Fahrer Fahrversuche vornehmen sollte. Der Beweisantrag wurde allerdings abgelehnt.

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Einspruch gegen Bußgeldbescheid doch per E-Mail möglich?

Grundsätzlich muss gemäß § 67 OWiG Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden. So entschieden bisher auch Gerichte, u.a. LG Münster, LG Tübingen und LG Kassel.

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene per E-Mail Einspruch eingelegt. Dieser wurde verworfen, da er nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt wurde, § 69 OWiG. Diese Zurückweisung war nach Ansicht des AG Frankfurt fehlerhaft, die Verwerfung des Einspruchs wurde durch das Gericht aufgehoben.

Das Gericht weist darauf hin, dass es überrascht, dass das Regierungspräsidium Kassel nunmehr einen per E-Mail eingelegten Einspruch nicht als wirksam angesehen hat, während dies in den letzten Jahren ständig anders gehandhabt wurde. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Behörde im Bußgeldbescheid sowohl eine Internetverbindung als auch eine nutzbare E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat (ohne dass auf eine Einschränkung hingewiesen wurde), sodass dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden kann, dass er diese Kommunikationsmöglichkeiten der modernen Technik nutzte. Aus der E-Mail ergaben sich die abzugeben Erklärung sowie die Person, von der sie ausgeht.

AG Frankfurt, 979 OWi 42/19

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E-Scooter

Freie Bahn für die Elektroroller. Die auch City-Roller genannten Gefährte (Tretroller, nicht zu verwechseln mit den schnelleren Elektrorollern) dürfen auf Radwegen, oder wenn es keinen Radweg gibt auf der Straße benutzt werden. Sie müssen eine Lenk- oder Haltestange haben, die Höchstgeschwindigkeit beträgt mindestens 6, höchstens 20 km/h. Leistungsmäßig sind sie auf 500 W begrenzt (1400 W bei selbstausbalancieren Fahrzeugen), auch müssen sie „fahrdynamischen Mindestanforderungen“(die offenbar noch nicht definiert sind) genügen. Es soll ein Versicherungsnachweis eingeführt werden, dargestellt durch eine Klebeplakette. Eine Zulassungspflicht besteht nicht.

Noch nicht bekannt ist, ob eine EU-Genehmigung notwendig sein wird.

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung wurde beschlossen und soll am 15. Juni 2019 in Kraft treten.

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Verlust der Haftungsfreistellung bei hoher Geschwindigkeit und Ablenkung

Im entschiedenen Fall ging es um eine Haftungsfreistellung einer Kfz-Vermietung, die ähnlich der Bedingungen einer Kaskoversicherung ausgestaltet war. Hiernach konnte die Vermieterin die Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis kürzen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Der Mieter fuhr mit 200 km/h (also deutlich über der Lichtgeschwindigkeit) auf der Autobahn. Er verursachte einen Unfall, weil er wegen der Bedienung des Infotainmentsystems nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn geachtet hat. Die Vermieterin hat zu Recht eine Kürzung der Haftungsfreistellung um 50 % vorgenommen. Das Gericht sieht grobe Fahrlässigkeit als gegeben an. Weitere technische Sicherheitssysteme (wie zum Beispiel der Spurhalteassistent) führen zu keiner anderen Beurteilung.

OLG Nürnberg, 13 U 1296/17

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Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn

Nach § 45 IX S.3. StVO ist Voraussetzung für eine Geschwindigkeitsbegrenzung, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage liegt auch dann vor, wenn sich ein Streckenabschnitt der Bundesautobahn aufgrund seiner besonderen örtlichen Verhältnisse besonders für die Durchführung illegaler Autorennen hochmotorisierter Kraftfahrzeuge eignet und derartige Rennen dort in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit festzustellen sind.

VG Freiburg, 10 K 3398/18

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