Steuerfrei bleibt ein Veräußerungsgewinn, wenn eine
Immobilie entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder aber im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurde (natürlich ist auch eine Veräußerung nach mehr als 10 Jahren
steuerfrei). Nunmehr hat ein Finanzgericht entschieden, dass in diesem Zeitraum
keine ausschließliche Eigennutzung erfolgen muss. Es genügt, dass die Wohnung
über einen zusammenhängenden Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, der
sich über 3 Kalenderjahre erstreckt (das mittlere Jahr muss natürlich
vollständig selbst genutzt werden).
Ein Steuerpflichtiger bewohnte eine Wohnung über einen solchen
Zeitraum selbst, der Veräußerungsgewinn wäre grundsätzlich steuerfrei gewesen.
Im 3. Jahr vermietete er die Wohnung aber kurzfristig von Mai bis Dezember, die
Finanzverwaltung wollte den Veräußerungsgewinn besteuern. Der Steuerpflichtige
hatte mit seiner Klage Erfolg. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass in der
gesetzlichen Regelung keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung gefordert ist,
andererseits sei eine Vermietung vor der Eigennutzung nicht schädlich, die
Fälle seien insoweit vergleichbar. Es sei auch kein Unterschied zu einem steuerunschädlichem
Leerstand nach Ablauf der Nutzungsdauer zu erkennen.
Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen. Das
Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht
entschieden wurde.
FG Baden-Württemberg, 13 K 289/17