Kein rechtlicher Hinweis bei Erhöhung der Geldbuße

Sofern ein Betroffener bereits mehrfach erheblich und einschlägig vorbelastet ist und er schon deswegen mit einer deutlichen Erhöhung der Geldbuße rechnen muss, ist nicht zwingend ein entsprechender gerichtlicher Hinweis geboten.

KG Berlin, 3 Ws (B) 40/19

Anders hat noch das OLG Dresden entschieden, bei einer Erhöhung der Geldbuße von 75 € auf 250 € ist ein vorheriger gerichtlicher Hinweis zwingend notwendig. Ansonsten liegt eine Überraschungsentscheidung vor.

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Kurzfristige Vermietung einer selbstgenutzten Wohnung

Steuerfrei bleibt ein Veräußerungsgewinn, wenn eine Immobilie entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder aber im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (natürlich ist auch eine Veräußerung nach mehr als 10 Jahren steuerfrei). Nunmehr hat ein Finanzgericht entschieden, dass in diesem Zeitraum keine ausschließliche Eigennutzung erfolgen muss. Es genügt, dass die Wohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, der sich über 3 Kalenderjahre erstreckt (das mittlere Jahr muss natürlich vollständig selbst genutzt werden).

Ein Steuerpflichtiger bewohnte eine Wohnung über einen solchen Zeitraum selbst, der Veräußerungsgewinn wäre grundsätzlich steuerfrei gewesen. Im 3. Jahr vermietete er die Wohnung aber kurzfristig von Mai bis Dezember, die Finanzverwaltung wollte den Veräußerungsgewinn besteuern. Der Steuerpflichtige hatte mit seiner Klage Erfolg. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass in der gesetzlichen Regelung keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung gefordert ist, andererseits sei eine Vermietung vor der Eigennutzung nicht schädlich, die Fälle seien insoweit vergleichbar. Es sei auch kein Unterschied zu einem steuerunschädlichem Leerstand nach Ablauf der Nutzungsdauer zu erkennen.

Das Finanzgericht hat keine Revision zugelassen. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.

FG Baden-Württemberg, 13 K 289/17

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Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung

Auch nach der Scheidung besteht die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, § 1353 I BGB. Insoweit kann auch verlangt werden, die Zustimmung ohne Sicherheitsleistung zu erteilen. Das Risiko, dass der (ehemalige) Ehepartner seiner erklärten Verpflichtung zum Ausgleich der durch die gemeinsame Veranlagung entstehenden steuerlichen Verschlechterung nicht nachkommt, ist hinzunehmen. Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn dieses Risiko sehr hoch wäre. Es wird aber noch darauf hingewiesen, dass natürlich auch der zustimmende Teil eine Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO verlangen kann.

OLG Hamburg, 12 WF 40/19

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Beleuchtung eines geparkten Fahrzeugs

Nach § 17 IV StVO müssen außerhalb geschlossener Ortschaften geparkte Fahrzeuge beleuchtet werden (Parklicht), innerhalb der Ortschaft kann darauf vollständig verzichtet werden, wenn die Straßenbeleuchtung ausreichend ist. Ansonsten reicht es innerorts auch, wenn nur die an der Fahrbahn liegende Seite beleuchtet wird.

Es muss aber keine Vorkehrung dafür getroffen werden, dass das Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot noch rechtzeitig erkannt wird.

OLG Hamm, 7 U 38/18

Allerdings führte das Fehlen von Rückstrahlern (§ 23 I 4 StVO i.V.m. § 53 IV StVZO) an dem geparkten Fahrzeug zu einer Mithaftung von 40%.

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Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht in ständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. Es ist zu prüfen, ob die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen. Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich.

Der BFH hob das abweisende Urteil des Finanzgerichts auf, es fehlen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Bundesligapakets durch den Kläger. Der Kläger war Co-Trainer der U 23-Mannschaft und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der Lizenzmannschaft. Für eine rein berufliche Nutzung spricht unter anderem, dass er nicht das gesamte Sportpaket gebucht hatte, sondern nur die Bundesligaspiele. Das Finanzgericht muss weitere Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Abonnements treffen. Sollte sich dann eine berufliche Verwendung feststellen lassen, sind die hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Dies gilt auch für die Zweitkarte und die ebenfalls geltend gemachten Aufwendungen für Sky GO.

BFH, VI R 24/16

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