Unwirksame Freistellungsklausel in Anteilskaufvertrag

Die vorformulierte Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil „für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.“ Ist nicht klar und verständlich und deshalb nach § 307 I S.2+1 BGB unwirksam.

BGH, II ZR 413/ 18

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Achsweises Wiegen

Auch wenn eine Waage grundsätzlich kein achsweises Wiegen zulässt (bestimmt durch das Eichamt), da in der Vergangenheit infolge der unebenen Zufahrt geringfügige Überschreitungen der Fehlergrenze aufgetreten waren, besteht kein Beweisverwertungsverbot, wenn trotzdem achsweise gewogen wird. Dies gilt zumindest, wenn die Fahrzeugkombination aufgrund ihrer Länge anders nicht behoben werden kann.

Das OLG weist noch darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des MessEG kein Beweisverwertungsverbot bedingt, da dieses Gesetz keine Regelung zur Verwertung von Beweismitteln treffen würde. Auch ein relatives Beweisverwertungsverbot kommt hier nicht in Betracht, da zwar ein nicht ganz ungewichtiger Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften gegeben sei, dieser allerdings wohl nicht willkürlich erfolgte. Zudem sei im entschiedenen Fall von einer erheblichen Überladung auszugehen, gegebenenfalls müssen größere Sicherheitsabschläge vorgenommen werden.

OLG Stuttgart, 4 Rb 16 Ss 1197/18

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Nutzungsausfall für Wohnmobil

Wird ein Wohnmobil als Alltagsfahrzeug genutzt, steht dem Halter bei einer Beschädigung bei einem Verkehrsunfall Nutzungsausfall hierfür zu. Da ein Wohnmobil aufgrund seiner Masse für den täglichen Gebrauch eher unkomfortabel, unhandlich und unpraktisch sei, ist aber fraglich, in welcher Höhe. Im entschiedenen Fall war das Wohnmobil relativ jung (1,5 Jahre) und der Wiederbeschaffungswert betrug ca. 50.000 €. Hier wurde der Nutzungsausfall nicht in der niedrigsten Stufe angesetzt, sondern in Höhe von 79 €/Tag.

LG Frankfurt, 2-01 S 283/18

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Schmale Fahrbahn ist bestimmt genug

Der VGH Mannheim hat 2017 entschieden, dass der Begriff einer schmalen Fahrbahn § 12 III Nr.3 StVO zu unbestimmt sei. Dies ist nicht so, eine Auslegung anhand des Sinns und zwecks ist möglich. Hiernach sollen berechtigte die Nutzung einer Grundstückszufahrt in zumutbarer Weise ermöglicht bekommen. Diese dürften nicht durch auf der anderen Straßenseite parkende Fahrzeuge hieran gehindert oder behindert werden. Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, dass eine Fahrbahnbreite von insgesamt 5,50 m nicht mehr schmal anzusehen ist. Eine Abweichung nach unten ist bei anderen örtlichen Verhältnissen möglich, wenn die Nutzung der Grundstückszufahrt durch außerhalb der Fahrbahn liegende Verkehrs- und Rangierflächen hinreichend leicht möglich ist.

BVerwG, 3 C 7.17

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Kein Absehen vom Fahrverbot und die Urteilsbegründung

Zwar sind in Bußgeldverfahren keine allzu hohen inhaltlichen Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen, allerdings müssen sie für die rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ausreichend sein. Die richtige Rechtsanwendung muss geprüft werden können.

Das Gericht muss darlegen, auf welche Tatsachen sich seine Überzeugung stützt und wie sich der Betroffene eingelassen hat. Auch muss das Gericht darlegen, ob es der Einlassung gefolgt ist oder diese für widerlegt hält. Nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht das Urteil auf Rechtsfehler überprüfen.

Dies gilt auch für die Rechtsfolgenentscheidung. Wird ein Fahrverbot angeordnet und macht der Betroffene eine besondere Härte geltend und versucht, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen, muss das Gericht sich mit dem konkreten Sachvortrag des Betroffenen auseinandersetzen. Hierzu sind auch die Gründe mit aufzunehmen, die der Betroffene vorgetragen hat.

BayObLG, 202 ObOWi 460/19

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