Wohnungseigentümergemeinschaft als steuerliche Mitunternehmerschaft

Wohnungseigentümer betreiben manchmal ein Blockheizkraftwerk. Da die WEG nach § 10 VI WEG rechtsfähig ist, kommt hier eine gewerbliche Mitunternehmerschaft in Betracht, ohne dass eine entsprechende personengleiche GbR gegründet werden muss.

Es ist dann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu erstellen. Die steuerlichen Erklärungspflichten treffen den Verwalter.

BFH, IV R 6/16

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Aufgabenzuweisung bei mehreren Geschäftsführern

Eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern ist nur möglich, wenn diese von allen Geschäftsführern mitgetragen wird und die jeweilige Aufgabe einer entsprechend qualifizierten Person übertragen ist. Auch muss die Gesamtzuständigkeit der Geschäftsführung für nicht delegierbare Aufgaben gewahrt bleiben.

BGH, II ZR 11/17

Hinweis: Eine bestimmte Form der Zuweisung ist nicht vorgesehen, es sei denn, wenn nach Art und Umfang des Unternehmens eine formlose Zuweisung nicht mehr der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entspricht.

Es ist dringend anzuraten, die Aufgabenverteilung sorgfältig zu dokumentieren. Sonst dürften spätere Organhaftungsklagen schlecht ausgehen. Gelingt der Nachweis der Aufgabenverteilung, wird die Organhaftung wohl eingeschränkt sein und auf die Überwachung der Mitgeschäftsführer beschränkt.

 Achtung: In steuerlichen Angelegenheiten fordert der BFH in aller Regel eine schriftliche Dokumentation.

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Verjährung beim Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Beim Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € kann die Verjährung lediglich dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sie nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist. Tritt die Verjährung vorher ein, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden.

Nur bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße über 100 € wäre der Eintritt der Verjährung noch vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigungsfähig gewesen, wenn eine klärungsbedürftige Frage des formellen Rechts besteht, die es gebietet, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Entsprechung zuzulassen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 265/18

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Mehrfache Zustellung und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

Bei Berechnung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (einen Monat nach Zustellung des Urteils mit Gründen) kommt es nicht auf die für den Betroffenen jeweils günstigste Rechtsfolge (spätere Zustellung) an. Im hier entschiedenen Fall wurde das Bußgeldurteil zunächst beim Betroffenen zugestellt, 3 Tage später gegen Empfangsbekenntnis bei der Verteidigerin. Diese hatte allerdings im Verfahren keine schriftliche Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht, insoweit galt das Datum der Zustellung beim Betroffenen. Die Zustellung bei der Verteidigerin wäre mangels Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht wohl auch nicht wirksam gewesen.

Es gilt also keine Meistbegünstigungsregel, die Berechnung der Frist nach dem Zugang des Urteils bei der Verteidigerin war also falsch. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen dieses Fristversäumnisses verworfen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 264/18

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Gründe des Fernbleibens sind im Urteil darzulegen

Wenn vom Verteidiger ein Verlegungsantrag bezüglich eines Verhandlungstermins gestellt und damit begründet wird, dass der Verteidiger am vorgesehenen Termin eine weitere Verhandlung, die schon vorher terminiert war, wahrnehmen muss, und auch der Betroffene aufgrund eines dringenden Termins nicht anwesend sein kann, muss das Gericht, wenn es den Einspruch wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Haupthandlung verwerfen will, zumindest die vorgebrachten Entschuldigungsgründe erwähnen und darlegen, aus welchen Gründen diese Gründe nicht als Entschuldigung des Fernbleibens ausreichend sein sollen. In einer entsprechenden Rechtsbeschwerde ist dann noch darzulegen, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt hätte ansehen müssen.

OLG Schleswig, 2 Ss OWi 218/18

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