Eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern ist
nur möglich, wenn diese von allen Geschäftsführern mitgetragen wird und die
jeweilige Aufgabe einer entsprechend qualifizierten Person übertragen ist. Auch
muss die Gesamtzuständigkeit der Geschäftsführung für nicht delegierbare
Aufgaben gewahrt bleiben.
BGH, II ZR 11/17
Hinweis: Eine
bestimmte Form der Zuweisung ist nicht vorgesehen, es sei denn, wenn nach Art
und Umfang des Unternehmens eine formlose Zuweisung nicht mehr der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes entspricht.
Es ist dringend anzuraten, die Aufgabenverteilung sorgfältig
zu dokumentieren. Sonst dürften spätere Organhaftungsklagen schlecht ausgehen.
Gelingt der Nachweis der Aufgabenverteilung, wird die Organhaftung wohl
eingeschränkt sein und auf die Überwachung der Mitgeschäftsführer beschränkt.
Achtung: In steuerlichen Angelegenheiten fordert der BFH in aller
Regel eine schriftliche Dokumentation.