Nach § 74 II OWiG kann das Gericht einen Einspruch ohne Verhandlung verwerfen, wenn der Betroffene unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint. Dies gilt aber nicht, wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden ist und sich durch einen Verteidiger vertreten lassen will. Erscheint dann der Verteidiger nicht, muss trotzdem verhandelt werden, der bisherige Sachvortrag des Betroffenen findet Berücksichtigung.
Im Rahmen der Rechtsbeschwerde muss dann vorgetragen werden, welche Einwendungen nicht berücksichtigt worden sind.
OLG Stuttgart, 2 Rb 24 Ss 835/18
Keine Verwerfung bei entschuldigtem Fernbleiben
Durchfahrtsverbot Rheinbrücke Leverkusen
Aufgrund des maroden Brückenzustands ist die Rheinbrücke für LKW ab 3,5t gesperrt. Bei einem Verstoß drohen 500 € Bußgeld und 2 Monate Fahrverbot (Ziffer 250a BKAtV). Das AG hatte noch von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen und dies damit begründet, dass die Schrankenanlage vor der Brücke erst zu erkennen sei, wenn man nicht mehr verkehrsregelgerecht abfahren kann.
Dies reichte dem OLG nicht. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen, damit Feststellungen dazu getroffen werden, ob die Hinweisschilder auf der Zufahrt in Verbindung mit den auf der Straße angebrachten Leitschwellen ausreichen, um den LKW-Fahrer rechtzeitig zu informieren und ihm ermöglichen, sich rechtzeitig auf der richtigen Spur einzuordnen. Sofern dies der Fall ist, hat er den Regelfall verwirklicht und es ist ein Fahrverbot zu verhängen.
Nur wenn der Betroffene im ersten Moment der Wahrnehmung des Durchfahrtsverbotes (bezogen auf das Gewicht oder die Höhe seines Fahrzeugs) nicht mehr regelkonform von seiner Fahrspur wechseln kann, wäre dies zu spät, ihn würde der Normbefehl nicht rechtzeitig erreichen.
OLG Köln, 1 RBs 217/18
Der Auswertebeamte
Eine Messung durch einen nicht zum Messbeamten bestellten Verwaltungsangestellten ist verwertbar. Der Auswertebeamte muss nicht extra für die Auswertung ausgebildet sein, da „Beweismittel“ das Messfoto ist, auf dem die Geschwindigkeit eingeblendet wurde.
OLG Celle, 3 Ss (OWi) 13/19
TraffiStar S 350 als standardisiertes Messverfahren
Das OLG hob einen Freispruch auf, den das AG damit begründet hatte, dass das Gerät durch die systeminterne Messdatenlöschung eine nachträgliche Überprüfung unmöglich mache. Es nimmt ein standardisiertes Messverfahren an (unter Verweis auf die PTB-Zulassung und anderweitige OLG- Beschlüsse), weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das Verfahren wurde zurückverwiesen.
Der Betroffene muss nun also den ermittelten Wert bestreiten und konkrete Tatsachen vortragen, damit eine sachverständige Überprüfung erfolgen kann.
OLG Rostock, 21 Ss OWi 251/18
Offen bleibt, wie der Betroffene Zweifel vortragen muss, um diese Überprüfung zu erreichen. Mangels abgespeicherter Zeitstempel in den Messdaten kann eine Datenanalyse nicht zum Erfolg führen. Reicht dann also das Bestreiten durch den Fahrzeugführer? Wohl eher nicht. Vielleicht eine Zeugenaussage des Beifahrers? Oder müssen wir ab jetzt die Daten des Fahrzeugs sichern?
Und wenn dann ein Gericht die Zweifel für begründet hält, was soll dann der Gutachter analysieren?
LKW auf der Zufahrt zum Autobahnparkplatz
Das Halteverbot aus § 18 VIII StVO gilt für die gesamte Autobahn, somit auch für die Zu- und Abfahrt zu einem Parkplatz. Hieran ändert auch nichts, dass in NRW dieses Verhalten offenbar von der Polizei geduldet wird, da es dort einen evidenten Parkplatzmangel gibt.
Hier parkte der LKW in der Zufahrt und ragte ca. 2m in die 7m breite Zufahrtsspur hinein. Er war mit gelb-roten Reflektoren am Heck ausgestattet. Ein PKW fuhr auf. Der LKW haftet zu 30%. Hierbei wurde aber auch berücksichtigt, dass der PKW deutlich zu schnell war (80 km/h) und eine Reaktionsverzögerung des PKW-Fahrers angenommen wurde.
OLG Düsseldorf, I-1 U 15/18