In Leasingverträgen ist regelmäßig vereinbart, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, Reparaturarbeiten nach einem Unfall in eigenem Namen durchführen zu lassen und dann auch berechtigt ist, Schadensersatzansprüche selbst geltend zu machen. Hier wollte der Leasingnehmer aber fiktiv auf Basis eines Gutachtens abrechnen. Dies geht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Leasinggebers.
BGH, VI ZR 481/17
Fiktive Abrechnung bei Leasingfahrzeug nur mit Zustimmung des Leasinggebers
Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat vertritt eine Aktiengesellschaft nicht nur bei Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied selbst, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.
BGH, II ZR 392/17
Besuchspflicht ist unzulässige Bedingung der Erbeinsetzung
In seinem Testament setzte der Erblasser seine Ehefrau und einen Sohn aus erster Ehe jeweils zu 25 % zu Erben ein. Seine beiden Enkelkinder sollten ebenfalls jeweils 25 % erhalten, allerdings nur, wenn sie in sechsmal im Jahr besuchen würden. Für den Fall der Nichterfüllung der Besuchspflicht sollten die Ehefrau und der Sohn hälftige Alleinerben sein.
Die jährlichen Besuche wurden von den Enkeln nicht durchgeführt. Allerdings wurde die Bedingung als sittenwidrig und somit nichtig angesehen. Der Wunsch, die Enkelkinder zu sehen, ist nachvollziehbar. Die Verbindung mit der Erbeinsetzung führte jedoch zu einem Druck auf die Enkel, zur Erlangung des Vermögensvorteils zwingend die Besuchsbedingungen zu erfüllen. Eine solche Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit der Enkel ist nicht zu akzeptieren. Die Bedingung ist nichtig, nicht hingegen die Erbeinsetzung.
Beide Enkel erbten 25 %, der Senat geht davon aus, dass sie auch geerbt hätten, wenn der Erblasser gewusst hätte, dass die vorgegebene Besuchsbedingung unwirksam ist.
OLG Frankfurt, 20 W 98/18
Unfallmanipulation und Zurechnung des Verhaltens Dritter
Eine Häufung der Anzeichen und Indizien für eine Unfallmanipulation ist geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, dass der Unfall gestellt war. Hierbei geht es um eine Gesamtschau, nicht um eine mathematisch genaue Sicherheit. Es reicht vielmehr aus, wenn die Indizien in der Gesamtschau nach aller Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass es sich um einen manipulierten Unfall handelt und dieser verabredet war, der Geschädigte also mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden gewesen ist.
Hier gab es einen Anstoß gegen ein stehendes Fahrzeug, was aufgrund der geringen Verletzungsgefahr für den Fahrer und der Planbarkeit des Schadenshergangs optimal zu steuern ist. Auch ist in einem solchen Fall die Haftungsfrage regelmäßig eindeutig geklärt. Erschwerend kam hinzu, dass das anstoßende Fahrzeug ein alter Honda Civic war, bei dem abgestellten Fahrzeug handelte es sich um ein Maserati, der trotz seines Alters und seiner Laufleistung immer noch als hochpreisig anzusehen ist. Bei derartigen Fahrzeugen erfolgt eine Abrechnung der Versicherungsleistung gerne fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens. Hier sollte ein lukrativer Streifschaden über die halbe Länge des Fahrzeugs abgerechnet werden. Wie es in Fällen der Unfallmanipulation typisch ist, wurde das Fahrzeug in eigener Regie ohne Vorlage einer Rechnung repariert und mittlerweile veräußert. Auch war der beschädigte Maserati im selben Jahr bereits mehrfach in Unfälle verwickelt (für den Senat war es insoweit sogar unbeachtlich, dass die Vorschäden abgrenzbar waren und vom Neuschaden nicht überlagert wurden). Ausschlaggebend war aber, dass der Kläger (also der geschädigte Halter des Maserati) von Anfang an nicht wahrheitsgemäß zu den Vorschäden vorgetragen hatte. Schon dies kann für sich genommen zu einer Versagung des Anspruchs gegen die Haftpflichtversicherung wegen eines besonders groben Treueverstoßes führen.
Erschwerend kam hinzu, dass die Darstellung des Honda-Fahrers, er sei mit ca. 30-35 km/h in den parkenden Maserati gefahren, durch einen Gutachter widerlegt werden konnte. Die Aufprallgeschwindigkeit betrug maximal 10 km/h, anhand der Unfallspuren konnte widerlegt werden, dass der Honda-Fahrer einer Gefahrensituation ausgewichen und dann ungebremst in den Maserati gefahren ist. Vielmehr konnte der Sachverständige einen geringen Winkel bei der Kollision feststellen, was ebenfalls typisch für einen gestellten Unfall ist.
Wichtig: Der Eigentümer des Maserati hatte das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum seinem Onkel überlassen. Der Senat weist darauf hin, dass es insoweit unbeachtlich ist, ob es der Eigentümer oder der Onkel war, der den Unfall verabredet hat. Der Eigentümer muss sich nämlich die Unfallmanipulation des Dritten (also des Onkels) zurechnen lassen.
OLG Hamm, 26 U 172/18
Bußgeldbescheid ohne Hausnummer
Wird in einem Bußgeldbescheid nicht die Hausnummer der Tatörtlichkeit genannt, ist dies unschädlich, wenn sich dem Betroffenen problemlos erschließt, was ihm vorgeworfen wird. Es ist insofern unwahrscheinlich, dass der Betroffene zur selben Zeit in derselben Straße eine weitere, der Behörde noch unbekannte Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies muss aber ohne Akteneinsicht oder einzuholenden Rechtsrat möglich sein.
Der Bußgeldbescheid soll daneben auch den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in sachlicher, persönlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzen. Das Gericht darf sich zu dieser Ermittlung aber auch des gesamten Akteninhalts bedienen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 238/18
Irgendwie leicht widersprüchlich, wenn das Gericht für die Ermittlung des zu verhandelnden Sachverhalts auf den Akteninhalt zurückgreifen darf, wird das möglicherweise auch für den Betroffenen nötig sein. Und genau darauf soll es für ihn aber nicht ankommen. Und ja, ich kenne Straßen, wo es mehrere Überwachungsanlagen kurz hintereinander gibt. Und ich kann nicht sagen, ob ich an dieser oder jener Stelle um 18.11 Uhr oder um 18.12 Uhr war.