Wenn an einer Kreuzung für verschiedene Fahrtrichtungen
verschiedene Ampeln gegeben sind, führt eine Verwechslung der jeweiligen Ampeln
nicht dazu, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Vielmehr liegt ein
Fall grober Nachlässigkeit vor, wenn die Ampeln nicht sorgfältig beobachtet
werden.
Liegen die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots vor, kann
hiervon wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunrechts nur abgesehen
werden, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (beispielsweise
Ausschluss einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen
(Augenblicksversagen) vorliegen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Für die
Geradeaus-Spuren zeigten drei Ampeln Rotlicht, es gab lediglich eine Ampel für
die Linksabbiegerspur. Es liegt also keine einfache Fahrlässigkeit vor, sondern
grobe Nachlässigkeit. Sind mehrere Spuren mit jeweiligen Wechsellichtzeichen
vorhanden, ist ein Kraftfahrer zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit
verpflichtet. Somit kann ein Augenblicksversagen nicht vorliegen, da kein
unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende
Verkehrsregelung falsch verstanden wurde. Auch hat die Betroffene nicht auf
eine überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder ein
Verkehrszeichen schlicht übersehen.
Das Gericht weist noch darauf hin, dass Fälle von dieser
Entscheidung nicht erfasst sind, bei denen unmittelbar nach dem Überfahren der
Haltelinie angehalten wird.
Auch wurde über den sogenannten Mitzieheffekt (das
benachbarte Fahrzeug fährt los, der Betroffene fährt deshalb mit) nicht
entschieden.
Soweit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte
entgegensteht, war nicht nach § 121 GVG an den BGH vorzulegen, da sich
entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte nicht auf eine
Rechtsfrage, sondern auf eine Tatfrage bezieht. Der Tatrichter hat seiner
Bewertung nämlich alle Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen.
OLG Karlsruhe, 2 Rb Ss 830/18