Im Urteil darf nicht auf ein elektronisches Speichermedium verwiesen werden

Ein Verweis auf Bilder, die sich auf einem Speichermedium in der Akte befinden, ist nicht von § 267 I S.3 StPO gedeckt. Es ist vom OLG aufgrund dieses Rechtsfehlers aufzuheben.

Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Darlegungen eines Sachverständigengutachtens nur dann gelten, wenn sich der Richter allein aufgrund des Gutachtens von der Fahrereigenschaft überzeugt hat.

OLG Hamm, 4 RBs 17/19 

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Keine Beschwerde gegen gerichtliche Ablehnung der Einsichtnahme in weitere Unterlagen

Wird im vorgerichtlichen behördlichen Verfahren ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt und zurückgewiesen, ist hiergegen keine Beschwerde möglich, § 62 II S.3 OWiG.

Nicht entschieden wurde über eine ablehnende Entscheidung im gerichtlichen Verfahren!

LG Frankfurt, 5/9 Qs OWi 1/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Verfahrenseinstellung, weil ein hoher Eigenschaden entstanden ist

Wenn wegen fahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalls ein Bußgeldbescheid erlassen wird, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn ein großer Eigenschaden entstanden ist und der Betroffene dadurch genug bestraft wurde.

Im entschiedenen Fall wurde bei dem Unfall das Fahrzeug der Betroffenen stark beschädigt (6000 €) und sie erlitt – anders als der Unfallgegner – körperliche Verletzungen, weswegen sie u.a. zwei Tage in stationärer Behandlung war. Das Gericht stellte das Verfahren ein, weil das Verschulden der Betroffenen als gering anzusehen war. Auch wurden der Eigenschaden (nicht durch eine Vollkaskoversicherung gedeckt) sowie die Verletzung der Betroffenen berücksichtigt.

AG Landau, 1 OWi 7296 Js 1223/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Verwechslung der Ampeln für verschiedene Fahrstreifen

Wenn an einer Kreuzung für verschiedene Fahrtrichtungen verschiedene Ampeln gegeben sind, führt eine Verwechslung der jeweiligen Ampeln nicht dazu, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Vielmehr liegt ein Fall grober Nachlässigkeit vor, wenn die Ampeln nicht sorgfältig beobachtet werden.

Liegen die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots vor, kann hiervon wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunrechts nur abgesehen werden, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (beispielsweise Ausschluss einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (Augenblicksversagen) vorliegen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Für die Geradeaus-Spuren zeigten drei Ampeln Rotlicht, es gab lediglich eine Ampel für die Linksabbiegerspur. Es liegt also keine einfache Fahrlässigkeit vor, sondern grobe Nachlässigkeit. Sind mehrere Spuren mit jeweiligen Wechsellichtzeichen vorhanden, ist ein Kraftfahrer zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet. Somit kann ein Augenblicksversagen nicht vorliegen, da kein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden wurde. Auch hat die Betroffene nicht auf eine überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder ein Verkehrszeichen schlicht übersehen.

Das Gericht weist noch darauf hin, dass Fälle von dieser Entscheidung nicht erfasst sind, bei denen unmittelbar nach dem Überfahren der Haltelinie angehalten wird.

Auch wurde über den sogenannten Mitzieheffekt (das benachbarte Fahrzeug fährt los, der Betroffene fährt deshalb mit) nicht entschieden.

Soweit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entgegensteht, war nicht nach § 121 GVG an den BGH vorzulegen, da sich entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf eine Tatfrage bezieht. Der Tatrichter hat seiner Bewertung nämlich alle Umstände des Einzelfalls zugrunde zu legen.

OLG Karlsruhe, 2 Rb Ss 830/18

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Attac-Trägerverein nicht gemeinnützig?

Der BFH vertritt die Auffassung, dass der Trägerverein möglicherweise nicht gemeinnützig ist. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne von § 52 AO. Die Förderung der Volksbildung darf sich nicht durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung auszeichnen, sie hat sich auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken. Wird eine Beeinflussung im Sinne eigener Auffassungen vorgenommen, widerspricht dies der geforderten geistigen Offenheit politischer Bildung.

Eine Körperschaft, die politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss dies parteipolitisch neutral tun. Ein Aufruf zu konkreten Handlungen und Forderungen zu tagespolitischen Fragen sind hiermit nicht vereinbar.

BFH, V R 60/17

Die Sache ist nicht spruchreif und wurde an das zuständige FG zurückverwiesen. Es muss nochmals tatbestandlich festgestellt werden, ob der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt hat und die Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung dieser steuerbegünstigten Zwecke gerichtet war.

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar