Versagung / Widerruf des kleinen Waffenscheins

Allein die Zugehörigkeit zu einer Gruppe kann die Versorgung / den Widerruf des kleinen Waffenscheins rechtfertigen, wenn die Gewaltausübung ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellt und ein Mitglied jederzeit in deren Gewalttätigkeiten hineingezogen werden kann.

BVerwG 6 B 79/18

Der Kläger war Mitglied und Präsident eines als gewaltbereit eingestuften Motorradclubs. Der Club wurde als gewaltaffin eingestuft, da es in der Vergangenheit zu gewaltsamen Angriffen auf Außenstehende und gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen war. Eine ausreichende Distanzierung von diesem Verhalten konnte das Gericht nicht erkennen. Aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, beispielsweise der Verpflichtung zu unbedingter Loyalität, ging das Gericht auch davon aus, dass der Kläger als Mitglied der Gruppe typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann.

 

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Zustellung eines Bußgeldbescheids in Geschäftsräumen

Dem alleinigen Geschäftsführer einer GmbH kann ein an ihn persönlich wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten gerichteter Bußgeldbescheid unter der Adresse der GmbH wirksam zugestellt werden. Die Zustellung kann auch durch Einwurf in den Briefkasten erfolgen.

VGH Mannheim, 10 S 358/18

 

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Sprachauflage bei Ausnahmegenehmigungen für Transporte

Wenn eine Ausnahmegenehmigung für Großraumtransporte erlassen wird mit einer beigefügten Auflage, es müsse während des gesamten Transports eine sachkundige, der deutschen Sprache mächtige Person anwesend sein, ist es ausreichend, wenn die Kenntnisse der deutschen Sprache insoweit vorliegen, dass eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbunden Verkehrssituationen möglich ist. Eine derartige Auflage ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich und angemessen. Mit ihr wird dem erhöhten Gefährdungspotenzial gegenüber Regeltransporten Rechnung getragen.

VGH Mannheim, 10 S 1801/17

 

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Bei Schummelsoftware muss der Halter das Update aufspielen lassen

In beiden Verfahren ging es um die unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Abgasmanipulation. Das Kraftfahrtbundesamt hatte die Hersteller verpflichtet, diese auf Abschalteinrichtungen zu entfernen und den ursprünglich genehmigten Zustand wieder herzustellen.

Beide Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie das Software-Update nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden aufspielen. Daraufhin wurde in dem einen Fall der Betrieb des Fahrzeugs untersagt, in dem anderen Fall wurde eine letzte Frist zur Beseitigung des Zwangsgeldes gesetzt.

Soweit die Antragsteller vortrugen, das einzelne Fahrzeug würde nicht wesentlich zur Stickstoffdioxid-Belastung beitragen, trat dieser Auffassung das Gericht entgegen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte.

Auch der Einwand, dass der Urzustand für die Anspruchsdurchsetzung im Zivilverfahren gegen Verkäufer oder Hersteller als Beweismittel notwendig sei, wurde zurückgewiesen. Etwaigen Beweisverlusten könne im Zivilprozess durch ein selbständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 548/18 und 8 B 865/18

 

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Schriftliche Einlassung des Betroffenen muss berücksichtigt werden

Nach Art. 103 Abs.I GG ist eine schriftliche Einlassung des von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht erst am Verhandlungstag übermittelt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Einlassung tatsächlich dem Richter vorgelegt wird, sie muss nur bei Gericht sein.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 932/18

 

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