Genaue Bezeichnung des Tatortes im Bußgeldbescheid

Wird dem Betroffenen ein Verstoß vorgeworfen, der sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig wiederholen kann (vorliegend eine Geschwindigkeitsüberschreitung), so muss eine so genaue Tatzeit- und Ortsangabe erfolgen, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Auch wenn es nicht erforderlich ist, dass durch die Konkretisierung des Tatvorwurfs und des Tatortes der Betroffene überhaupt ein Bewusstsein für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden kann und dass insbesondere Verwechslungen sicher ausgeschlossen sind, muss bei derartigen Verstößen jedoch sichergestellt sein, dass eine Verwechslung mit anderen ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgeschlossen ist. Die Angabe einer Straße, die 1,7 km lang ist und auf der weitere Verstöße durch den Betroffenen bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung nicht ausgeschlossen werden können, ist nicht ausreichend. Der Bußgeldbescheid hat die Verjährung nicht unterbrochen.

Dieser Mangel kann auch nicht durch eine Zusammenschau mit dem Akteninhalt geheilt werden. Verjährungsrecht ist formelles Recht, das zwingend ist. Der Akteninhalt darf insoweit nicht herangezogen werden.

AG Schleswig, 53 OWi 107 Js 875/18

 

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Einsichtnahme in Messunterlagen

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht gewährter Einsicht in Messunterlagen setzt vorab einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (bereits im behördlichen Verfahren) gegen die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde voraus. Das Verlangen nach Einsichtnahme muss gegenüber der Behörde bereits verfolgt werden und darf nicht erstmalig in der Hauptverhandlung zum Thema gemacht werden. Insoweit ist immer ein Antrag nach § 62 OWiG zu stellen.

OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 133/18

 

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Trunkenheitsfahrt und Atemalkoholanalyse

Beruht die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit auf einer Atemalkoholanalyse und werden in dem Urteil die Vereinfachungen bei Zugrundelegung eines standardisierten Messverfahrens in Anspruch genommen, so muss das Urteil die Mitteilung enthalten, welches Messgerät zum Einsatz gekommen ist.

KG Berlin, 3 Ws (B) 55/18

 

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Absehen vom oder Verkürzung des Fahrverbots

Grundsätzlich hat sich das Gericht damit auseinanderzusetzen, ob die Verhängung eines Fahrverbots in der vom Bußgeldkatalog vorgesehenen Dauer eine übermäßige Härte für den Betroffenen darstellt. Hierbei sind persönliche, berufliche und wirtschaftliche Folgen zu berücksichtigen. Dies folgt aus Gründen des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes. Zumindest existenzielle Härten für den Betroffenen rechtfertigen eine Unterschreitung der Regeldauer des Fahrverbotes.

Allerdings dürfen Angaben des Betroffenen nicht ungeprüft übernommen werden. Eine angedrohte Kündigung durch den Arbeitgeber ist kritisch zu hinterfragen, ebenso die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vorliegend eine Bäckerei mit Arbeitsbeginn um 02.00 Uhr!). Auch die Angabe eines Betroffenen, sich erfolglos um die zeitweilige Anmietung einer Wohnung am Arbeitsort bemüht zu haben, darf nicht ungeprüft übernommen werden. Es ist dem Betroffenen insoweit auch zuzumuten, sich vorübergehend in einer Pension einzumieten. Dies gilt sogar für eine Einmietung im Nachbarort des Arbeitsortes. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Betroffene ja in der Zeit des Fahrverbots keine Kosten für seine werktägliche PKW-Nutzung zu tragen hätte.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 754/18

 

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Rennen mit sich selbst

Nach § 315d I Nr.3 StGB macht sich auch strafbar, wer als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen (verbotene Kraftfahrzeugrennen). Bei dem sogenannten Rennen gegen sich selbst muss aber ein Renncharakter gegeben sein, dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. Reine Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – fallen nicht hierunter. Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrer vor einer Kurve mehrere Fahrzeuge überholt und ist anschließend mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Das Gericht erkannte zwar das Ziel eines möglichst schnellen Vorankommens, sah aber den Renncharakter nicht verwirklicht.

LG Stade, 132 Qs 88/18

Wirklich geholfen hat es dem Angeklagten aber nicht, da er wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c I Nr.2 StGB verurteilt worden ist.

 

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