Aufwendungen des nebenberuflichen Übungsleiters

Erzielt ein Trainer steuerfreie Einnahmen unterhalb des sogenannten Übungsleiterfreibetrages nach § 3 Nr.26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

BFH, III R 23/15

Im entschiedenen Fall erhielt der Übungsleiter eine Vergütung von 1200 €/Jahr. Er hatte Ausgaben in Höhe von 4062 €, weitestgehend durch Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben. Allerdings muss auf Dauer ein Totalgewinn bei der Tätigkeit herauskommen.

 

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Abschaltsoftware ist ein wesentlicher Mangel

Die Dieselgate-Software zur Manipulation der Schadstoffwerte auf dem Prüfstand ist als Sachmangel anzusehen, da der Käufer eines Fahrzeugs erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind. Es steht der Erheblichkeit eines Mangels nach § 323 V BGB nicht entgegen, wenn die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann. Die Nachbesserungsfrist bestimmt sich nach dem Einzelfall. Ist die Nachbesserungssoftware bereits entwickelt oder befindet sie sich in Entwicklung, muss aber noch von einer Behörde genehmigt werden, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.

OLG Nürnberg, 6 U 409/17

 

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TraffiStar S 350 wird nicht anerkannt

Eine Messung mit diesem Gerät ist derzeit unverwertbar, weil das Gerät weder Rohmessdaten noch Zusatzdaten zu den Messungen in der Falldatei abspeichert, so dass eine nachträgliche Überprüfung systemseitig unmöglich gemacht wird. Hierzu wurde die Softwareversion geändert, man muss sich also quasi blind auf die Anzeige verlassen, selbst eine Plausibilitätsprüfung ist nicht mehr möglich. Ein Grund für diese Änderung der Software ist für das Gericht nicht zu erkennen und auch nicht nachvollziehbar. Dies widerspricht dem Gedanken eines fair trial. Allein die Zulassung dieses Gerätes durch die PTB reicht nicht zur richterlichen Überzeugungsbildung, dass es sich um eine ordnungsgemäße, nicht zu beanstandende Messung handelt. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Beweismittel.

AG Heidelberg, 17 OWi 540 Js 713/17

 

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Vorsatz beim Abstandsverstoß

Wenn der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h 11 Sekunden lang den Mindestabstand deutlich unterschreitet (in dieser Entscheidung 19 m statt 55 m) kann von Vorsatz ausgegangen werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte über eine Wegstrecke von 409 m. Auf dem Video waren keine Verkehrsvorgänge zu erkennen, die eine Verkürzung des Sicherheitsabstandes hervorgerufen haben könnten (beispielsweise ein einscherendes Fahrzeug).

AG Tübingen, 16 OWi 14 Js 11536/17

 

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Auch das M5 RAD2 von VDS ist standardisiert

Eine unerfreuliche Tendenz setzt sich fort. Auch dieses Verfahren gilt nunmehr als standardisiert, zumindest im Bereich des OLG Düsseldorf. Begründet wird diese Einschätzung des Gerichts mit der Zulassung durch die PTB, die als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen wird.

Es wird dann noch darauf hingewiesen, dass allein durch eine fehlende Überprüfbarkeit (im vorliegenden Verfahren fehlten dem privat beauftragten Sachverständigen die Konformitätsbescheinigung sowie die originale Messdatei) keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung erweckt werden.

OLG Düsseldorf, IV 2 RBs 59/18

Mal sehen, wann die ersten Probleme dieser Messanlage gerichtlich festgestellt werden. Und ob dann diese Einschätzung bestehen bleibt…

 

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