Leivtec XV3 ist umstritten

Bei diesem Messgerät wurde beim Zulassungsverfahren kein EMV-Test durchgeführt. Und es wurde auch kein Nachtrag zur Bauartzulassung erstellt, nachdem dies bekannt wurde. Da aber seit dem 01.01.2015 das EichG nicht mehr gilt, kann ein solcher Nachtrag auch nicht mehr erstellt werden. Somit müsste nunmehr ein Konformitätsgutachten nach dem MessEG neu für das Inverkehrbringen und Betreiben erstellt werden. Stattdessen führt die Herstellerfirma jetzt einen EMV-Test durch, weshalb das Gericht vermutet, dass das Gerät ein Konformitätsverfahren nicht bestehen würde.

Da aber keine ordnungsgemäße Zulassung vorliegt, darf das Gerät noch nicht einmal in Verkehr gebracht werden, auf jeden Fall handelt es sich aber nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Hieraus wiederum folgt, dass jede Messung für die Überzeugungsbildung des Gerichts durch einen Sachverständigen zu überprüfen ist, wenn kein Geständnis der tat vorliegt. Und dies ist nicht mehr möglich, da die Herstellerfirma mit Inkrafttreten des MessEG eine neue Softwareversion aufspielen lies, die systematisch die Messdaten der Messung löscht und nur noch Messung Start und Ende, Auswertung Start und Ende sowie die Zeitdifferenz dieser Angaben speichert (Anm. des Verfassers: ünd natürlich das Überwachungsbild). Damit ist es einem Sachverständigen nicht mehr möglich, das Messergebnis zu überprüfen.

Zusammenfassend sagt das Gericht, dass diese höchst ungewöhnlichen Vorgänge verbunden mit der Auskunftsverweigerung des Herstellers und der PTB das Vertrauen in dieses Gerät zerstört haben.

Das Verfahren wurde eingestellt.

Das Gericht regt die Verwaltungsbehörden an, die Herstellerfirma zur Transparenz aufzufordern und die frühere Speicherung aller Messdaten zu verlangen. Der Herstellerfirma wird nahegelegt, das Gerät einem Konformitätsverfahren zu unterziehen. Dies müsste doch problemlos möglich sein, wenn sich Hersteller und PTB so sicher sind. Es fragt sich, was sie daran hindert.

Anschließend wäre die Rechtsprechung aufgefordert, zu entscheiden, ob für ein nach dem MessEG als konform erklärtes Messgerät die Rechtsprechung über ein standardisiertes Messverfahren angewandt werden kann, oder ob der Empfehlung des 54. Verkehrsgerichtstages zu folgen ist, dies vorerst nicht zu tun.

AG Meißen, 13 OWi 162 Js 60190/17

 

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Umgangsrecht der Großeltern

Es gibt keine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient. Dies muss vielmehr positiv aus dem Blickwinkel des Kindes festgestellt werden.

OLG Brandenburg, 13 UF 152/17

 

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Indizien für Unfallmanipulation

Der Beweis des ersten Anscheins zur Begründung einer Haftung nach einem Verkehrsunfall ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung hat, dass sich der Unfall nach Ort und Zeit und in der beschriebenen Art und Weise zugetragen hat. Liegen ausreichend Umstände vor, die die Annahme eines verabredeten Unfalls nahelegen, scheidet eine Haftung aus. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen legt diese Vermutung nahe.

Hier gab es unterschiedliche Schilderungen des Unfalls, einen „Irrtum“ bezüglich des angeblichen Fahrers, das angebliche Geschehen ließ sich durch ein Gutachten widerlegen und vor Ort wurden die Beschädigungen nicht gegenüber der Polizei angegeben. Letztendlich soll sich der Unfall nachts in einer Autobahnbaustelle ohne Zeugen ereignet haben und es wurde – wie bei manipulativen Geschehen üblich – fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Das alte, eher wertlose Fahrzeug hat das hochwertige Fahrzeug beschädigt, es bestand eine eindeutige Haftungslage bei nur geringer Verletzungsgefahr für die Beteiligten. Dies reichte dem Gericht, um einen manipulierten Unfall anzunehmen.

OLG Saarbrücken, 4 U 124/16

 

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Persönliche Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren

In Sorgerechtsverfahren ist ein Kind ab dem 4. Lebensjahr regelmäßig anzuhören. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn es bereits eine Anhörung gab, die einen ähnlichen Verfahrensgegenstand aufwies. Ansonsten stellt das Unterlassen der Anhörung einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der auf Antrag zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung führt.

OLG Saarbrücken, 9 UF 54/17

 

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Keine Auflagen zur Fahrerlaubnis nach beendetem Alkoholmissbrauch

Nachdem dem Kläger wegen einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, konnte er ein positives MPU-Gutachten erreichen. Die Begutachtungsstelle kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene zukünftig unter Alkohol ein Kraftfahrzeug führen wird. Allerdings sei ein dauerhafter Verzicht auf Alkohol erforderlich. Der Betroffene hatte vorher zwölf Monate Abstinenz nachgewiesen, die Fahrerlaubnisbehörde trug im ausgehändigten Führerschein die Auflage ein, dass der Betroffene auch außerhalb des Straßenverkehrs kein Alkohol konsumieren dürfe. Hiergegen klagte der Betroffene mit Erfolg.

Bei dieser Auflage handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Auflage. Sie war in diesem Fall rechtswidrig, da der Alkoholmissbrauch nachweisbar beendet worden war.

VGH Mannheim, 10 S 2263/16

 

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