Kindesumgang beim EGMR

In zwei Verfahren hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidungen zum Kindesumgang zu befassen.

Im ersten Verfahren ging es um die unbefristete Aussetzung des Umgangs.eines Vaters. Diese Entscheidung greift grundsätzlich in das durch Art.8 EMRK geschützte Recht auf Familie ein, war aber zum Schutz des Kindes zulässig. Das entscheidende Gericht hatte sich eingehend mit der Angelegenheit befasst und seine Entscheidung auf detaillierte und umfangreiche Informationen gestützt. Dass keine Begründung zur Nichtbefristung erfolgte, war insoweit unschädlich, weil deutsche Behörden und Gerichte von Amts wegen verpflichtet sind, die Situation in angemessenen Abständen zu überprüfen. Somit war die Entscheidung noch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, das Verfahren war fair und trug den geschützten Interessen gebührend Rechnung. Es wurde ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des betroffenen Elternteils hergestellt (EGMR, 20106/13).

In einem anderen Fall ging es um die Aussetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung von Umgang (gegen die Mutter, die den Umgang des Vaters verhinderte). Das Gericht setzte den Umgang des Vaters aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eltern für drei Jahre aus. Diese Entscheidung wurde zwar stichhaltig begründet, da erzwungener Umgang das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. Sie erging aber ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder aber erneute Anhörung der Parteien. Hierdurch lag keine ausreichende Beweisgrundlage vor, die Entscheidung nach Lage der Akten lag außerhalb des Ermessensspielraums des Gerichts. Auch wenn die Mutter unter einer Belastungsstörung litt (weshalb negative Auswirkungen auf den Sohn befürchtet wurden) und der Sohn den Umgang einige Zeit vorher mehrfach vehement ablehnte, wurde in der Entscheidung nicht ausreichend dargelegt, dass die Aussetzung des Umgangs nach Art. 8 Abs,II EMRK zulässig war (EGMR, 23280/08, 2334/10).

In beiden Verfahren betonte der Gerichtshof deutlich die große Bedeutung des Elternumgangs sowie dessen weitreichenden Schutz durch Art. 8 EMRK.

 

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Begleitetes Fahren mit 17 und der Widerruf der Fahrerlaubnis

Verstößt der Fahrerlaubnisinhaber gegen die Auflage, nur mit einer der genannten Begleitpersonen zu fahren, wird nach § 6e StVG die Fahrerlaubnis widerrufen, eine Neuerteilung erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach § 2a StVG. Hiernach muss der Fahrerlaubnisinhaber ein Aufbauseminar besuchen. Der Verstoß kostet 70 € und wird mit einem Punkt im FAER geahndet.

Der Widerruf nach § 6e StVG wird nicht durch Vollendung des 18. Lebensjahres des Fahranfängers ausgeschlossen. Der in dem unbegleiteten Fahren liegende Verstoß rechtfertigt auch regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides.

OVG Niedersachsen, 12 ME 169/17

 

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Teilediebstahl und die Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung

Wenn der Versicherungsnehmer einen Teilediebstahl behauptet und der Versicherung eine Nachbesichtigung nicht ermöglicht, kann ein Obliegenheitsverletzung vorliegen, die zu einer Leistungsverweigerung gem. § 28 VVG berechtigen kann.

Auch muss der Diebstahl nachgewiesen werden. Wenn dies nicht durch Zeugen gelingt, kann dies durch eigene Angaben des Geschädigten erfolgen. Ändert der Geschädigte allerdings vor Gericht seine Angaben, kann das Gericht annehmen, er sei persönlich nicht glaubwürdig.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde abgewiesen.

OLG Hamm, 20 U 184/15

 

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Nutzungsausfall bei Totalbeschädigung eines Rollers

Grundsätzlich steht dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Wenn allerdings ein Sachverständiger die Wiederbeschaffungsdauer eines Rollers auf 21 Tage schätzt und der Geschädigte den Roller aufgrund unfallbedingter Verletzungen in dieser Zeit ohnehin nicht hätte nutzen können, ist dieser Anspruch nicht gegeben. Der Geschädigte hätte bis zu seiner Genesung ausreichend Zeit gehabt, das Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Auch sind fiktive Fahrt- und Besichtigungskosten (bezüglich der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs) nicht erstattungsfähig, wenn auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet wird.

OLG München, 10 U 3900/16

 

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Konkurrenzverhältnis zwischen Betrug und Tachomanipulation

Gem. § 22b StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer den Wegstreckenzähler oder einen Geschwindigkeitsbegrenzer eines Kraftfahrzeugs manipuliert. Ebenso wird bestraft, wer nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen anbietet.

Wenn nach der Tachomanipulation das Kraftfahrzeug unter Angabe des verfälschten KM-Wertes verkauft wird, liegt ein Betrug nach § 263 StGB vor. In diesem Fall stellt sich die Tachomanipulation als typische Vorbereitung Tat da, die regelmäßig nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist. Sie tritt dann als mit bestrafte Vortat im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den § 263 StGB zurück.

BGH, 4 StR 142/17

 

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