Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch noch elf Monate nach der Tat

Es muss nicht unverhältnismäßig sein, wenn einem Beschuldigten elf Monate nach der Tat (in diesem Fall: Unfallflucht) die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 69 StGB, § 111a StPO entzogen wird. Dies ist möglich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis im nachfolgenden Hauptverfahren erfolgt, was vorliegend dann auch geschehen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in der Zwischenzeit möglicherweise Ermittlungen, dass Zwischenverfahren und das Hauptverfahren betrieben wurden und der Beschuldigte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte. Die lange Zeitdauer zwischen Tatbegehung und vorläufiger Entziehung wird insbesondere relativiert, wenn die eigentlich gebotene Verfahrensbeschleunigung wesentlich das Ermittlungsverfahren und nicht den Zeitraum ab der vorläufigen Erziehung betrifft.

KG Berlin, 3 Ws 39/17

 

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Ordnungsmittel wegen Nichtausübung des Umgangs

Ordnungsmittel können bei gerichtlichen Umgangsentscheidungen festgesetzt werden, wenn ein Elternteil diesen Umgang nicht wahrnimmt. Regelmäßig scheitert die Festsetzung allerdings daran, dass der so erzwungene Umgang nicht dem Kindeswohl dient und insoweit der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt erscheint.

OLG Hamm, 6 WF 179/17

 

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Parken auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstückseinfahrt

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass gesetzliche Regelungen so gefasst sein müssen, dass ein Betroffener die Rechtslage konkret erkennen und hiernach sein Verhalten ausrichten kann. Nach § 12 III Nr.3 StVO darf bei einer schmalen Fahrbahn nicht gegenüber von Grundstückseinfahrt geparkt werden. Diese Formulierung ist zu unbestimmt, der Begriff „schmal“ lässt sich auch unter Heranziehung von Bestimmungen außerhalb der Straßenverkehrsordnung nicht näher konkretisieren. Insbesondere lassen sich auch nicht anhand zulässiger Gesamtbreiten von Fahrzeugen taugliche Kriterien ermitteln, die diesem Begriff die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit geben könnten.

VGH Baden-Württemberg, 5 S 1044/15

 

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Anlieger frei – Bußgeld für den Durchgangsverkehr

Ist der gesamte Verkehr oder auch nur einzelne Verkehrsarten (beispielsweise schwere Lkw) nur für Anlieger zulässig, muss in einem Bußgeldverfahren benannt werden, warum der Kraftfahrer als Anlieger anzusehen ist. Bei einem Auslieferungsfahrer ist zu fordern, dass er den Lieferungsempfänger benennt. Ansonsten ist seine Behauptung nicht überprüfbar und es muss davon ausgegangen werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren hat. Das Bußgeld beträgt 75 €.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 213/17

 

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Beschwerde gegen Ablehnung eines Beweisantrags ist möglich – der Betroffene bekommt volle Einsicht in die Messreihe

Lehnt ein Gericht in einer Bußgeldsache einen Beweisantrag auf Beiziehung von Unterlagen ab, so ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss zulässig. Der Beschwerdeausschluss aus § 305 StPO ist nicht einschlägig, da diese Entscheidung nicht zwingend vom Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden muss.

Dem Betroffenen steht auch ein Einsichtsrecht in sämtliche digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten sowie Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgerätes nebst Eichnachweisen seit der ersten Inbetriebnahme zu. Ansonsten würden die Grundsätze des fairen Verfahrens nicht eingehalten, da bei standardisierten Messverfahren der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung vortragen muss. Auch gilt der Grundsatz der „Parität des Wissens“.

Letztendlich wird auch noch klargestellt, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Dokumentation nach § 31 MessEG für jedes Messgerät zu führen. Darüber hinaus wird bei dem Messgerät ESO 3.0 nach Abschluss eines jeden Messeinsatzes eine Statistikdatei erzeugt, in der unter anderem die Annullierungsrate aufgeführt wird. Darüber hinaus kann man anhand dieser Datei vergleichen, ob tatsächlich alle Messfotos zur Auswertung vorgelegen haben, denn nur dann kann die Messbeständigkeit des Gerätes und damit die Gültigkeit der Eichung nachgewiesen werden.

LG Trier, 1 Qs 46/17

 

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