Einsicht in sämtliche Unterlagen über die Messung

Der Betroffene kann über seinen Verteidiger die Übersendung des gesamten Messfilms in einem allgemein lesbaren Format verlangen. Darüber hinaus ist die Bußgeldbehörde verpflichtet, die nach § 31 MessEG geforderten Nachweise herauszugeben, soweit solche vorhanden sind.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Messung mit einem sogenannten standardisierten Messverfahren vorgenommen. Insoweit obliegt es dem Betroffenen, die Richtigkeit der Messung durch Benennung gegebenenfalls vorhandener konkreter Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen. Erst wenn dies gelingt, wird eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts aktiviert und gegebenenfalls eine sachverständige Überprüfung der Messung vorgenommen. Hierzu ist auch die Einsichtnahme in sämtliche angefertigten Überwachungsfotos erforderlich, der Anspruch des Betroffenen ergibt sich aus seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 III GG, § 6 EMRK). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer hat hinter diesem Interesse zurückzustehen, diese haben sich im Übrigen durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer sowie der polizeilichen Kontrolle ausgesetzt.

Auch wenn keine sogenannte Lebensakte eines Messgerätes geführt werden muss, ist in § 31 IV MessEG vorgesehen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren sind. Soweit solche Nachweise vorhanden sind, sind diese zur Akte beizuziehen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger Einsicht zu gewähren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus dieser Dokumentation Anhaltspunkte ergeben, die die Gültigkeit der Eichung infrage stellen könnten.

AG Andernach, 2h OWi 131/17

 

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Verdoppelung der Geldbuße bei doppelter Geschwindigkeit möglich

Es ist möglich, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um fast das Doppelte die Regel-Geldbuße zu verdoppeln. Ein solches Verhalten ist nicht nur rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, es zeugt auch von mangelnden Verantwortungsbewusstsein.

OLG Brandenburg, 1 B Ss-OWi 56/17 (34/17)

Passiert in einem sog. Geschwindigkeitstrichter, bei dem im Abstand von 200m in vier Stufen die Geschwindigkeit verringert wird.

 

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Beweismittel muss in der Hauptverhandlung vorliegen

Der Tatrichter nimmt eine Identifizierung des Fahrers durch Vergleich des Überwachungsfotos mit einem nach der Hauptverhandlung zur Akte gelangten Foto vor. Das geht natürlich nicht, Grundlage einer Verurteilung darf nur sein, was in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Das Urteil wurde aufgehoben.

Auch wird darauf hingewiesen, dass ein alternativ benannter Fahrer natürlich nicht durch Vergleich seines Fotos mit dem Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Dies würde ja bedeuten, dass der Betroffene als Fahrer feststeht. Auch durfte nicht aus dem Umstand, dass der alternative Fahrer erst in der Hauptverhandlung benannt wurde (und nicht schon im Ermittlungsverfahren), ein Zweifel an dieser Einlassung hergeleitet werden. Das verspätete Vorbringen darf grundsätzlich nicht belastend gewertet werden. Nur ausnahmsweise ist dies möglich, dann aber auch nur, wenn lückenlos und tragfähig dargestellt werden kann, dass andere naheliegenden Erklärungsmöglichkeiten für das verspätete Vorbringen ausgeschlossen sind.

KG Berlin, 3 Ws 282/17 – 122 Ss 144/17

 

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Steuerklasse bei Erbverzicht gegen Abfindung

Verzichtet ein zukünftiger Erbe gegenüber einem anderen zukünftigen Erben auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch und erhält hierfür eine Abfindung, richtet sich die Besteuerung nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse. Hiermit ändert der BFH seine Rechtsprechung. Bisher wurden die Fälle des Verzichts vor und nach dem Tod des Erblassers gleich besteuert, nunmehr findet die günstigere Steuerklasse (im Verhältnis zum Erblasser) nur noch Anwendung, wenn der Verzicht erst nach dem Tod des Erblassers erklärt wird.

BFH, II R 25/15

 

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Adoption eines Kindes nach Leihmutterschaft

Die Adoption eines von einer Leihmutter geborenen Kindes durch den Ehegatten oder Lebenspartner des schon als Vater oder Mutter eingetragenen Elternteils setzt nicht voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ausreichend ist, wenn diese Adoption dem Kindeswohl dient. Dieser Kindeswohldienlichkeit steht nicht entgegen, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde. Vielmehr gehört es regelmäßig zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird.

Im entschiedenen Fall gebar nach Vermittlung durch eine US-amerikanische Agentur eine amerikanische Leihmutter Zwillinge. Der Vater erklärte noch vor der Geburt der Zwillinge die Anerkennung der Vaterschaft. Nach der Geburt übernahmen der Vater und der Annehmende sogleich die Betreuung und Versorgung der Kinder. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland, Vater und Annehmender begründeten dann eine Lebenspartnerschaft. Anschließend beantragte der Annehmende die Annahme der Kinder durch Adoption. Diese wurde unter Kindeswohlaspekten vom OLG befürwortet.

Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich Leihmutterschaft verhindern möchte, kann dies kein Grund sein, die Adoption nicht zuzulassen, die dem Kindeswohl dient. Hierdurch würde auch das Kind in seinen Rechten beschränkt werden.

OLG Düsseldorf, II-1 UF 10/16

 

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