Wartepflicht bei Öffnen der Schranke am Bahnübergang und roten Blinklicht

Grundsätzlich muss ein Fahrzeugführer nach § 19 StVO vor dem Andreaskreuz warten, wenn sich die Schranken senken, geschlossen sind oder rotes Blinklicht leuchtet (es gibt noch weitere Möglichkeiten!). Im entschiedenen Fall öffnete sich die Schranke, allerdings war das rote Blinklicht noch nicht erloschen. Der Fahrzeugführer fuhr los und wurde erstinstanzlich zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt, daneben wurde ein Fahrverbot verhängt. Diese Entscheidung hielt in der Rechtsbeschwerde nicht stand. Der Senat hält die Verhängung einer Geldbuße von 80 € für angemessen, ein Fahrverbot wurde nicht verhängt. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass sich die Schranken bereits öffneten, was nur passiert, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfährt. Dies gelte auch, wenn das rote Blinklicht (planwidrig?) noch nicht erloschen sei. Anders als bei einem unbeschränkten Bahnübergang konnte kein Irrtum des Fahrzeugführers darüber vorliegen, dass sich kein Zug nähert. Es bestand also keine abstrakte Gefahr einer Kollision.

OLG Naumburg, 2 Ws 6/17

 

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Prozesskosten nach Erledigung

Wenn die Streitparteien einen Zivilprozess übereinstimmend für erledigt erklären, nachdem der bisher nicht anwaltlich vertretene Beklagte erst im Prozess die Einrede der Verjährung erhebt, so entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

OLG Köln, 20 W 3/17

 

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Regelmäßige Rabatte bei fiktiver Schadensabrechnung

Wird nach einem Verkehrsunfall fiktiv, also auf Gutachtenbasis abgerechnet, muss sich der Geschädigte von ihm regelmäßig erzielte Rabatte schadensmindernd anrechnen lassen. Im entschiedenen Fall klagte ein Leasingunternehmen, das mehrere 1000 Fahrzeuge hält. Das Leasingunternehmen erhält von Reparatur- und Wartungswerkstätten regelmäßig Rabatte in Höhe von 35 %. Diese Rabatte muss sich das Leasingunternehmen auch bei der fiktiven Schadensabrechnung anrechnen lassen.

LG Karlsruhe, 19 S 33/16

 

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten

Die Fahrerlaubnis ist nach § 4 V StVG zu entziehen, wenn der Inhaber die Zuwiderhandlung, die diese Grenze erreichte, vor Erteilung der Verwarnung begangen hatte und die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister eingetragen war. Dies gilt insbesondere, wenn diese Eintragung der Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht übermittelt worden war. Eine Verringerung des Punktestands nach § 4 VI 3 Nr.2 StVG tritt in einem solchen Fall nicht ein.

BVerwG, 3 C 21/15

 

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Kein Umgangsrecht der Großeltern bei Zerwürfnis mit den Eltern

Grundsätzlich ist der Erziehungsvorrang den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, ist ein Umgang mit den Großeltern nicht kindeswohldienlich. Ein Antrag der Großeltern auf Umgang kann schlicht zurückgewiesen werden, weil denen – anders als den Eltern – nicht grundsätzlich ein Umgangsrecht zusteht.

BGH, XII ZB 350/16

 

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