Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsvebot bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch eine Ausnahmegenehmigung für eine Niqab-Trägerin muss nicht erteilt werden.
OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10660/23
Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsvebot bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch eine Ausnahmegenehmigung für eine Niqab-Trägerin muss nicht erteilt werden.
OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10660/23
Seit dem 01. Juli 2024 sind gem. § 1 BFStrMG (Bundesfernstraßenmautgesetz) auch Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t Gesamtgewicht mautpflichtig, soweit keine Handwerkerausnahme vorliegt. Die Liste dieser Ausnahmen gibt es hier:
Keine Ausnahme gilt für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, so dass wohl Klagen zu erwarten sind.
Grundsätzlich steht der Verhängung eines Regelfahrverbots auch 22,5 Monate nach der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Grund entgegen. Ein Fahrverbot hat eine Erziehungsfunktion, es soll ein Denkzettel sein und zur Besinnung anregen. Wenn nach relativ langer Verfahrensdauer entweder die Dauer allein oder auch neben anderen Gesichtspunkten die Verhängung des Fahrverbots ausschließen soll, ist dies eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Tatrichters. Es ist auch die Grenze von zwei Jahren keine feste Grenze, allerdings muss danach besonders erörtert werden, weshalb das Fahrverbot noch verhängt werden soll. Wird davon abgesehen und die zwei Jahre zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Verhandlung sind noch nicht abgelaufen, kommt eine Kompensation durch Verdopplung der Geldbuße in Betracht.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 134/24
Auch wenn die Art der Ladungssicherung nicht VDI-richtlinienkonform erfolgt (hier ablegereife Sicherungsgurte), ist keine Ordnungswidrigkeit gegeben, wenn trotzdem eine ausreichende Ladungssicherung gegeben ist. Der Bußgeldtatbestand bezieht sich nur auf die Ladung nach § 22 I 2 StVO, nicht auf die VDI-Richtlinien.
AG Dortmund, 729 OWi 257 Js 630/24
Wenn sich nach einem Unfall ein Beifahrer und der Unfallfahrer zu einer gemeinsamen Flucht verabreden und gemeinsam den Unfallort verlassen, kann der Beifahrer wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort verurteilt werden.
BGH, 4 StR 409/23