Unfall im Sinne von § 142 StGB

Bei der Fahrerflucht muss ein Unfall vorliegen. Dies ist strafrechtlich auch bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall der Fall, wenn einem anderen ein von ihm ungewollter Schaden zugefügt wird, bei dem sich eine typische verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht hat. Anders sieht es aus, wenn sich das Geschehen als Auswirkung einer deliktischen Planung darstellt, wie sie auch an anderen Orten möglich wäre.

BGH, 4 StR 15/24

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Überholer kollidiert mit abbiegendem Trecker

Der Traktorfahrer fuhr einen Traktor, der bauartbedingt 40 km/h fahren kann. Dies war auch durch ein entsprechendes Schild angegeben. Er wollte nach links abbiegen und blinkte, da versuchte ein PKW zu überholen, obwohl ein Überholverbot ausgeschildert war (mit Ausnahme von Fahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen).

Hier haftet der PKW zu 75%, das Überholen trotz Überholverbots und unklarer Verkehrslage überwiegt den Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht. Eine vollständige Haftung käme nur in Betracht, wenn sich das Überholen als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellen würde.

OLG Zweibrücken, 1 U 116/23

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Gewerbeverlust bleibt bestehen

Eine Kommanditgesellschaft hatte eine GmbH im Wege der Anwachsung übernommen. Insoweit führte sie den Gewerbeverlust fort. Nach einigen Jahren veräußererte sie den verlustbringenden Geschäftsanteil im Wege eines Asset Deals. Der Gewerbeverlust bleibt trotzdem bei der KG bestehen. Insoweit kommt es nicht auf eine Unternehmensidentität an, insbesondere nicht darauf, dass der entsprechende Betriebsteil fortgeführt wird.

BFH, III R 30/21

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Standardisiertes Messverfahren bei der Fahrtenbuchauflage

Auch wenn das Gerät keine Rohmessdaten speichert, kann das Ergebnis bei der Anordnung nach § 31a StVZO verwertet werden. Eine eingehende Überprüfung ist nur notwendig, wenn plausible Fehlerquellen vorgetragen werden oder sich eine Überprüfung von Amts wegen aufdrängt. Will sich der Adressat einer Fahrtenbuchauflage mit dem Argument wehren, dass er nicht alle Daten über die Geschwindigkeitsmessung erhalten hat, muss er zuvor im Bußgeldverfahren zumindest alles mögliche versucht haben, um an die Daten und Informationen zu kommen. Gegebenenfalls muss er sich auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist hierum bemühen.

VGH Baden-Württemberg, 13 S 1001/23

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Der nicht angeschnallte Mitfahrer

Wer sich nicht anschnallt, kann zumindest teilweise für Verletzungen anderer Mitfahrer haftbar sein, die durch ihn bei einem Verkehrsunfall hervorgerufen werden. Hier saß die Beklagte auf dem Rücksitz und verursachte zumindest teilweise Verletzungen der Beifahrerin.

Der Unfallverursacher haftet aber so überwiegend, dass eine Mithaftung ausgeschlossen war. Er war mit 1,76 Promille und 150-160 km/h (bei erlaubten 70 km/h) von der Fahrbahn abgekommen und rammte dann das entgegenkommende Fahrzeug.

Auch wenn die Gurtpflicht eine drittschützende Norm ist, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen soll, haftet die Frau hier nicht, da im Lichte des strafwürdigen, grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens des Unfallverursachers eine Mithaftung vollständig zurücktritt.

OLG Köln, 3 U 81/23

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