Mon Chéri

Dass in Mon Chéri Alkohol enthalten ist, dürfte ja mittlerweile bekannt sein. Doch wie viele Pralinen muss man essen, um nicht mehr fahren zu dürfen? Diese Frage wurde jetzt sachverständig überprüft, da ein Fahrer sich nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,32 Promille damit verteidigte, Alkohol offenbar unbewusst durch den Verzehr von alkoholhaltigen Pralinen unbemerkt aufgenommen zu habe. Ergebnis: Bei ihm brauchte es 0,2 – 0,3 Liter hochprozentigen Alkohol für diese BAK, dies wären mindestens 132 Mon Chéri. Auch wenn seine Pralinen größer gewesen wären, wäre dann der Alkohol deutlich schmeckbar gewesen. Er wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt.

AG Frankfurt, 907 Cs 515 Js 19563/24

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Cannabis-Grenzwert in Altfällen

Erfolgt erstinstanzlich eine Verurteilung wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert oberhalb der alten Grenze von 1,0 ng/ml Blutserum, aber unterhalb des neuen Grenzwerts von 3,5 ng, ist er in der Rechtsbeschwerdeinstanz freizusprechen, sofern keine Ahndung nach § 24c StVG (kein Alkohol oder THC in der Probezeit) in Betracht kommt.

BayObLG, 202 Ob OWi 989/24

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Immunität des Konsuls

Ein Honorarkonsul genießt keine diplomatische Immunität wegen seiner in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen allgemeinen Handlungen. Es liegt ein Unterschied zum Berufskonsul nach Art.43 WÜK vor, § 19 GVG gewährt nur eine amtshandlungsbezogene Immunität, Autofahren ist insoweit keine Amtshandlung.

BayObLG, 201 ObOWi 405/24

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Handy und Motor

Nur das händische Ausschalten des Motors suspendiert das Handy-Verbot, eine automatische Abschaltung durch die Start-Stopp-Automatik des Motors führt nicht zu einer Erlaubnis der Handynutzung.

KG Berlin, 3 Orbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24

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Alle Datensätze

Der Betroffene erhält auf Antrag alle Datensätze im Originalformat (Tuff) nebst Token und Passwort.

AG Oranienburg, 13a OWi 775/24

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