Zeugenvernehmung per WhatsApp

Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gem. §§ 247a StPO, 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy geführt werden, wenn alle beteiligten Personen trotz Hinweises auf die datenschutzrechtliche Problematik hiermit einverstanden sind.

AG Dortmund, 729 OWi-268 Js 298/25-30/25

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Restwertermittlung bei sicherungsübereignetem Fahrzeug

Es genügt, wenn der Sachverständige sich am regionalen Restwertmarkt orientiert, Angebote internetbasierter Restwertbörsen müssen nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der Geschädigte sich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auch mit An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge befasst.

OLG München, 24 U 3140/24

Anschluss an BGH.

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Krankenfahrstuhl und Fahrerlaubnis

Gem. § 4 I S.2 Nr.2 FeV sind motorisierte Krankenfahrstühle fahrerlaubnisfrei, eine Prüfbescheinigung ist nach § 5 IV S.1 FeV nicht erforderlich. Hierbei handelt es sich um nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb mit einer Leermasse von max. 300 kg (inkl. Batterien) und einem maximalen Gesamtgewicht von 500 kg, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 15 km/h beträgt. Die Fahrzeuge dürfen höchstens 110 cm breit sein.

Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.

KG Berlin, 3 ORs 8/25 – 121 SRs 5/25

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Rechtskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis

Auch wenn der Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird, wird die Entziehung der Fahrerlaubnis erst mit der Rechtskraft über den Schuld- und Strafausspruch insgesamt wirksam.

AG buchen, 1 cs 25 Js 7639/24

Spielt bei vorläufiger Entziehung bereits im Ermittlungsverfahren gem. § 111a StPO wegen der Anrechnung nach § 69a V S.2 StPO (Zeit zwischen Urteilsverkündung und Rechtskraft) natürlich keine Rolle.

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Vorfahrtsverletzung und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei einer reinen Vorfahrtsverletzung ist schon fraglich, ob dies grob verkehrswidrig ist. Denn hierunter fallen nur schwerwiegende Verstöße, keine gewöhnlichen Überschreitungen (hier Vorfahrtsverletzung). Der Angeschuldigte bremste vor der Kreuzung ab und blinkte, allerdings hat er einen vorfahrtsberechtigten Radfahrer übersehen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist unwahrscheinlich, eine vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO kommt nicht in Betracht.

AG Dülmen, 42 Ds 36/25

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