Blutender Finger

Ein Ehemann fährt seine Frau ins Krankenhaus, die sich beim Kochen in den Finger geschnitten hatte. Hierbei kam es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung (80 km/h bei erlaubten 30 km/h). Die Wunde blutete stark, er wollte nicht auf einen Rettungswagen warten. Es lag aber kein rechtfertigender Notstand vor, da keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben gegeben war. Die Wunde war nicht lebensgefährlich und es drohten auch keine ernsthaften Komplikationen. Auch hätte ein Rettungswagen gerufen und abgewartet werden können (Zumutbarkeit des rechtmäßigen Alternativverhaltens). Der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.

AG Frankfurt, 971 OWi 955 Js-OWi 65423/19

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Voraussichtliche Entbindung

Ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf der Betroffene nicht auf die Auskunft seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Und wenn hierauf die Rechtsbeschwerde gestützt werden soll, muss dargelegt werden, dass der Verteidiger durch nachgewiesene Vollmacht diesen Antrag stellen konnte.

KG Berlin, 3 ORbs 213/24 – 122 SsBs 44/24

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Säumniszuschlag seit März 2022 wieder verfassungsgemäß

Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen seit Beginn des Ukraine-krieges bestehen zumindest seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (§ 240 AO: 1% / angefangener Monat).

Wenn das Finanzamt anordnet, dass Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung erst im tatsächlichen Erbringungszeitpunkt der Sicherheitsleistung gewährt wird, ergibt sich keine Rückwirkung, so dass bereits aufgelaufene Säumniszuschläge Bestand haben.

BFH, X B 21/25

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Höherstufung nach Inanspruchnahme der GAP-Versicherung

Bei finanzierten Fahrzeugen existiert häufig eine GAP-Versicherung, mit der die Differenz zwischen Schadenshöhe und Restwert ausgeglichen wird. Wird diese Versicherung in Anspruch genommen, wird der Versicherungsnehmer höhergestuft.

Für diese Höherstufung gibt es vom Schädiger keinen Schadensersatz, wenn der Sachschaden vollumfänglich beglichen wurde, da die weitere Belastung mit Darlehensraten (die durch die GAP-Versicherung vermieden wird) keinen Schaden darstellt, sondern lediglich das Verhältnis zum Darlehensgeber und dessen Risikoabsicherung betrifft. Etwas anderes gilt nur, wenn durch die unfallbedingte Beschädigung die vollständige Restzahlung ausgelöst wird und sich hieraus Mehrkosten (z.B. Kreditkosten oder entgangene Kapitalnutzung) ergeben. Insoweit kommt aber eine Inanspruchnahme nicht in Betracht, wenn der geschädigte Kreditnehmer (freiwillig) die GAP-Versicherung aktiviert, um nach dem Unfall den noch teilweise valutierenden Darlehensbetrag abzulösen.

BGH, VI ZHR 282/23

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Geldauflage und Einziehung im Steuerrecht

Eine Geldstrafe oder Zahlungsauflage nach § 153a I S.2 Nr.2 StPO können bei der Einkommensteuer nicht abgezogen werden, § 12 Nr.4 EStG. Etwas anderes gilt aber bei der Einziehung von Taterträgen gem. § 73 StGB oder einem Wiedergutmachungsbetrag gem. § 153a I S.2 Nr.1 StPO, da hier nicht der Sanktionscharakter im Vordergrund steht. Somit betrifft dies auch Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB.

BFH, X R 6/23

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