Wiedereinsetzung

Legt ein Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich Einspruch ein, sind ihm Verzögerungen der postalischen Briefzustellung nicht zuzurechnen, dann ist die Fristversäumung unverschuldet gem. § 44 StPO. Man kann damit rechnen, dass ein ordnungsgemäß aufgegebener Brief im Inland in der üblichen Beförderungszeit den Empfänger erreicht. Diese beträgt einen Werktag bei rechtzeitiger Aufgabe (Achtung: Leerungszeit eines Briefkastens beachten), vgl. § 2 PUDLV (=Postuniversaldienstleistungsverordnung), nach anderer Ansicht auch bis zu 2 Tage.

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung wurden glaubhaft gemacht, ebenso die versäumte Handlung erneut nachgeholt, der Betroffene erhielt Wiedereinsetzung, die Behörde, die die Wiedereinsetzung abgelehnt hatte, muss die Kosten des Verfahrens tragen.

AG Bad Iburg, 23 OWi 122/24

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Auffahren nach Ampelstart

Gegen den Auffahrenden spricht ein Anscheinsbeweis, den er vollständig zu entkräften hat (atypisches Geschehen, vgl. BGH NJW-RR 1989/670). Hier fuhr das erste Fahrzeug an und bremste nach der Haltelinie bis zum Stillstand, es kam zum Auffahrunfall. Hierzu reicht es nicht aus, wenn grundlos abgebremst wird, es müsste schon starkes Abbremsen i.S.v. § 4 I 2 StVO vorliegen (plötzlich und über das normale Maß hinaus, was bei der geringen Geschwindigkeit schon nicht vorstellbar erscheint). Insoweit musste hier auch nicht aufgeklärt werden, ob das Fahrzeug bei rot losfuhr und deshalb wieder bremste.

Dem ersten Fahrzeug wird aber die allgemeine Betriebsgefahr zugerechnet. Entweder wurde Rot überfahren und deshalb gebremst, oder es wurde Grün überfahren und fälschlicherweise auf einen Hinweis vom Beifahrer gebremst. Somit wäre es nicht sachgerecht, die Betriebsgefahr entfallen zu lassen, der Hintermann haftet zu 80 %.

OLG Schleswig, 7 U 82/23

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Unfall auf dem Radweg

Ein Fußgänger darf einen Radweg erst betreten, wenn er sicher ist, keinen Radfahrer zu gefährden. Hiergegen verstieß ein Fußgänger, als er einen Radweg Richtung Fahrbahn kreuzen wollte, es kam zum Unfall. Der Fußgänger haftet vollständig, der Radfahrer muss seine Geschwindigkeit nicht auf ein solches Verhalten anpassen, auch nicht, wenn es sich um eine Gruppe von Fußgängern handelt. Es muss auch nicht geklingelt oder gerufen werden.

Der Fußgänger bekam hier keine PKH, es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung.

OLG Brandenburg, 12 W 7/24

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Qualifizierter Rotlichtverstoß

Hierbei müssen Feststellungen zur konkreten Ampel und zur verkehrstechnischen Gestaltung (z.B. Fußwege, Kreuzung) getroffen werden, ebenso zum betroffenen Schutzbereich und ob der Betroffene hier überhaupt reingefahren ist. Hier lag ein standardisiertes Messverfahren (Traffiphot III) vor, es muss der Gerätetyp nebst Messergebnis und zu beachtender Toleranz angegeben sein. Ebenso sind Anknüpfungstatsachen festzustellen, wie Abstand der Induktionsschleifen zur Haltelinie sowie die jeweiligen Rotzeichen beim Überfahren, um eine Rückrechnung zu ermöglichen. Eine Verweisung auf eine Skizze in der Akte ist ausreichend.

OLG Karlsruhe, 3 ORbs 330 SsBs218/24

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Rechtzeitiger Entbindungsantrag

Wenn der Verteidiger einen Entbindungsantrag nicht nur einreicht, sondern die entsprechende Serviceeinheit bei Gericht hierüber auch telefonisch vor dem Termin informiert, muss über den Antrag entschieden werden. Eine Zurückverweisung wegen unentschuldigtem Ausbleiben nach § 74 II OWiG ist dann unzulässig, auch wenn der Verteidiger nicht erscheint, muss verhandelt werden (was m.E. selbstverständlich ist).

OLG Oldenburg, 2 Orbs 63/24

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