Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers

Der Fremdgeschäftsführer wurde zum Testamentsvollstrecker des Erblassers, der zu 50% an einer GmbH beteiligt war. Somit verfügte er kraft Gesetzes (und nicht nur schuldrechtlich) aus §§ 2205, 2211 BGB über ausreichende Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung, die fehlende Eintragung der Testamentsvollstreckung ändert hieran nichts. Seine Geschäftsführervergütung ist dann sozialversicherungsfrei.

SG Landshut, S 1 BA 20/23 ER

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Kind auf dem Laufrad

Eltern eines knapp 3-jährigen Kindes verletzen ihre Aufsichtspflicht, wenn das Kind auf einem kombinierten Geh- und Radweg mehr als 5 Meter von ihnen entfernt ist und sie keine direkte Eingriffsmöglichkeit haben. Hier stürzte ein Radfahrer, die Eltern haften aus § 832 BGB zu 50%, dem Radfahrer wurde ein Mitverschulden zugerechnet, da er die fehlende Eingriffsmöglichkeit der Eltern erkennen konnte und nicht ausreichend Rücksicht auf das Kind genommen hatte, auch konnte er offensichtlich nicht rechtzeitig bremsen (§ 3 IIa und I 4 StVO).

OLG Hamm, 26 U 79/23

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Keine Einziehung erst in der Berufung

Legt nur der Angeklagte Berufung ein, kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht erst im Berufungsurteil ein Tatwerkzeug (hier ein Montiereisen) eingezogen werden, wenn dies in der ersten Instanz nicht geschehen ist. Hierdurch würde die Rechtsposition des Angeklagten unzulässig nachteilig verändert. Es darf keine Vermengung mit den Regeln der des selbständigen Einziehungsverfahrens (§§ 76a StGB, 435 ff. StPO) erfolgen.

BayObLG, 204 StR 23/24

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Einmaliger Probierkonsum von Cannabis

Wer ordnungswidrig unter Cannabiseinfluss Auto gefahren ist und hierzu einen einmaligen Probierkonsum geltend machen will, muss im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu diesem einmaligen Konsum substanziierte Angaben machen. Unterlässt er dies, kann die Fahrerlaubnisbehörde dies als Schutzbehauptung würdigen und von gelegentlichem Konsum ausgehen. Dann kann sogleich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden.

OVG Lüneburg, 12 ME 130/23

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Vorsorgliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme einer späteren Entziehung im Hauptsacheverfahren gegeben sind. Dies geht aber nur, wenn sicher feststeht, dass der Betroffene eine Fahrerlaubnis hat.

Angeblich sollte er eine österreichische Fahrerlaubnis besitzen (ergab sich aus Inpol (Quelle aber unbekannt), dies bestreitet er. Weitere Ermittlungen haben nicht stattgefunden. Und damit hatte die Beschwerde Erfolg, die quasi vorsorgliche Entziehung einer möglicherweise gegebenen Fahrerlaubnis ist unzulässig.

LG Mönchengladbach, 24 Qs 34/24

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