Die Corona-Soforthilfe stellt aufgrund ihrer Zweckbindung eine nicht pfändbare Forderung dar, §§ 851 I ZPO V.m. 399 Alt.1 BGB. Lehnt das FG die Aussetzung der Vollziehung ab, ist hiergegen keine Beschwerde zulässig, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden kann.
BFH, VII S 23/20