Es gibt einen Erfahrungssatz, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um sogar 55 % eine vorsätzliche Begehungsweise anzunehmen ist. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, sofern besondere Umstände vorliegen. Insoweit ist dieser Erfahrungssatz widerlegbar.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass mit dem Leivtec XV 3 auch Frontalleistungen von einer Brücke herab durchgeführt werden dürfen.
Auch musste das Amtsgericht nicht die gesamte Messreihe beiziehen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge war zumindest unbegründet.
KG Berlin, 3 Ws (B) 161/19