Nach Art. 14 CanG wurde § 13a FeV eingeführt. Hiernach ist eine MPU bei Cannabiskonsum anzuordnen, wenn Abhängigkeit oder Missbrauch gegeben sind, wiederholt im Straßenverkehr unter Einfluss Zuwiderhandlungen begangen werden, die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen wurde. Gleiches gilt zum Nachweis der Beendigung von Abhängigkeit oder Missbrauch. Somit ist 9.2 der Anlage 4 zu § 11 FeV Geschichte, wonach bisher schon regelmäßiger Cannabiskonsum (ohne Abhängigkeit, Sucht oder Verkehrsbezug) eine mangelnde Fahreignung indizierte.
Die Grenze für eine Ordnungswidrigkeit soll auch angehoben werden, die beauftragte Arbeitsgruppe hat bereits 3,5 ng THC / nl Blutserum (= 7 ng / ml Vollblut) als Grenze der Ordnungswidrigkeit vorgeschlagen, dies muss aber noch bei § 24a StVG umgesetzt werden. Es sollen bei Verstößen die Bußgelder deutlich angehoben werden. Mischkonsum mit Alkohol soll vollständig verboten werden.
Die Grenze der strafrechtlichen Fahruntauglichkeit (absolut und relativ) wird derzeit noch nicht diskutiert.