Prüffrist der gegnerischen Versicherung

Die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte verlängert diese Frist nicht, auch wenn dies dem Geschädigten angekündigt wird.

OLG Saarbrücken, 3 W 12/25

Das Gericht hielt nach Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens bei diesem durchschnittlichen, inländischen Verkehrsunfall die allgemeine Frist von 4-6 Wochen für ausreichend.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert