Die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte verlängert diese Frist nicht, auch wenn dies dem Geschädigten angekündigt wird.
OLG Saarbrücken, 3 W 12/25
Das Gericht hielt nach Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens bei diesem durchschnittlichen, inländischen Verkehrsunfall die allgemeine Frist von 4-6 Wochen für ausreichend.