Entbindung und Terminsverlegung

Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, wirkt diese Entbindung fort, wenn der Termin verlegt wird. Die Fortwirkung entspricht dem Normzweck.

BGH, 4 StR 94/22

Achtung: Nicht entschieden wurde für den Fall einer Aussetzung der Verhandlung nach § 228 StPO.

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Fahrtenbuchauflage bei Firmenfahrzeug

Wenn die Behörde die Halterin (Firma) zweimal anschreibt und sogar einen Beamten vorbeischickt, um den Fahrer zu ermitteln, liegt auf jeden Fall eine ausreichende Ermittlung vor. Dies gilt auch, wenn es viele Firmenfahrzeuge gibt und der Geschäftsführer angibt, den Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen. Es fällt in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass ein Fahrer benannt werden kann. Hierbei kommt es auch nicht auf die Qualität des angefertigten Fotos des Fahrers an, ein solches ist für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nämlich nicht erforderlich. Auch war dies scheinbar nur eine Schutzbehauptung, das Foto war nach Ansicht des Gerichts von durchaus ausreichender Qualität. Die Behörde muss auch nicht bei anderen Mitarbeitern nachfragen, es, obliegt der Halterin, Vorkehrungen dafür zu treffen, gegebenenfalls einen Fahrer zu benennen. Die Fahrtenbuchauflage erging also rechtmäßig.

VG Düsseldorf, 6 K 939/23

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Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung begeht jemand, der mindestens 40 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt. Jedoch muss der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennen, ansonsten kann sich sein Vorsatz nicht auf eine Überschreitung in einem solchen Ausmaß beziehen. Hier fuhr der Betroffene 161 km/h bei erlaubten 60 km/h in einer Autobahnbaustelle. Er hatte sich allerdings eingelassen, dass er das Schild mit dem Limit 60 km/h nicht gesehen hatte.
Zwar ist in einer Baustelle von einem Tempolimit zwischen 40 und 100 km/h auszugehen, so dass zumindest Vorsatz bezüglich einer Überschreitung vorliegend um mindestens 61 km/h angenommen werden konnte. Insoweit hatte die Verurteilung zur vorgesehenen Geldbuße von 2000 € und zwei Monaten Fahrverbot wegen vorsätzlicher Überschreitung 101km/h keinen Bestand, da auch die Höhe der Überschreitung sich auf den Schuldspruch auswirkt. Die Sache muss neu entschieden werden.

OLG Köln, 1 ORBs 273/23

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Abschleppkosten bei Leerfahrt

Der Halter kann auch für die Leerfahrt eines Abschleppunternehmens haften. Allerdings nicht, wenn unmittelbar danach ein anderes Fahrzeug von dem Abschlepper mitgenommen wird, der zu bezahlen hat. Es können nur die Aufwendungen berechnet werden, die auf das entsprechende Fahrzeug speziell angefallen sind.

VG Neustadt, 5 K 82/23.NW

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Antrag auf Terminsverlegung

Wenn der Verteidiger substantiiert zu einem Verlegungsantrag vorträgt und keine Terminsabsprache stattgefunden hat, muss sich das Gericht ernsthaft bemühen, im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten dem Verlegungsantrag zu folgen.

LG Wuppertal, 23 Qs 130/23

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