Bindungswirkung an die Feststellungen in einem Straf – oder Bußgeldverfahren

Die Bindungswirkung entfällt nicht, nur weil es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt oder bereits vorliegende Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden. Die Bindungswirkung entsteht hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage, in Strafverfahren ebenfalls hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, hierüber wird in Bußgeldverfahren nicht entschieden. Im vorliegenden Fall ging es um Metamphetamin – Konsum durch Arzneimittel. Die Ärztin des Betroffenen hatte ausgeführt, dass die entsprechende Menge im Blut durch Medikamenteneinnahme hervorgerufen worden sei. Das Amtsgericht hatte im Ordnungswidrigkeitenverfahren freigesprochen, die Behörde stellte weitere Ermittlungen an (auch zu der Frage, ob bei der vorgefundenen Konzentration im Blut das Führen eines Fahrzeugs möglich sei). Hierauf kann aber die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden, dies wäre nur möglich, wenn das Amtsgericht im Bußgeldverfahren von einem anderen, vielleicht auch weniger umfassenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Fahrerlaubnis konnte nicht entzogen werden.

OVG Magdeburg, 3 M 56/23

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Außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung in Pflegewohngemeinschaft

Aufwendungen für die pflege –, behinderten – oder krankheitsbedingte Unterbringung in einer dem Landesrecht unterfallenden Pflegewohngemeinschaft können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. Die Kosten sind allerdings nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu normalen Lebenshaltungskosten anfallen. Die entsprechende Höhe schätzte der BFH für das Jahr 2016 nach dem Höchstbetrag abzugsfähiger Zahlungen an unterhaltsbedürftige Personen, also 8.652 €. Um diesen Posten werden die abzugsfähigen Ausgaben gemindert.

BFH, VI R 40/20

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Bindungswirkung der Wertfeststellung

Ein für eine Schenkung gesondert festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Steuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sogenannten Nacherwerb nach § 14 I 1 ErbStG (erneute Schenkung innerhalb von zehn Jahren).

BFH, II R 35/21

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Grün für Fußgänger

Auch wenn die Ampel grün zeigt, dürfen Fußgänger nicht einfach losgehen. Hier kam es zu einem Stau auf der Kreuzung, ein LKW versuchte, die Kreuzung zu räumen. Trotzdem ging eine Fußgängerin los.

Durfte sie nicht, aber der LKW – Fahrer versuchte dann auch, die Kreuzung zu räumen, ohne auf die Fußgängerin zu achten. Insoweit haftet hier der LKW zu 100 %, das muss aber nicht immer so sein, auch bei Grün darf man nicht einfach losgehen. Natürlich haben Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug die Kreuzung räumen, keinen Vorrang. Aber auch Fußgänger müssen sich in einer solchen Situation umsichtig verhalten.

LG Lübeck, 3 O 336/22

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Kostenhaftung des E – Scooter – Vermieters

Kann bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, hat der Halter zumindest nach § 25a StVG die Kosten der Behörde zu tragen. Hier wurde der Scooter quer auf dem Fußweg geparkt, es liegt ein Verstoß gegen § 1 II StVO (Rücksichtnahme) vor. So etwas droht nicht nur Kraftfahrzeugführern, sondern allen Fahrzeugführern, beispielsweise auch Radfahrern.

Das Gericht weist darauf hin, dass anderslautende Rechtsprechung, dass zwischen Tat und Anhörungsschreiben maximal zwei Wochen vergehen dürfen, nicht geteilt wird. Diese Auffassung fände weder eine Stütze im Gesetz noch ist sie praktikabel für die Behörden. Die Angabe eines Namens des Nutzers, einer E-Mail-Adresse und einer Mobilfunknummer genügen nicht, um den verantwortlichen Fahrer mit angemessenen Aufwand zu ermitteln. Hierzu wären alle Daten notwendig (Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort). Der Vermieter trägt die Kosten.

AG Tiergarten, 297 OWi 812/23

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