Wer sich zunächst auf einer Linksabbiegerspur befindet, bei der die Ampel schon lange rot zeigt, dann in die Kreuzung einfährt und auf einen Geradeaus – Fahrstreifen wechselt (für den Grün gezeigt wurde), begeht einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß. Insbesondere wenn der Fahrer schon lange auf der Linksabbiegerspur vor der roten Ampel (hier 80 Sekunden) gewartet hat.
OLG Brandenburg, 2 OLG 53 Ass-OWi 462/21
Wechsel der Fahrspur in einer Kreuzung
Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung
Auch wenn der Geschädigte auf Basis des Gutachtens abrechnet, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn der Ausfall nachgewiesen wird.
AG Tostedt, 4 C 163/21
Diese ist aber auf die im Gutachten angegebene Dauer limitiert, braucht der Geschädigte bei einer Eigenreparatur länger, bleibt dies unberücksichtigt.
Prüfbericht der Versicherung
Gerne lassen Haftpflichtversicherungen Schadensgutachten prüfen und erstellen einen Prüfbericht, der häufig eine geringere Schadenssumme aufweist.
Der Geschädigte darf sich aber auf das ursprüngliche Gutachten verlassen und entsprechend die Reparatur beauftragen. Er hat nämlich nicht die Sachkenntnis, um seinerseits den Prüfbericht zu überprüfen.
AG Stuttgart, 49 C 270/22
Einspruchsbeschränkung nach Hinweis auf Vorsatz
Im Bußgeldbescheid wurde noch von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen, das Gericht wies darauf hin, dass es nach den bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung auch Vorsatz annehmen würde (Verdopplung der Geldbuße). Hierauf wollte der Betroffene seinen Einspruch auf die Rechtsfolge beschränken, es wäre also bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise geblieben.
Das Amtsgericht meinte, dies sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es wurde dann vom OLG aufgehoben, da selbst nach dem Schluss der Beweisaufnahme noch immer keine bindende Feststellung zum Tathergang durch das Gericht gegeben sei. Die Entscheidung könnte noch immer anders ausfallen.
OLG Rostock, 21 Ss OWi 24/22
Wurde im Jahr 2016 vom OLG Frankfurt anders entschieden (2 Ss OWi 52/16). Hierbei übersieht das OLG Frankfurt allerdings, dass die erweiterte Möglichkeit der Einspruchsbeschränkung der Verfahrensvereinfachung dienen soll. Dies kann auch noch nach der Beweisaufnahme geschehen und es tritt die gewollte Vereinfachung ein.
Einziehung des Tatfahrzeugs
Wer mehrfach strafrechtlich im Zusammenhang mit dem Autofahren auffällt, riskiert sein Fahrzeug. Hier wurde ein KFZ mit einem Wert zwischen 70.000 und 100.000 € eingezogen. Der Täter ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Feierstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, der Ferrari wurde eingezogen. Die Einziehung war rechtmäßig, der Angeklagte war bereits wiederholt wegen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten. Ohne Fahrerlaubnis ist er nur kurze Zeit nach dem Erlass eines Strafbefehls wegen der Trunkenheitsfahrt gefahren. Er beging auch mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten (Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung), auch kurz vor der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Verfahren ist er erneut ohne Fahrerlaubnis mit einem anderen PKW gefahren.
Die Einziehung des Ferraris ist nicht unverhältnismäßig. Sie vernichtet auch nicht die wirtschaftliche Existenz des Angeklagten.
OLG Celle, 2 Ss 46/22 (Pressemitteilung)