Spurwechsel beim Abbiegen an einer Kreuzung

Biegen an einer Kreuzung sich entgegenkommende Fahrzeuge jeweils in die gleiche dreispurige Straße ab, wobei der Linksabbieger die äußerst linke Fahrspur ansteuert, der ebenso entgegenkommende, nach rechts abbiegende Fahrer diese Spur ebenfalls nutzen will, müssen beide Fahrer wechselseitig Rücksicht nehmen. Dies gilt auch für den grundsätzlich vorfahrtsberechtigten Rechtsabbieger.

Der nach rechts abbiegende Fahrer zog offenbar von der ganz rechten auf die ganz linke Fahrspur hinüber. Es waren also für diesen Fahrer keine drei Rechtsabbiegespuren gegeben, es lag also ein Spurwechsel im Abbiegevorgang vor. Das Gericht sieht eine hälftige Haftungsverteilung.

OLG Koblenz, 12 U 1517/21 (Hinweisbeschluss, die Berufung soll zurückgewiesen werden)

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Illegales Straßenrennen

Fahren ein leistungsstarkes Motorrad und ein Sportwagen hintereinander her, ohne sich überholen zu wollen, kann dies trotzdem ein Straßenrennen sein. Beide Fahrer hatten nämlich verabredet, dass bei der ersten Fahrt der eine vorausfährt, bei der zweiten Fahrt der andere. Es ging um das wechselseitige Austesten des Fahrverhaltens, überholt werden sollte sich wechselseitig nicht. Allerdings durften andere Verkehrsteilnehmer überholt werden.

Dies reicht, um ein Straßenrennen begründen zu können. Es ging den Fahrern offenbar darum, einen Vergleich der Fahrzeuge und ihrer Fähigkeiten als Fahrer vorzunehmen. Dies ist ein Straßenrennen.

Überholt allerdings der erste Fahrer und verursacht einen tödlichen Unfall, trifft nur ihn die Qualifikation eines Straßenrennens mit Todesfolge (erhöhte Strafandrohung). Den zweiten Fahrer kann man so nicht verurteilen, es sei denn, er hätte durch sein eigenes Fahrverhalten während der Teilnahme an dem Rennen eine konkrete Gefahr für einen Dritten verursacht und zwischen seiner Verursachung und dem Erfolg würde ein innerer Zusammenhang bestehen. Eine Zurechnung des Verhaltens des anderen Teilnehmers des Rennens kommt ansonsten nicht in Betracht.

BGH, 4 StR 224/20

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Promillegrenze auf dem Elektro-Scooter

In diesem Verfahren ging es um die Promillegrenze, die für Scooter gilt. Der Angeklagte ist mit 1,55 Promille erwischt worden. Es wurde die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, vom Amtsgericht zunächst abgewiesen. Diesem trat das Landgericht entgegen, der für Kraftfahrer ermittelten Grenzwert für die Anwendung von § 316 StGB gilt auch für Fahrer von Elektro – Scootern.

LG Wuppertal, 25 Qs 63/21

Die Fahrerlaubnis blieb also entzogen, wer mit über 1,1 Promille einen Scooter fährt, muss damit rechnen, dass er wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ist somit möglich. Also ab 1,1 Promille ist die Fahrerlaubnis futsch. Für mindestens sechs Monate, § 69a StGB.

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Wenn der Verteidiger nicht geladen wird…

Zur Hauptverhandlung wurde der Betroffene geladen, nicht aber nachweisbar der Verteidiger. Der Betroffene erschien nicht, der Verteidiger auch nicht. Der Einspruch wurde verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt ausgeblieben ist.

Geht so nicht, denn der Verteidiger war nicht geladen. Ein Empfangsbekenntnis für die Ladung hat er zumindest nicht abgegeben. Dann kann der Einspruch auch nicht verworfen werden, auch wenn der Betroffene ohne weitere Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erscheint.

OLG Zweibrücken, 1 OWi2 Ss Rs 91/20

Folgerichtige Entscheidung, denn in der Hauptverhandlung hätte der Verteidiger noch einen Antrag auf Entbindung des Betroffenen stellen können. Diesem wäre stattzugeben gewesen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt und die Fahrereigenschaft eingeräumt wird. Dann hätte die Hauptverhandlung stattfinden müssen.

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Entscheidung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung

Wenn weder Staatsanwaltschaft noch der Betroffene auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts einer Entscheidung durch Beschluss widersprechen, kann dies nach § 72 OWiG geschehen. Hat aber der Betroffene bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde schon einer solchen Vorgehensweise widersprochen, reicht ein Schweigen nicht aus, der Widerspruch wirkt fort. Er müsste dann schon diesen Widerspruch zurücknehmen.

Wurde der Widerspruch durch den Verteidiger erklärt, ist insoweit auch vorzutragen, dass zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Bevollmächtigung vorlag.

KG Berlin, 3 Ws 337/21

OLG Hamm, 5 RBs 392/21

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