Verteidigung erhält alle Falldatensätze

Sofern die Relevanz für die Verteidigung ausreichend dargestellt wird, erhält die Verteidigung bei einer Poliscan-Messung auf Antrag alle digitalen Falldatensätze sowie Case-List und Statistikdatei. Ausreichend ist die Darlegung, dass bei einigen Fehlmessungen die Messbeständigkeit des Gerätes zu hinterfragen sei. Dies gilt ebenso bei Fotos mit eingeblendetem Geschwindigkeitswert, aber ohne Fahrzeug. Ebenso lässt sich bei einem Vergleich eine Fotoverschiebung feststellen, was ohne Dokumentation ebenfalls ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr annehmen lässt.

Die Beschwerde war zulässig, da kein Fall des § 62 OWiG vorlag, sondern der Antrag bei Gericht gestellt wurde. Die Unzulässigkeit ergibt sich auch nicht aus § 305 StPO, da eine Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht einheitlich zugestanden wird.

LG Hagen, 46 Qs 59/21

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ProVida im Modus Auto 2

Hierbei wird die Durchschnittsgeschwindigkeit des Messfahrzeugs ermittelt. Voraussetzung nach der Anleitung ist, dass der Abstand zum gemessenen Fahrzeug immer gleich bleibt. Verringert sich dieser Abstand, errechnet sich natürlich eine höhere Geschwindigkeit des Fahrzeugs, dies kann durch einen Sachverständigen herausgerechnet werden. Im Toleranzabzug ist ein solcher Fehler noch nicht enthalten.

Werden mehrere Messungen während einer Fahrstrecke durchgeführt, gibt es keinen Grundsatz, welche Messung verwertet wird. Wenn der Betroffene vorher nicht angehalten werden konnte, kann die letzte (höchste) Messung verwertet werden.

Da der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, wurde die aufgrund von Voreintragungen bereits erhöhte Geldbuße verdreifacht. Aber es wurde vom Fahrverbot abgesehen.

AG St. Ingbert, 23 OWi 68 Js 2297/20

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Schieben des Fahrrads

Wer betrunken sein Fahrrad schiebt, führt kein Fahrzeug. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr kommt nicht in Betracht.

LG Freiburg, 10 Ns 530 Js 30832/20

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Kraftfahrzeugrennen

Wer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (ca. 110 km/h innerorts statt erlaubter 60 km/h) mit zwei Wagen in dichtem Abstand fährt und hierbei ein anderes Auto rechts überholt, handelt grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Es mangelt aber an der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, wenn die Geschwindigkeit über einige hundert Meter trotz der Möglichkeit eines weiteren Beschleunigens gleichbleibt.

Da die beiden Wagen auch keine andere Rennsituation hatten (bspw. wechselseitige Überholmanöver), erhielt der Fahrer die vorläufig entzogene Fahrerlaubnis zurück.

LG Berlin, 502 Qs 102/20

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Kein Fahrverbot nach einem Jahr und zehn Monaten

Wenn man wegen des Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil vom Fahrverbot absehen will, wird regelmäßig die Grenze von zwei Jahren genannt. Eine schematische Anwendung verbietet sich aber.

Hier wurde ein Ersttäter mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Das Gericht hat Vorsatz angenommen, sah aber aufgrund des Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbotes ab. Natürlich hatte der Betroffene auch zwischenzeitlich keine weitere Ordnungswidrigkeit begangen.

Das Bußgeld war schon wegen der Annahme von Vorsatz verdoppelt worden. Eine weitere Erhöhung erfolgte nicht, da vom Fahrverbot wegen des Zeitablaufs abgesehen wurde.

AG Trier, 27c OWi 8143 Js 10147/20

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