Vorrang des Linienbusses

Ein Linienbus, der vom Fahrbahnrand abfahren will und hierzu links blinkt, hat Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr, § 20 V StVO. Dies bedeutet er hat Vorfahrt, nicht nur das Recht, den fließenden Verkehr zu behindern.

Kommt es dann zu einem Unfall mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, würde grundsätzlich das vorbeifahrende Fahrzeug haften. Allerdings muss für den Linienbus bewiesen werden, dass er rechtzeitig links geblickt hat. Insoweit muss ein so genannter Vollbeweis erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist eine Haftungsverteilung von 75 %-25 % zulasten des Linienbusses angemessen, dem vorbeifahrenden Fahrzeug wird eine erhöhte Betriebsgefahr aufgrund Verkehrssituation zugerechnet.

Die Revision wurde zugelassen, da das Kammergericht Berlin im Jahr 2018 (22 U 128/17) die anderslautende Auffassung vertreten hat, dass der vorbeifahrende Fahrzeugführer zu widerlegen habe, dass der Busfahrer rechtzeitig links geblickt hat.

OLG Celle, 14 U 96/21

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Fahrtenbuch bei erstmaligem Verstoß

Auch bei einem erstmaligen Geschwindigkeitsverstoß droht eine Fahrtenbuchauflage, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Hier hatte die Behörde zunächst einen Zeugefragebogen an den Halter verschickt, da eine Frau gefahren ist. Er reagierte nicht. Anschließend schickte die Behörde eine Erinnerung, der Halter reagierte nicht. Zur Ladung als Zeuge erschien er nicht.

Dies reichte dem Gericht. Auch wenn die Behörde die Beweislast dafür trägt, dass die Anhörung rechtzeitig beim Halter angekommen ist, kann jedoch das Gericht alle Umstände würdigen. Auch wenn grundsätzlich die Behörde den Zugang der Schreiben beweisen muss und dies bei einem einfachen Brief grundsätzlich nicht ohne weiteres möglich ist, reichten hier drei Schreiben, um das Gericht zu überzeugen.

Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, bleibt bestehen

OVG Hamburg, 4 Bs 140/20

Grundsätzlich muss der Zugang bewiesen werden, hierfür gibt es keine Vermutung (BVerfG, 1 BvR 1264/17).

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Unerlaubter Umgang mit Abfällen

Nach § 326 StGB kann auch bestraft werden, wer wesentlich von zugelassenen Verfahren abweicht. Hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es ist nicht Voraussetzung, dass die Tathandlung außerhalb einer zugelassenen Anlage erfolgt. Eine entsprechende Abweichung ist insbesondere dann gegeben, wenn von einer Genehmigung oder darin enthaltener Auflagen derart abgewichen wird, dass die gefährlichen Wirkungen des Abfalls weiterhin vorhanden sind, obwohl dies gerade durch die entsprechenden Vorgaben verhindert werden sollte.

BGH, 2 StR 307/20

Eiine konkrete Gefährdung ist also nicht erforderlich.

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Corona-Einschränkungen und die Pacht

Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit einer gepachteten Gaststätte aufgrund der Landesverordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus begründen keinen zur Minderung führenden Mangel der gepachteten Gewerberäume und auch keine Unmöglichkeit der vom Verpächter geschuldeten Leistung.

Der Pächter kann weiterhin über die Pachträume verfügen, auch sein eingeschränktes Fruchtziehungsrecht führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Letztendlich wird festgestellt, dass die Einschränkungen der Nutzbarkeit nicht auf den Zustand der Pachträume beruhten, so dass der Pächter die Pacht nicht mindern konnte.

Auch wenn durch die Auswirkungen der Pandemie die Geschäftsgrundlage schwerwiegend gestört sein kann und dies von den Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht wurde, ist der Pächter nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Auch eine Aufgabe des Geschäftsbetriebes vor Pachtende berechtigt nicht zu einer Anpassung der Pacht.

OLG Frankfurt, 2 U 147/20

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Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis trotz MPU-Erfordernis in Deutschland?

Das BVerwG hatte hierzu sogar eine Vorabentscheidung des EuGH (ECLI:EU:C:2021:332) eingeholt. Wenn ein deutscher Staatsbürger, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (2,12 Promille) entzogen worden war, im Ausland (hier Spanien) eine Fahrerlaubnis erworben hat, kann diese unter bestimmten Umständen ausreichen, um auch in Deutschland wieder Fahrzeuge zu führen. Voraussetzung ist allerdings, dass seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dort bei der Ausstellung bzw. Erneuerung des Führerscheins derjenigen Überprüfung entspricht, die nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht erforderlich wäre, also einem medizinisch-psychologischen Gutachten. Nur in diesem Fall muss keine neue MPU in Deutschland abgeleistet werden.

Hier hatte der Führerscheininhaber in Spanien eine neue Fahrerlaubnis erworben. Dann aber noch nicht einmal vorgetragen, dass bei der Neuausstellung eine der MPU entsprechende Überprüfung durchgeführt worden ist, was auch regelmäßig bei Ausstellung von Führerscheinen nicht der Fall ist. Er begehrte die Feststellung, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge in Deutschland führen zu dürfen. Diese Klage wurde letztendlich zurückgewiesen.

BVerwG 3 C 3/21

Mit dieser Entscheidung wurde die vorige Instanz (VGH Mannheim) bestätigt. Der Kläger wird wohl erst ohne MPU die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland wiedererlangen, wenn die Eintragung im FAER getilgt ist (vgl. § 3 VI StVG, § 29 III 1 Nr,3 und 3 FeV). Dies geschieht 15 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls.

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