Gehörsverletzung bei Nichtüberlassung beantragter Informationen

Obwohl die Verteidigung bereits bei der Behörde und später auch bei Gericht die gesamte Messreihe, Statistikdatei, Fallliste sowie weitere Unterlagen angefordert hatte, wurden ihr diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht. Das Gericht nahm einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör an und ließ die zu Rechtsbeschwerde zu. Unter Verweis auf den saarländischen Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht wird darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anspruch auf Überlassung besteht. Das Gebot des fairen Verfahrens gebietet es, dass die Verteidigung sämtliche Unterlagen erhält, die erforderlich sind, um die Annahme eines standardisierten Messverfahrens infrage zu stellen. Dieses Recht geht auch weiter als die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts. Solange ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und auch entsprechend vorgetragen wurde, wozu die Informationen benötigt werden, ist entsprechenden Anträgen stattzugeben. Auf eine Verfahrensrüge ist daher eine entsprechende Entscheidung aufzuheben.

Prozessual ist bei Versagung der entsprechenden Akteneinsicht durch die Behörde in der Verhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung zu stellen, der durch Gerichtsbeschluss nach § 2 38 II StPO abgelehnt wird. Dies gilt auch, wenn Bußgeldrichter und der Vorsitzende des Gerichts in diesem Verfahren identisch sind.

Auch wenn bei Herausgabe sämtlicher Falldateien Daten Dritter betroffen sind, steht dies dem Herausgabeanspruch nicht entgegen, insbesondere da die entsprechenden persönlichen Daten anonymisiert werden können.

OLG Saarbrücken, SsRs 57/2021

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Vorsatz bei der Abstandsunterschreitung

Nur aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und einer deutlichen Abstandsunterschreitung (auch über eine gewisse Strecke) kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Dies gilt sogar, wenn die Möglichkeit bestand, den Sicherheitsabstand gefahrlos wiederherzustellen. Hierzu bedürfte es schon weiterer Feststellungen zu den Geschwindigkeiten, dem Fahrverhalten aller Fahrzeuge auf dem Video, um zumindest ausschließen zu können, dass nur kurz aufgrund einer bestimmten Verkehrssituation dicht aufgefahren wurde. In jedem Fall sollte über die Länge der gefahrenen Strecke das Maß der Fahrpraxis und die Dauer der Besitzer eines Führerscheins auch etwas ausgeführt werden.

Und dann noch der Hinweis darauf, dass sich in einem Urteil nicht auf gespeicherte Videosequenzen bezogen werden darf, dies geht nur bei Bildern, die in der Akte vorhanden sind. Die Videos müssten schon beschrieben werden.

OLG Koblenz, 3 OWi 32 SsBs 239/21

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Erneute Anforderung eines Gutachtens

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Beibringung eines Gutachtens verlangt, dieses war negativ. Hiergegen klagte der Führerscheininhaber, ebenso gegen die Entziehung des Erlaubnis. Dieses Verfahren gewann er, es wurde festgestellt, dass das damalige Gutachten fehlerhaft war.

Nunmehr verlangte die Behörde erneut die Beibringung eines Gutachtens. Sie stützte sich erneut auf dieselben Gründe, ergänzt und weitere Erkenntnisse über den Krankheitzustand des Inhabers der Fahrerlaubnis. Dies tat sie zu Recht, das damalige Verfahren erlangte Rechtskraft nur hinsichtlich der Tatsache, dass das erste Gutachten fehlerhaft war. Nur insoweit trat die Bindungswirkung aus § 121 VwGO ein.

Hieran ändert auch nichts, dass die damaligen Gründe schon recht lange zurückliegen. Ebenso besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da Kraftfahrzeugführer, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefährdung darstellen.

Da der Kläger ein entsprechendes Gutachten nicht beigebracht hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Und dies auch zu Recht.

OVG Magdeburg, 3 M 160/21

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Einlassung und Voreintragungen gehören ins Urteil

Schon auf die Sachrüge ist ein Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn es keine Angabe dazu enthält, ob der Betroffene sich eingelassen oder geschwiegen hat. Wenn eine eventuelle Einlassung als widerlegt angesehen wird, muss das Urteil auch hierüber Angaben enthalten. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene konkrete Einwendungen gegen die Messung erhoben hat.

Auch für die Rechtsfolge bedarf es der Mitteilung des Betroffenen. Nur so kann geprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt.

Auf die Einlassung kann nur ausnahmsweise bei einfach gelagerten Fällen geringer Bedeutung verzichtet werden. Dies ist bei Verhängung eines Fahrverbotes nicht der Fall.

Und dann noch der Hinweis darauf, dass die Voreintragungen detailliert (Rechtskraft, Rechtsfolge, Tatzeit, Erlass des Bescheides / Urteils) dargestellt werden müssen, da dem Betroffenen bei der neuen Tat die Vorbelastung bekannt gewesen sein muss.

OLG Koblenz, 2 OWi 32 SsBs 240/21

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Leivtec XV3 nicht standardisiert

Da die PTB in ihrem Bericht nicht festgestellt hat, ob und unter welchen Bedingungen das Gerät richtig misst bzw. wann Abweichungen zugunsten oder zulasten des Betroffenen anfallen, besteht keine hinreichende Zuverlässigkeit mehr, um von einem standardisierten Messverfahren ausgehen zu können.

Grundsätzlich müsste das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten einholen. Dies aber bei Verurteilungen, bei denen nur ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommt (Anm. des Verfassers: bis 250 €, kein Fahrverbot), unverhältnismäßig.

Das Verfahren wurde aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

OLG Dresden, 23 Ss 334/21

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