Auch das OLG Karlsruhe lässt TraffiStar S 350 weiter zu

Entgegen der Ansicht des saarländischen Verfassungsgerichtshofes meint dieses OLG, dass die Zulassung bzw. Erteilung einer Konformitätserklärung durch die PTB die Einstufung eines Messgerätes als standardisiertes Messverfahren rechtfertigt. Der Tatrichter muss sich also nur vom vorschriftsmäßigen Einsatz überzeugen und kann dann das Gerät bzw. das Ergebnis verwerten. Dem steht nicht entgegen, dass das Messergebnis im Nachhinein nicht nachvollzogen werden kann.

Soweit in der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gesehen wird, stellt dies eine Frage des prozessualen Rechts dar, die im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 II Nr.1 OWiG nicht überprüft werden kann.

Leider kam hier noch hinzu, dass das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde veröffentlicht wurde, sodass der Verteidiger die entsprechende Verfahrensrüge wegen der Verletzung formellen Rechts leider nicht mehr innerhalb der Begründungsfrist erheben konnte.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 9 Ss 355/19

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ESO 3.0 und LED

Wie die Lausitzer Rundschau am 29. Juli 2019 berichtete, können bei diesem Messgerät Fehlmessungen durch moderne LED-Scheinwerfer auftreten. Das schnelle Pulsieren kann die Sensoren der Blitzer irritieren. Es wurden mehr als 1000 Messungen durchgeführt, der Fehler trat auf. Es waren mehrere Sachverständige involviert, die allerdings nur eine vorsichtige Aussage trafen. Um tatsächlich eine erhebliche Fehleranfälligkeit zu belegen, müssten mehr Messungen auch mit verschiedenen, zuverlässigen Referenzmessanlagen durchgeführt werden. Der Sachverständige Roland Bladt hatte bereits in einer Veröffentlichung im Mai dieses Jahres dargestellt, dass bei Versuchen ein Auto, das tatsächlich 145 km/h vor, von dem Gerät mit 158 km/h registriert wurde.

Natürlich widerspricht die PTB, ihr lägen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte zu diesem Phänomen vor. Derzeit sieht die PTB keinen Grund, an der ursprünglichen Zulassung zu zweifeln.

Die VUT Sachverständigenorganisation hatte bereits im Jahr 2017 entsprechende Feststellungen getroffen.

Da dieses Messgerät Messdaten speichert, ist man gut beraten, wenn man bei Zweifeln die Messung einer sachverständigen Überprüfung unterzieht. Entsprechende Anträge müssen dann natürlich bei Gericht gestellt werden.

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Wie macht man die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs geltend?

In der Rechtsbeschwerde wurde erstmalig auf diese Entscheidung hingewiesen. Dies wäre zwar grundsätzlich im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich gewesen, aber nur, wenn in der ersten Instanz eine sachverständige Überprüfung beantragt oder zumindest das Fehlen der Rohmessdaten moniert wurde, da hierdurch eine Auseinandersetzung und Überprüfung der Validität der Messung ermöglicht worden wäre. Ansonsten liegt kein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens vor, da die Verteidigung in ihrer Effektivität nicht beeinträchtigt war.

Und natürlich noch der Hinweis, dass die Entscheidung aus dem Saarland im Ländle nicht bindend ist.

OLG Stuttgart, 6 Rb 28 Ss 618/19

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Loses Verkehrsschild

Wer haftet eigentlich, wenn ein Verkehrsschild nicht ordentlich angebracht wurde und hierdurch ein Fahrzeug beschädigt wird. Im hier entschiedenen Fall befuhr die Klägerin eine Autobahn, ihr flog ein Verkehrsschild entgegen und beschädigte ihr Fahrzeug. Die Klägerin verklagte die (private) Firma, die im Auftrag des zuständigen Landesbetriebs das Schild aufgestellt hat. Dies war fehlerhaft, auch Mitarbeiter von privaten Unternehmen, die zur Ausführung verkehrsbeschränkender Anordnungen der Straßenbaubehörde Verkehrsschilder aufstellen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Eine Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher nach Art. 34 S.1 GG aus. Insoweit hätte die zuständige Behörde verklagt werden müssen.

BGH, III ZR 124/18

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Hochgeschleuderte oder herabgefallene Gegenstände

Wird ein nachfolgendes Fahrzeug durch einen Gegenstand beschädigt, der entweder durch das vorausfahrende Fahrzeug aufgewirbelt oder von diesem herabgefallen ist, so hat der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs nach § 7 I StVG den Schaden zu ersetzen, da dieser Schaden bei Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeugs entstanden ist. Es ist in diesem Fall Sache des Halters, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die belegen, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs alles einem ordentlichen Durchschnittskraftfahrer Zumutbare getan hat, um den Unfall zu vermeiden (so genannter Unanwendbarkeitsbeweis).

OLG Düsseldorf, 1 U 170/16

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