Unzulässigkeit einer finanzierten Gewinnsabschöpfungsklage

Die Gewinnsabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das UWG darf nicht von einem Prozessfinanzierer gegen anteilige Vergütung des im Falle des Obsiegens abgeschöpften Gewinns finanziert werden. Dies widerspricht dem Zweck des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Die Klage würde insoweit vom Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um Einnahmen zu erzielen. Auch die Abspaltung von der Klagebefugnis reicht nicht aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.

BGH, I ZR 205/17

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Nachträgliche Zeugnisverweigerung

Macht ein Familienangehöriger im Ermittlungsverfahren zunächst Angaben gegenüber einem Beamten und beruft sich später in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, darf die ursprüngliche Vernehmung beziehungsweise deren Inhalt nicht in die Hauptverhandlung eingebracht und dort verwertet werden. Es darf auch nicht der damals die Vernehmung durchführende Beamte befragt werden (kein Richter), so dass eine Verwertung der getätigten Angaben unzulässig ist.

OLG Hamm, 4 RBs 147/19

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Zustellung beim Verteidiger

Ein Bußgeldbescheid kann beim Verteidiger zugestellt werden, wenn sich eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in der Akte befindet, § 51 III S.1 OWiG. Ansonsten muss beim Betroffenen zugestellt werden, ohne die schriftliche Vollmacht ist eine Zustellung beim Verteidiger unwirksam. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Verteidiger versichert, mit der Wahrnehmung der Verteidigung beauftragt worden zu sein. Hieraus ergibt sich nicht zwingend, dass eine Zustellvollmacht vorliegt. Der fehlerhaft zugestellte Bußgeldbescheid entfaltet keine (verjährungsunterbrechende) Wirkung.

AG Paderborn, 76 OWi 31 Js 846/19

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Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes – interessiert in Minden nicht

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass der saarländische Verfassungsgerichtshof Messungen mit dem Messgerät TraffiStar S 350 derzeit für nicht verwertbar hält, da das Ergebnis nachträglich nicht überprüft werden kann. Das Gerät löscht nämlich systemseitig sämtliche Messdaten. Mittlerweile hat der Hersteller auch angekündigt, eine entsprechende Software-Änderung vornehmen zu wollen. Das AG Minden meint aber, dass ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren nachträglich nicht überprüfbar sein muss. Ich erspare uns hier die Ausführungen, es wurde entschieden, dass vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts nur die Gerichte des Saarlandes an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes gebunden sind.

AG Minden, 15 OWi 502 Js 2879/18

Die Umstände dieser Entscheidung waren wohl merkwürdig. Der Kollege, der vor Ort auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes hingewiesen hat, bekam nach einer Unterbrechung von 15 Minuten einen 8-seitigen Beschluss, allerdings ohne irgendeinen Bezug zu seinem Verfahren. Offenbar vorgefertigt.

Andere Bundesländer stellen mittlerweile Verfahren bei Messsystemen ein, die nachträglich nicht mehr überprüft werden können. Hierzu zählen neben dem TraffiStar S 350 auch Poliscan Speed und Leivtec XV 3.

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TraffiPhot III und die falsch verlegten Kabel

Es ging durch die juristischen Publikationen, dass bei diesem Messgerät mehrfach in Abweichung von den Vorgaben der Bauartzulassung die Kabel (die im Boden verlegt sind), zu dicht aneinander lagen. Mit dieser Entscheidung wird festgestellt, dass bei einer entsprechenden Abweichung nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Dies hat jedoch kein Verwertungsverbot zur Folge, die Messung ist – gegebenenfalls unter Heranziehung sachverständiger Hilfe – auf Messfehler zu überprüfen. Es wurde festgestellt, dass zwar der Abstand der in der Fahrbahn verlegten Induktionsschleifen den vorgegebenen Mindestabstand von 1,20 m unterschritten hat, dass diese parallelen Induktionsschleifen allerdings an einen Detektorkanal angeschlossen waren und deshalb eine gegenseitige Beeinflussung durch das entsprechende Streufeld ausgeschlossen war. Der Betroffene wurde verurteilt, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

OLG Dresden, 22 Ss 486/18

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