Bitcoin und die Umsatzsteuer

Nach dem Urteil des EuGH aus 2015 (C-264/14) hat das Bundesministerium der Finanzen im Februar 2018 mitgeteilt, dass der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt nach § 4 Nr.8b UstG umsatzsteuerfrei ist. Ebenso ist die Verwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel keine Leistung, die der Umsatzsteuer unterfällt. Das Entgelt bestimmt sich insoweit nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erfolgt, und zwar zum Leistungszeitpunkt. Die Umrechnung erfolgt zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs.

Auch das sogenannte Mining ist umsatzsteuerfrei.

Kosten für Wallets unterliegen der Umsatzsteuer.

Handelsplattformen unterliegen der Umsatzsteuer, soweit sie nicht selbst am Kauf oder Verkauf beteiligt sind. Nimmt der Betreiber der Plattform allerdings Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vor, kommt eine Steuerbefreiung in Betracht.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für andere virtuelle Währungen.

BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018, III C 3-S 7160-b/13/10001

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Schonfrist von 4 Monaten

Nach § 25 Abs.2a StVG wird bei Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Ordnungswidrigkeit eine sogenannte Schonfrist von 4 Monaten gewährt. Dies bedeutet, dass nach Rechtskraft der Entscheidung 4 Monate Zeit bleiben, um das Fahrverbot anzutreten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass in den 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde und auch in der Zeit bis zur Bußgeldentscheidung nicht verhängt worden ist.

Insoweit muss das Amtsgericht bei einer solchen Verhandlung Feststellungen zu den Voreintragungen treffen. Tut es dies nicht und gewährt die Schonfrist ebenfalls nicht, kann dies mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Da die Feststellungen zu den Vorbelastungen fehlen, ist die Angelegenheit vom Rechtsbeschwerdegericht an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Wurden entsprechende Feststellungen getroffen und nur fehlerhaft entschieden, kann das Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung treffen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 64/19

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Vorsätzliche Begehungsweise

Es gibt einen Erfahrungssatz, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um sogar 55 % eine vorsätzliche Begehungsweise anzunehmen ist. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, sofern besondere Umstände vorliegen. Insoweit ist dieser Erfahrungssatz widerlegbar.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass mit dem Leivtec XV 3 auch Frontalleistungen von einer Brücke herab durchgeführt werden dürfen.

Auch musste das Amtsgericht nicht die gesamte Messreihe beiziehen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge war zumindest unbegründet.

KG Berlin, 3 Ws (B) 161/19

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Der Betroffene bekommt angeforderte Unterlagen

Mit einer umfangreichen Begründung erklärt das Gericht, dass sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens für den Betroffenen ein Recht ergibt, auch nicht bei der Akte befindliche amtliche Messunterlagen zu erhalten.

Auch bei standardisierten Messverfahren, bei denen die Urteilsgründe nicht besonders umfangreich sein müssen, muss der Betroffene die Chance haben, aktiv am Verfahren teilzunehmen und nicht bloß Objekt des Verfahrens zu sein. Wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werden soll, auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, muss er Einsicht in Akten, Daten oder andere Unterlagen erhalten. Dieses Recht geht über das Akteneinsichtsrecht aus § 147 StPO (vorliegende Akten) hinaus. Insoweit wird auch darauf hingewiesen, dass die Zurückhaltung von Beweismitteln für die Verteidigung trotz formaler Wahrung aller prozessualen Rechte zu erheblichen Nachteilen führen kann (unter Hinweis auf BVerfG, 2 BvR 215/81).

Bezogen auf ein Bußgeldverfahren bedeutet dies, dass der Betroffene aufgrund der zu garantierenden Parität des Wissens bzw. der Waffengleichheit gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, Einsicht in Unterlagen nehmen zu können, die sich nicht bei der Akte befinden. Hierdurch soll ihm ermöglicht werden, die Messung vollständig zu überprüfen, ohne dass bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen müssen. Insoweit geht das Einsichtsrecht des Verteidigers möglicherweise auch deutlich weiter als die Amtsaufklärung des Gerichts.

Gerade bei standardisierten Messverfahren, bei denen nur eine kurze Beweisaufnahme stattfinden muss, gehört dies zur umfassenden Überprüfung der Messung, da der Betroffene Anhaltspunkte für Fehler vortragen muss. Insoweit gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (unter Hinweis auf BGHSt 39, 291). Gerade zu diesem Punkt werden vielfältige andere Gerichtsentscheidungen vorgetragen. Sehr schön auch der Verweis auf zwei Aufsätze von Cierniak / Niehaus, die zusammenfassend pointiert darauf hinweisen, dass der Betroffene im Rechtsstaat nicht gezwungen ist, die Ergebnisse der Verwendung standardisierter Messverfahren hinzunehmen, ohne die Gelegenheit zu haben, die Grundlagen dieser Messung zu kennen und zu überprüfen. Ob dies vom Kostenaufwand her sinnvoll erscheint, ist eine Frage, deren Beantwortung nicht den Gerichten obliegt.

Insbesondere wird dem OLG Bamberg entgegengetreten, hier allerdings schon unter formalen Aspekten. Anders als in der bayerischen Entscheidung wurde in diesem Verfahren nämlich schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gestellt. Der Betroffene erhielt die Unterlagen nicht. In der Hauptverhandlung stellte er erneut einen entsprechenden Einsichts- und Aussetzungsantrag, der durch Beschluss zurückgewiesen wurde. Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, §§ 79 III S.i OWiG, § 338 Nr.8 StPO.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 10 Ss 291/19

Die Sicherung des in allen Abschnitten des Bußgeldverfahrens zu beachtenden Fairnessgebots obliegt nicht nur der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, sondern bereits der Bußgeldbehörde. Diese ist gehalten, dem Betroffenen die zur Überprüfung des Messergebnisses notwendigen Unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen. Ein schöner Hinweis an die Behörden.

(CETERUM CENSIO)

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Rohmessdaten nicht gespeichert – Verfahrenseinstellung

Das Messgerät speichert bekanntermaßen keine Rohmessdaten. Hierdurch erfolgt eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechts eine wirksame Verteidigung. Das Verfahren wurde vom Gericht eingestellt.

AG Bautzen, 43 OWi 620 Js 24643/18

Es wurde davon abgesehen, die Kosten des Verteidigers der Staatskasse aufzuerlegen. Zu dieser Kostenentscheidung kann man natürlich geteilter Meinung sein, wenn ein unzulässiges Beweismittel verwendet und daraufhin das Verfahren eingestellt wird.

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