Mit einer umfangreichen Begründung erklärt das Gericht, dass
sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens für den Betroffenen ein Recht ergibt,
auch nicht bei der Akte befindliche amtliche Messunterlagen zu erhalten.
Auch bei standardisierten Messverfahren, bei denen die
Urteilsgründe nicht besonders umfangreich sein müssen, muss der Betroffene die
Chance haben, aktiv am Verfahren teilzunehmen und nicht bloß Objekt des
Verfahrens zu sein. Wenn ihm die Möglichkeit eröffnet werden soll, auf das
Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, muss er Einsicht in Akten, Daten
oder andere Unterlagen erhalten. Dieses Recht geht über das Akteneinsichtsrecht
aus § 147 StPO (vorliegende Akten) hinaus. Insoweit wird auch darauf
hingewiesen, dass die Zurückhaltung von Beweismitteln für die Verteidigung
trotz formaler Wahrung aller prozessualen Rechte zu erheblichen Nachteilen
führen kann (unter Hinweis auf BVerfG, 2 BvR 215/81).
Bezogen auf ein Bußgeldverfahren bedeutet dies, dass der
Betroffene aufgrund der zu garantierenden Parität des Wissens bzw. der
Waffengleichheit gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, Einsicht in
Unterlagen nehmen zu können, die sich nicht bei der Akte befinden. Hierdurch
soll ihm ermöglicht werden, die Messung vollständig zu überprüfen, ohne dass
bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen müssen. Insoweit geht
das Einsichtsrecht des Verteidigers möglicherweise auch deutlich weiter als die
Amtsaufklärung des Gerichts.
Gerade bei standardisierten Messverfahren, bei denen nur
eine kurze Beweisaufnahme stattfinden muss, gehört dies zur umfassenden
Überprüfung der Messung, da der Betroffene Anhaltspunkte für Fehler vortragen
muss. Insoweit gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes
Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (unter
Hinweis auf BGHSt 39, 291). Gerade zu diesem Punkt werden vielfältige andere
Gerichtsentscheidungen vorgetragen. Sehr schön auch der Verweis auf zwei
Aufsätze von Cierniak / Niehaus, die zusammenfassend pointiert darauf hinweisen,
dass der Betroffene im Rechtsstaat nicht gezwungen ist, die Ergebnisse der
Verwendung standardisierter Messverfahren hinzunehmen, ohne die Gelegenheit zu
haben, die Grundlagen dieser Messung zu kennen und zu überprüfen. Ob dies vom
Kostenaufwand her sinnvoll erscheint, ist eine Frage, deren Beantwortung nicht
den Gerichten obliegt.
Insbesondere wird dem OLG Bamberg entgegengetreten, hier
allerdings schon unter formalen Aspekten. Anders als in der bayerischen
Entscheidung wurde in diesem Verfahren nämlich schon im Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG)
gestellt. Der Betroffene erhielt die Unterlagen nicht. In der Hauptverhandlung
stellte er erneut einen entsprechenden Einsichts- und Aussetzungsantrag, der
durch Beschluss zurückgewiesen wurde. Hierin liegt eine unzulässige
Beschränkung der Verteidigung, §§ 79 III S.i OWiG, § 338 Nr.8 StPO.
OLG Karlsruhe, 1 Rb 10 Ss 291/19
Die Sicherung des in allen Abschnitten des Bußgeldverfahrens zu beachtenden Fairnessgebots obliegt nicht nur der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, sondern bereits der Bußgeldbehörde. Diese ist gehalten, dem Betroffenen die zur Überprüfung des Messergebnisses notwendigen Unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen. Ein schöner Hinweis an die Behörden.
(CETERUM CENSIO)