Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen verbotener
Nutzung eines Mobiltelefones verurteilt. Festgestellt wurde, dass er ein
Ladekabel, das bereits im Handy steckte, an eine so genannte Powerbank
angeschlossen hat, um den Abbruch des laufenden Telefonats zu verhindern.
Hierbei telefonierte er über eine Freisprechanlage seines Autos.
Das Amtsgericht begründete die Verurteilung noch damit, dass
es das Handy mit dem eingesteckten Ladekabel und die Powerbank als
Geräteeinheit ansah, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten
werden darf. Darüber hinaus sei das Ladegerät verbunden mit dem Ladekabel auch
isoliert betrachtet als ein der Kommunikation dienendes Gerät anzusehen.
Dies reichte dem OLG nicht. Sowohl das Ladekabel als auch
die Powerbank unterfallen nicht dem Begriff elektronisches Gerät, dass der
Kommunikation zu dienen bestimmt ist i.S.d. § 23 Abs.1a StVO. Dies würde auch
Sinn und Zweck der Norm entsprechen, da die Nutzung eines Kommunikationsgerätes
mit einer erheblichen Ablenkung verbunden sei, was bei den beiden Teilen nicht
der Fall ist. Zwar kann bei der Verbindung die Möglichkeit bestehen, dass beide
Hände vom Lenkrad genommen werden müssen, hierfür ist es aber ausreichend,
diese Nutzung an § 1 StVO zu messen.
Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens
oder Haltens eines elektronischen Gerätes genügt es auch nicht, dass
eingesteckten Ladekabel aufzunehmen und mit dem Zusatz-Akku zu verbinden. Es
muss vielmehr nach Ansicht des Senats das Mobiltelefon aufgenommen oder bewegt
werden, beispielsweise auch mittelbar über das Ladekabel. War das Handy in
einer Halterung arretiert oder fest weggelegt, ist allein das Anschließen des
Stromkabels keine verbotene Nutzung.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, das erstinstanzliche
Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsaufklärung und
Beurteilung zurückverwiesen.
OLG Hamm, 4 RBs 92/19