Straßenrennen oder Poser-Fahrt

Eine Entscheidung zum alten Recht, als Straßenrennen noch eine Ordnungswidrigkeit waren. Die Fahrer zweier Sportwagen standen nebeneinander an einer roten Ampel und ließen die Motoren aufheulen. Beide fuhren daraufhin mit hoher Drehzahl an und beschleunigten stark. Dies geschah mehrmals hintereinander. In diesem Fahrverhalten muss nicht zwingend ein illegales Straßenrennen zu erkennen sein. Es kann sich auch um eine reine Poser-Fahrt handeln, bei der es keinen wettbewerblichen Hintergrund gibt. Hier stand nicht fest, dass es um das Kräftemessen ging, sondern wesentlich darum, durch die Fahrweise die Aufmerksamkeit von Passanten zu erlangen und sich mit dem Fahrzeug in Szene zu setzen.

OLG Hamburg, 2 RB 9/19

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Durchfahrtsverbot für Lkw

Wer vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem bestimmten Gesamtgewicht oder einer maximalen Höhe nicht beachtet, riskiert ein Bußgeld von 500 € und ein Fahrverbot von 2 Monaten (Nr. 250a BKat). Hierbei kommt es nicht darauf an, dass diese Durchfahrt durch entsprechende Verkehrseinrichtungen für die entsprechenden Fahrzeuge erheblich erschwert ist. Hintergrund der erheblichen Bußgelddrohung ist nämlich, dass derartige Durchfahrtsverbote vielfach vorsätzlich missachtet worden sind, um Umwege und Zeitverluste zu vermeiden. Insoweit droht bei jedem Verstoß das Fahrverbot.

KG Berlin, 3 Ws (B) 155/19

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Ferrari statt Rolls-Royce

Bei einem Unfall wurde der Rolls-Royce Ghost beschädigt und musste in die Werkstatt. Als Ersatzfahrzeug wurde ein Ferrari California angemietet. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hielt das für übermäßig und verwies insbesondere darauf, dass die Fahrzeuge nicht vergleichbar sind. Dies hielt einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Für den Rolls-Royce durfte ein Ferrari angemietet werden, der dann auch täglich genutzt wurde. Ein Verweis auf Taxis ist ebenfalls nicht möglich, da es sich bei den beschädigten Rolls-Royce um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt und entsprechende Fahrzeuge im Taxiverkehr (auch wenn einige Mercedes S-Klasse-Fahrzeuge herumfahren) üblicherweise nicht ständig verfügbar sind.

In der ersten Instanz war noch entschieden worden, dass der Ferrari ein vollständig anderes Fahrzeug sei, insoweit also der Spaßfaktor bei der Anmietung im Vordergrund gestanden hätte. Dies wurde vom Kammergericht anders gesehen, es handelt sich um ein Luxusfahrzeug und kann ebenso zu Repräsentationszwecken verwendet werden.

Zur Höhe der Fahrzeugmiete ist eine Orientierung an den üblichen Listen nicht möglich, dort sind derartige Fahrzeuge nicht aufgeführt. Der gezahlte Tagessatz von 1000 € (netto) erscheint aber nicht unangemessen und liegt deutlich unter einer vergleichbaren Miete für einen Rolls-Royce.

KG Berlin, 22 U 160/17

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Keine Messung durch Private

Auch wenn das Beweismittel für eine vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung die digitalisierte Falldatei der Messung ist, die durch Umwandlung in ein Messbild mit Einblendung der dazugehörigen Daten als Beweismittel gerichtsverwertbar ist, konnte im hier entschiedenen Fall dennoch keine Verurteilung erfolgen. Es lag ein Beweisverwertungsverbot vor, da die Daten nicht über den gesamten Zeitraum der Messung und Auswertung ausschließlich im Verantwortungsbereich der Gemeinde als verantwortlicher Hoheitsträgerin geblieben sind. Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr, sie ist von den Polizeibehörden sowie den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen (Erlass des hessischen Innenministeriums vom 6. Januar 2006). Eine selbständige Wahrnehmung durch Privatpersonen ist unzulässig. Zwar können Ordnungsbehörden private Institutionen zur Unterstützung nutzen, müssen aber vollständig und durchgängig Herrin des Verfahrens bleiben. Insbesondere muss aber auch die Ordnungsgemäßheit der Messung und Auswertung in alleiniger Verantwortung von Bediensteten der Ordnungsbehörde garantiert sein.

Hier wurde die Messung durch einen Zeugen durchgeführt, der bei der Dekra Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt war. An 2 Wochentagen führt er regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen für die Gemeinde Nidderau durch und wertet die entsprechenden Messreihen auch selbst aus. Ebenfalls führt er Messungen für die Gemeinde Brachttal durch. Dass er im Messprotokoll als Ordnungdpolizeibeamter bezeichnet wurde, ändert hieran nichts. Es liegt ein Bruch in der Beweismittelkette vor, hier befanden sich zu keinem Zeitpunkt die Messdaten unter der Kontrolle des Hoheitsträgers.

Dies führt zu einem Beweisverwertungsverbot.

AG Hanau, 50 OWi 2255 Js 15960/18

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Powerbank und Ladekabel sind kein Mobiltelefon

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen verbotener Nutzung eines Mobiltelefones verurteilt. Festgestellt wurde, dass er ein Ladekabel, das bereits im Handy steckte, an eine so genannte Powerbank angeschlossen hat, um den Abbruch des laufenden Telefonats zu verhindern. Hierbei telefonierte er über eine Freisprechanlage seines Autos.

Das Amtsgericht begründete die Verurteilung noch damit, dass es das Handy mit dem eingesteckten Ladekabel und die Powerbank als Geräteeinheit ansah, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden darf. Darüber hinaus sei das Ladegerät verbunden mit dem Ladekabel auch isoliert betrachtet als ein der Kommunikation dienendes Gerät anzusehen.

Dies reichte dem OLG nicht. Sowohl das Ladekabel als auch die Powerbank unterfallen nicht dem Begriff elektronisches Gerät, dass der Kommunikation zu dienen bestimmt ist i.S.d. § 23 Abs.1a StVO. Dies würde auch Sinn und Zweck der Norm entsprechen, da die Nutzung eines Kommunikationsgerätes mit einer erheblichen Ablenkung verbunden sei, was bei den beiden Teilen nicht der Fall ist. Zwar kann bei der Verbindung die Möglichkeit bestehen, dass beide Hände vom Lenkrad genommen werden müssen, hierfür ist es aber ausreichend, diese Nutzung an § 1 StVO zu messen.

Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Gerätes genügt es auch nicht, dass eingesteckten Ladekabel aufzunehmen und mit dem Zusatz-Akku zu verbinden. Es muss vielmehr nach Ansicht des Senats das Mobiltelefon aufgenommen oder bewegt werden, beispielsweise auch mittelbar über das Ladekabel. War das Handy in einer Halterung arretiert oder fest weggelegt, ist allein das Anschließen des Stromkabels keine verbotene Nutzung.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Sachverhaltsaufklärung und Beurteilung zurückverwiesen.

OLG Hamm, 4 RBs 92/19

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