Vorsatz ab einer gewissen Häufigkeit

In dem hier entschiedenen Fall schaffte es ein Betroffener, nachts elfmal geblickt zu werden. Die Überschreitungen lagen zwischen 34 und 61 km/h. Das Amtsgericht bewertete die Taten ab dem 3. Verstoß als vorsätzlich. Hierdurch wurde das Bußgeld für die Einzelstrafe erhöht. Es sei aufgrund der Vielzahl der Taten ersichtlich, dass der Betroffene während seiner insgesamt über 1 Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten habe (innerhalb des Stadtgebietes). Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrstrecke sei dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten. Es kam also noch nicht einmal mehr auf die Höhe der Überschreitung an.

AG München,  953 OWi 435 Js 216208/18

Insgesamt hatte der Mann Glück. Die Gesamtsumme der Geldbußen betrug eigentlich 3760 €, aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen musste er dann nur 1504 € zahlen. Dazu kommen noch 3 Monate Fahrverbot.

Ob er mittlerweile 8 Punkte erreicht hatte (wovon auszugehen ist) und möglicherweise – wenn die vorhergehenden Maßnahmen (Ermahnung, Verwarnung) bereits durchgeführt worden waren – eine weitere Sperre nach § 4 StVG durch die Führerscheinbehörde von 6 Monaten (nebst MPU zur Wiedererlangung) erhalten hat, ist hier nicht bekannt.

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Doppelte Haushaltsführung und die Einrichtung

Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat können vollständig als Werbungskosten unter § 9 I 3 Nr.5 EStG abgezogen werden, sie unterfallen nicht der Höchstgrenze von 1.000 €/Monat aus S.4 (Kosten der Unterkunft) dieser Vorschrift. Sofort abziehbar sind allerdings nur geringwertige Wirtschaftsgüter, größere Anschaffungen unterliegen der AfA.

BFH, VI R 18/17

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Funktionsprüfung des Handys

Auch wer nur kontrollieren will, ob sein Handy (nach einem Sturz) noch funktioniert, begeht einen Handyverstoß. Es kommt nicht darauf an, dass die Nutzung unmittelbar der Kommunikation gilt.

KG Berlin, 3 Ws (B) 160/19

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Haftung auf dem Pedelec

Auch wenn ein Pedelec (der Motor unterstützt nur bis zu 25 km/h) verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen ist, muss man sich an Verkehrsvorschriften halten. Wer von einem Radweg auf die Fahrbahn fährt, um diese in Richtung Linksabbiegerstreifen zu überqueren, muss die Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO beim Einfahren auf eine Straße beachten. Kommt es hierbei zu einem Unfall mit einem von hinten kommenden, sich verkehrsgerecht verhaltendem Autofahrer, hat der Pedelec-Fahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz.

OLG Hamm, I – 7 U 5/18

Hier waren auch Ansprüche aus § 3 Abs. 2a StVO (Ausschluss einer Gefährdung hilfsbedürftiger oder älterer Menschen) ausgeschlossen. Der 80-jährige Pedelec-Fahrer war offensichtlich nicht mit der Situation überfordert. Auch § 5 StVO war nicht anwendbar – es lag kein Überholvorgang vor.

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % kann relativ einfach Vorsatz bejaht werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verkehrszeichen wahrgenommen werden. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Zeichen übersehen wurde, was dann auch vorzutragen ist, sind weitere Feststellungen erforderlich.

Wird eine Geldbuße von mehr als 250 € festgesetzt, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen dann entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorhanden sind und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Hier wurde allerdings die Regelbuße von 600 € verdoppelt und dann sogar nochmals um 50 € wegen einer Voreintragung erhöht. Bei einer derartigen Entscheidung darf sich das Gericht nicht damit zufrieden geben, dass eine mangelnde Einlassung des Betroffenen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nahelegt, dass er wirtschaftlich nicht überfordert wäre. Etwas anderes könnte sich höchstens ergeben, wenn eine weitere Aufklärung ohne Erfolg bleiben würde.

Da zwischen der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots ein innerer Zusammenhang besteht, wurde der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben. Insbesondere hätte sich das Gericht aber auch damit auseinandersetzen müssen, dass bei besonderen Umständen nicht nur von einem Fahrverbot abgesehen, sondern auch dessen Dauer verringert werden kann.

OLG Brandenburg, (2B) 53 Ss-OWi 132/19

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