Sonderabschreibung für neuen Wohnraum

Wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird, der für die Vermietung geeignet ist, gibt es eine neue steuerliche Förderung (§ 7b EStG). Neben der regulären linearen AfA nach § 7 IV EStG soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren die Möglichkeit einer zusätzlichen Abschreibung von 5 % bestehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen allerdings 3000 €/Quadratmeter nicht übersteigen. Die Wohnung muss anschließend im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Vermietung dienen. Wird nachträglich gegen eine der Voraussetzungen verstoßen, führt dies zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.

Als maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung gelten 2000 €/Quadratmeter Wohnfläche. Es gelten die europarechtlichen Regelungen zu de-minimis-Beihilfen.

Bei derartigen Sonderabschreibungen ist zu beachten, dass lediglich ein Steuerstundungseffekt eintritt. Dieser kann Sinn machen, wenn man in den ersten 4 Jahren noch ein höheres zu versteuerndes Einkommen hat, als danach.

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Bewährung und die Sozialprognose

Sofern ein Angeklagter wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt wurde und er möglicherweise nach § 71 AO für die verkürzten Steuern haften kann, lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass der Angeklagte zur Begleichung dieser Schulden erneut Straftaten begehen wird. Es gibt keine derartige Erfahrung. Allein aus diesem Grund kann die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 II S.1 StGB nicht versagt werden.

BGH,1 StR 19/19

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Geschwindigkeitsmessungen müssen überprüfbar sein

Bei ordnungsgemäß zugelassenen und geeichten Geschwindigkeitsmessgeräten sind Fehlfunktionen möglich. So könne beispielsweise die Software Fehler aufweisen. Insoweit müssen Rohmessdaten abgespeichert werden, damit solche Fehler auch im Nachhinein bei einer Überprüfung erkannt werden können. Der Betroffene muss die Chance haben, sich gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung effektiv zu verteidigen. Sonst liegt ein faires, rechtsstaatliches Verfahren vor.

Bei den Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350 werden die Messdaten nicht gespeichert, eine nachträgliche Überprüfung ist somit vom Hersteller systemseitig unmöglich gemacht worden. Deshalb darf das Gericht nicht die Richtigkeit der Messung unterstellen, ohne dass überhaupt die Möglichkeit besteht, dies infrage zu stellen oder zu überprüfen. Geschwindigkeitsmessung mit diesem Gerät ist nicht verwertbar.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, LV 7/17

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Keine xml.-Datei? Dann kann eine Einstellung folgen

Auch wenn ansonsten die Akte vollständig ist, kann eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt sein, wenn der Verteidiger trotz entsprechenden Antrags die xml.-Datei nicht erhält. Im entschiedenen Fall ging vor der ersten Hauptverhandlung ein entsprechendes Fax an den Messbeamten heraus, dieser brachte die Datei nicht mit. Er verwies vielmehr auf die Bußgeldstelle. Dort forderte das Gericht die Datei ebenso wie bei der die Messung durchführen Polizeibehörde an, dem Gericht wurde kein Ausdruck der Datei zur Verfügung gestellt.

Das Verfahren wurde eingestellt.

AG Dortmund, 729 OWi – 254 Js 228/19 – 51/19

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Berücksichtigung eines Schwerbehindertenrabatts bei der Neuanschaffung

Der Kläger machte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Bei diesem wurde sein erst eine Woche altes Fahrzeug beschädigt, entschied sich für eine Neuanschaffung. Sowohl bei dem ursprünglichen Erwerb als auch bei der Neuanschaffung erhielt er aufgrund seiner Schwerbehinderung einen Rabatt von 15 %. Dieser Rabatt wurde im Rahmen des Vorteilsausgleichs vom Schadensersatzanspruch abgezogen, da der Kläger insoweit keine unfair bedingte Vermögenseinbuße erlitten habe. Zwar hänge die Rabattierung von besonderen persönlichen Merkmalen ab und schränke die Dispositionsfreiheit insoweit ein, weil sie nur im Neuwagengeschäft und nicht von allen Herstellern gewährt werde, es sei aber keine Korrektur dieses Ergebnisses notwendig.

Die Revision ist zugelassen.

OLG Frankfurt, 29 U 203/18

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