Section-Control wird wieder scharf geschaltet

Das niedersächsische OVG in Lüneburg hat in einem Eilverfahren das bislang geltende Verbot aufgehoben. Ende Mai war das die Novelle des niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG) in Kraft getreten, darin ist unter anderem konkret geregelt, unter welchen Umständen diese Anlage genutzt werden darf. Hier ist in § 32 Abs. 7 angeführt, dass zur Verhütung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Bildaufzeichnungen angefertigt werden dürfen, um damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit zu ermitteln. Diese Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seiner Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen. Insassen dürfen nicht zu sehen sein oder sichtbar gemacht werden können. Liegt keine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vor, sind diese Daten sofort automatisch zu löschen. Auch ist diese Abschnittskontrolle kenntlich zu machen.

Die Polizeidirektion Hannover wird den Termin vorher bekannt geben, an dem das Streckenradar auf der B6 bei Laatzen wieder in Betrieb genommen wird.

Ich frage mich nur, wie eine automatische Veränderung der Abbildung von Insassen erfolgen kann. Auch dürfte – wenn man den Gesetzeswortlaut sehr genau nimmt – auch der Fahrer nicht mit abgebildet werden. Das kann allerdings sicherlich nicht sein.

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Erneute Fahrprüfung

Wer nach 17 Jahren ohne Führerschein eine neue Fahrerlaubnis beantragt, muss u.U. die theoretische und die praktische Prüfung wiederholen. Dies gilt zumindest für die Klasse C1 (LKW bis 7,5t). Fahrpraxis auf privatem Gelände und mit dem PKW nach der Wiedererteilung ein Jahr zuvor sind nicht ausreichend, um den Erhalt der Kenntnisse und Fähigkeiten zu dokumentieren.

VG Neustadt (Weinstraße), 1 K 1113/17.NW

Hier war der Bestandsschutz des alten Führerscheins Klasse 3 bzgl. der LKW bis 7,5t nach einer Entziehung wegen Trunkenheit erloschen. Es muss die Prüfung also erneut absolviert werden.

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Schadensersatz bei zugeparkter Zufahrt

Wer eine Einfahrt blockiert, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Wagen beim Wegschieben beschädigt wird. Die Beschädigung darf nur nicht absichtlich erfolgen.

Hier hatte jemand sein Auto vor einer Einfahrt im absoluten Halteverbot abgestellt. Der Berechtigte kam und schaltete das Automatikgetriebe auf N, anschließend schob er den Wagen weg. Hierbei erlitt das Getriebe einen Schaden (1.300 €), da der Zündschlüssel bei dem Schaltvorgang nicht steckte. Dieser Schaden muss nicht ersetzt werden, es liegt kein Verschulden vor, da nicht offensichtlich ist, dass ein Automatikgetriebe beschädigt wird, wenn es auf N geschaltet wird, ohne dass der Zündschlüssel steckt.

Das Verhalten war durch die besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und auch noch verhältnismäßig.

AG München, 132 C 2617/18

Hinweis: Bei geringfügigen Störungen darf nicht ohne Weiteres „Gewalt“ angewandt werden. Es musste hier aber auch nicht gewartet werden, da nicht absehbar war, wann der Fahrzeugführer wieder zurückkommen würde. Auch lag z.B. kein Zettel mit der Handy-Nr. im Fahrzeug.

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Autokauf im Ausland

Wer ein Auto im Ausland kauft, muss Ansprüche aus diesem Vertrag auch im Ausland geltend machen. Dies betrifft nicht nur Gewährleistungsrechte, sondern auch Ansprüche wegen eines Betruges über den Fahrzeugzustand.

OLG Celle, 7 U 102/18

Hier hatte die Klägerin einen Porsche 911 Turbo über eine Internetplattform erworben. Der Zustand war dann doch nicht so makellos, wie in der Anzeige beworben, u.a. gab es einen schweren Unfallschaden. Die Frau zahlte zunächst und fuhr dann nach Bulgarien, wo sie einen in bulgarischer Sprache abgefassten Vertrag unterzeichnete (obwohl sie kein Bulgarisch konnte).

Es wäre zwar möglich, Schadensersatz wegen eines Betruges in Deutschland geltend zu machen, wenn der Betrug auch hier begangen worden wäre. Um aber eine Täuschung feststellen zu können, müsste zunächst geprüft werden, ob überhaupt entsprechende vertragliche Ansprüche bestehen. Hierzu sind der Vertrag und sein Zustandekommen zu prüfen. Diese Prüfung ist vorliegend aber bulgarischen Gerichten vorbehalten.

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Abschuss einer Drohne

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, eine Drohne abgeschossen zu haben. Relativ sicher ist, dass sich das Fluggerät über seinem Grundstück befand, als auch seine Kinder darauf spielten. Der Angeklagte schoss die Drohne ab (verständlich).

Ein entsprechender Tatvorwurf wegen Sachbeschädigung war nicht gerechtfertigt. Der Drohnenführer hat gegen § 201a StGB verstoßen, der Abschuss der Drohnen war gerechtfertigt (§ 228 BGB).

AG Riesa, 9 Cs 926 Js 3044/19

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