Nutzungsvorteile werden nicht angerechnet

Die Klägerin macht wegen eines VW Caddy Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB gegen VW geltend. Sie möchte den vollständigen Kaufpreis zurückerhalten und im Gegenzug VW das Auto zurückgeben. Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass kein Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs vom gezahlten Kaufpreis vorzunehmen ist. Da flächendeckend die Manipulationssoftware jahrelang eingesetzt wurde und viele Autofahrer bzw. Autokäufer getäuscht worden seien, hält es das Gericht für unbillig, die Nutzungsvorteile zu berücksichtigen. Es liegt eine sittenwidrige Schädigung vor.

Auch zieht das Gericht einen Vergleich zu einer Neulieferung.

LG Halle, 5 O 109/18

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Verbotene Handynutzung

In der Neufassung des § 23 Abs.1a StVO kommt es nicht mehr darauf an, ob das Gerät für die Benutzung in der Hand gehalten werden musste, sondern nur, ob es tatsächlich gehalten wurde. Insoweit spricht der Normzweck für eine Ahndung, auch wenn das Gerät lediglich während der Nutzung gehalten wurde, nicht aber gehalten werden musste zur Nutzung, da der Fahrer nicht beide Hände zum Fahren zur Verfügung gehabt hat.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 50/19

Der Betroffene hatte vorgetragen, dass er ein laufendes Telefonat über die Freisprechnlage nur fortsetzen konnte, indem er das heiß gelaufene Telefon vor die Kühlung seines Autos gehalten hat. Dies reichte dem Kammergericht für die Verurteilung, der Betroffene hielt nämlich das Gerät während der Nutzung in der Hand. Es kommt somit nicht darauf an, dass das Gerät tatsächlich in der Hand gehalten werden muss, um es zu nutzen. Ein finaler Bezug zur Nutzung ist nicht notwendig.

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Reines Halten eines Handys stellt keinen Verstoß dar

Das OLG Oldenburg stellt nunmehr auch klar, dass das bloße Halten eines Handys (ohne Nutzung) keinen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO darstellt. Allerdings wurde das Handy im hier entschiedenen Fall genutzt. Der Betroffene hielt vor einer roten Ampel, nahm das Handy in die Hand (vor sein Sichtfeld) und schaute auf das Display. Allein aus diesem Umstand kann auf eine Nutzung geschlossen werden. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Betroffene auf ein ausgeschaltetes Mobiltelefon gesehen hat.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 102/19

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Konformitätserklärung geht auch vor der Konformitätsbewertung

Der Hersteller der Messanlage gibt grundsätzlich nach § 11 MessEV eine Konformitätserklärung ab, nachdem ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren nach § 9 MessEV von einer ausgewählten Behörde durchgeführt wurde. Im hier entschiedenen Fall wurde die Erklärung des Herstellers bereits vor dem Konformitätsbewertungsverfahren abgegeben. Macht nichts, sagt das OLG Celle. Entscheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Anlage ist deren inhaltliche Prüfung. Die anschließende Konformitätserklärung dient lediglich der Verantwortungsübernahme durch den Hersteller, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Funktionstüchtigkeit der Anlage abzuleiten sind. Zwar ist grundsätzlich die Konformitätserklärung als obligatorischer Abschluss des Bewertungsverfahrens vorgesehen. Es ist aber nicht zwingend, dass diese Erklärung erst nach der Prüfung abgegeben wird.

OLG Celle, 1 Ss (OWi) 6/19

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Berücksichtigung nicht eingetragener Vorahndungen

Zulasten des Betroffenen können auch Verurteilungen wegen einer Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden, die aufgrund der Höhe der Geldbuße (unter 60 €) nach § 28 III Nr.3 StVG nicht in das Fahreignungsregister eingetragen worden sind. Dies gilt zumindest, wenn sie nicht länger als die kürzeste Tilgungsfrist des § 29 I StVG zurücklegen.

OLG Hamm, 4 RBs 49/19

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