Wenn der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte
Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet, kann er wegen einer
vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden. Die entsprechenden
Feststellungen müssen auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung
getroffen werden.
Auch bei deutlich die Grenze von 1,1 Promille übersteigenden
BAK-Werten kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein hieraus auf ein
vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass
ein Kraftfahrer ab einer bestimmten Alkoholisierung seine Fahruntüchtigkeit
erkennt.
Zwar könnte aus einer entsprechenden vorangegangenen,
einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung ein Indiz für
vorsätzliches Handeln hergeleitet werden, dies gilt allerdings nur, wenn die
vorherige Verurteilung im Sachverhalt mit dem aktuellen Fall vergleichbar ist.
Nur dann ist es denkbar und naheliegend, dass der Täter entsprechende Schlüsse
ziehen konnte, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns rechtfertigen könnten.
Insoweit muss auch der Sachverhalt der Vorverurteilung im Urteil mitgeteilt
werden.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte bei Abnahme der
Blutprobe keine besonderen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte, legt
es eher nahe, dass der Angeklagte die alkoholische Beeinflussung nicht spüren
konnte. Dies spricht gegen vorsätzliches Handeln, eher für Fahrlässigkeit
(Anmerkung des Verfassers: Dies wäre auch eine Straftat!).
OLG Karlsruhe, 2 Rv 4 Ss 105/19
Und dann weist das Gericht noch darauf hin, dass für die
Strafmaßbestimmung und insbesondere auch die Dauer der Sperrfrist dargelegt
werden sollte, wie die Alkoholaufnahme geschah, wann und wo der Angeklagte
gefahren ist und gegebenenfalls auch, welches Ausmaß die herbeigeführte Gefahr
hatte.
Bei der Bemessung der Sperrfrist wird zu berücksichtigen
sein, dass der Angeklagte trotz nicht unerheblicher Alkoholisierung keine
Ausfallerscheinungen zeigte. Hieraus lässt sich eine Trinkgewöhnung herleiten,
die möglicherweise auf das Vorliegen einer Alkoholproblematik schließen lässt.
Abschließend weist das OLG darauf hin, dass nach Eingang der
Revisionsbegründung mehr als 8 Monate vergangen waren, bis die Akte bei der
Generalstaatsanwaltschaft einging, es ist daher zu prüfen, ob eine
Verfahrensverzögerung vorliegt, die gegebenenfalls im Wege der Kompensation
unter Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu einer
geringeren Strafe führen kann.