Bayerische Verweigerung der Akteneinsicht

Ohne konkrete Bedenken gegen die Messung muss eine Behörde keinesfalls sämtliche angeforderten Unterlagen der Verteidigung zur Verfügung stellen. Dies betrifft unter anderem „Lebensakten, Referenzvideos, Ausbildungs- und Schulungsnachweise, digitale Messdateien, Messstellenprotokolle, Rohmessdaten, Bedienungsanleitungen, Messreihen“. Diese gehören regelmäßig nicht zum Akteninhalt, eigene Ermittlungen der Verteidigung unterstellen letztlich, dass sämtliche Messstellen falsch ausgemessen sein, alle Messgeräte falsch bedient und aufgestellt würden.

AG Kulmbach, 1 OWi 24/19

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Umfang des Akteneinsichtsrechts in Potsdam

Die Verteidigung bekommt bei einer Ordnungswidrigkeit alle Messdaten des Tattages (Messreihe) sowie den Beschilderungsplan zur Verfügung gestellt. Das Informations- und Einsichtsrecht der Verteidigung geht insoweit weiter als die Amtsaufklärung des Gerichts. Allerdings bekommt ein Verteidiger nicht die – nicht vorhanden – „Geräteakte“.

AG Potsdam, 83 OWi 12/19

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Filesharing über familiären Internetanschluss

Auch wenn die Achtung des Familienlebens als Grundrecht unter dem Schutz von Art.6 GG steht, ist ein Inhaber eines Internetanschlusses noch verpflichtet, zur Entkräftung der Vermutung seiner Täterschaft für illegales Filesharing zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat. Insoweit trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast.

BVerfG, 1 BvR 2556/17

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Verluste eines Übungsleiters

Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sogenannten Übungsleiterfreibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit insgesamt eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Allerdings führte die Revision des Finanzamts zur vorläufigen Aufhebung des entsprechenden finanzgerichtlichen Urteils, da die Sache noch nicht spruchreif war. Es müssen noch tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Steuerpflichtige seine Übungsleitertätigkeit tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Insoweit kommt es auf eine Totalprognose an, soll insgesamt ein Gewinn erzielt werden oder wird die verlustbringende Tätigkeit wegen persönlicher Neigungen ausgeübt?

BFH, VIII R 17/16

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, macht aber ebenfalls deutlich, dass insgesamt im Rahmen einer Totalprognose ein Überschuss mit der Tätigkeit zu erzielen ist.

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Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt?

Wenn der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet, kann er wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden. Die entsprechenden Feststellungen müssen auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung getroffen werden.

Auch bei deutlich die Grenze von 1,1 Promille übersteigenden BAK-Werten kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten Alkoholisierung seine Fahruntüchtigkeit erkennt.

Zwar könnte aus einer entsprechenden vorangegangenen, einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung ein Indiz für vorsätzliches Handeln hergeleitet werden, dies gilt allerdings nur, wenn die vorherige Verurteilung im Sachverhalt mit dem aktuellen Fall vergleichbar ist. Nur dann ist es denkbar und naheliegend, dass der Täter entsprechende Schlüsse ziehen konnte, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns rechtfertigen könnten. Insoweit muss auch der Sachverhalt der Vorverurteilung im Urteil mitgeteilt werden.

Auch der Umstand, dass der Angeklagte bei Abnahme der Blutprobe keine besonderen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte, legt es eher nahe, dass der Angeklagte die alkoholische Beeinflussung nicht spüren konnte. Dies spricht gegen vorsätzliches Handeln, eher für Fahrlässigkeit (Anmerkung des Verfassers: Dies wäre auch eine Straftat!).

OLG Karlsruhe, 2 Rv 4 Ss 105/19

Und dann weist das Gericht noch darauf hin, dass für die Strafmaßbestimmung und insbesondere auch die Dauer der Sperrfrist dargelegt werden sollte, wie die Alkoholaufnahme geschah, wann und wo der Angeklagte gefahren ist und gegebenenfalls auch, welches Ausmaß die herbeigeführte Gefahr hatte.

Bei der Bemessung der Sperrfrist wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte trotz nicht unerheblicher Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen zeigte. Hieraus lässt sich eine Trinkgewöhnung herleiten, die möglicherweise auf das Vorliegen einer Alkoholproblematik schließen lässt.

Abschließend weist das OLG darauf hin, dass nach Eingang der Revisionsbegründung mehr als 8 Monate vergangen waren, bis die Akte bei der Generalstaatsanwaltschaft einging, es ist daher zu prüfen, ob eine Verfahrensverzögerung vorliegt, die gegebenenfalls im Wege der Kompensation unter Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu einer geringeren Strafe führen kann.

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