Laptop auf dem Schoß bringt Regelbuße

Nach § 23 Abs.1a StVO handelt ordnungswidrig, wer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und das Gerät hierfür in der Hand hält. Das Amtsgericht war der Meinung, dass bei einem Vergleich zur Vorgängerregelung (nur Handy-Verstoß) ein größerer Unwertgehalt vorliegt, wenn ein großes Gerät wie ein Laptop bedient wird. Das Amtsgericht wollte die Regelbuße von 100 € auf 150 € heraufsetzen. Dies geht nicht. Durch die Vorschrift ist die Nutzung sämtlicher Geräte erfasst, es kommt nicht auf deren Größe an. Insoweit verbleibt es bei der Regelbuße.

Das Gericht weist darauf hin, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass die Nutzung eines Laptops, der sich auf dem Schoß befindet, die Gefahrenlage für die Verkehrssicherheit (zwingend) erhöht.

OLG Stuttgart, 1 Rb 25 Ss 1157/18

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Luxusfahrzeuge im Steuerrecht

Ein Reinigungsunternehmen mit einem Jahresüberschuss von 90.000 und im nächsten Jahr 100.000 € erhält keinen Vorsteuerabzug für einen Lamborghini Aventador (Listenpreis: 298.475 €). Es handelt sich bei einem solchen Auto nicht mehr um angemessenen Repräsentationsaufwand. Auch dass die 1%-Versteuerung fast so hoch sei wie die AfA konnte die Richter nicht überzeugen. Das private Affektionsinteresse überwiegt.

FG Hamburg, 2 K 116/18

Mehr Glück hatte eine GmbH, die einen Ferrari California für 182.900 € kaufte. Auch bei einem Luxussportwagen und einer im Anschaffungsjahr Verluste produzierenden Firma kann ein betriebliches Interesse gegeben sein. Die Projektentwicklungsgesellschaft für Energieerzeugung aus regenerativen Quellen stellte das Auto dem Geschäftsführer zur Verfügung, der damit zu Netzwerktreffen fuhr und dort Kooperationspartner aquirieren wollte. Auch potentielle Investoren wurden mit dem Ferrari besucht. Landwirte, von denen Land gepachtet werden sollte, besuchte der Geschäftsmann übrigens lieber mit einem VW Tiguan.

FG Hamburg, 3 K 96/17

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Beschwerde gegen Versagung der Einsicht in Messdaten

Die Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, Einsicht in Messdaten nicht zu gewähren, ist zulässig, aber unbegründet hinsichtlich aller Unterlagen, die nicht Gegenstand der Verfahrensakte sind.

LG Würzburg, 1 Qs 155/18

Anders entschied das LG München, das eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtüberlassung von Rohmessdaten für unzulässig hielt.

LG München II, 2 Qs 33/18

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Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung

Grundsätzlich werden Geschwindigkeitsbeschränkungen durch das allgemein bekannte Schild mit den schrägen, grauen Streifen auf weißem Hintergrund aufgehoben. Ebenso kann die verringerte Geschwindigkeit auf dem Schild enthalten sein.
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen (beispielsweise mit der Erläuterung Baustelle oder scharfe Kurve- Zeichen 123 und 103) enden an dem Ort, an dem sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Es gibt aber auch noch das allgemeine Gefahrenzeichen (Ausrufezeichen auf weißem Dreieck mit rotem Rand- Zeichen 101). Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemeinsam mit diesem Zeichen angeordnet, lässt sich nicht zweifelsfrei erkennen, ab wann die Gefahr nicht mehr gegeben ist. Insoweit endet die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall erst mit dem Zeichen, das die Geschwindigkeitsbeschränkung explizit aufhebt.
OLG Celle, 3 Ss (OWi) 190/18

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Rechtliche Heilung der mangelnden Zustellvollmacht

Nach § 51 OWiG können Zustellungen bei dem gewählten Verteidiger vorgenommen werden, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Liegt noch keine schriftliche Vollmacht vor, darf grundsätzlich nicht beim Verteidiger zugestellt werden, die Zustellung erfolgt dann direkt beim Betroffenen (es gibt Ausnahmen, die in der Rechtsprechung anerkannt wurden).
Wichtig kann dies sein für die Frage der Verjährung. Gemäß § 33 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch Erlass des Bußgeldbescheides, wenn dieser innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Im hier entschiedenen Fall lag eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers (mit entsprechender Zustellungsvollmacht) zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides nicht vor, dieser wurde trotzdem beim Verteidiger zugestellt. Im hier entschiedenen Fall reichte der Verteidiger eine schriftliche Vollmacht zu den Akten, die drei Tage nach der Zustellung des Bußgeldbescheides bei ihm unterzeichnet wurde. Insoweit tritt eine Heilung der mangelhaften Zustellung nach § 8 VwZG ein, das Gericht ist davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht durch den Betroffenen der Verteidiger noch immer im Besitz des Bußgeldbescheids war. Indiziell wurde hierbei angeführt, dass dem Betroffenen eine Abschrift des Bescheides zugestellt worden ist, sodass eine Weitergabe des Originals nicht notwendig erschien.
KG Berlin, 3 Ws (B) 249/18

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