Was sind allgemeinkundige Tatsachen?

Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht die Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge auch auf die Verletzung allgemeinkundiger Tatsachen zu prüfen. Hierunter fallen alle Erkenntnisse, die ohne besondere Fachkenntnisse aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen unschwer entnommen werden können. Das AG St. Ingbert hat ein Urteil veröffentlicht, in dem es anführte, dass nach Anhörung eines Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die Rohmessdaten beim Messgerät Leivtec XV 3 nach der Messung gelöscht werden (ab der Software-Version 2.0). Dieses reicht aber nicht aus, lediglich der Inhalt des Urteils ist allgemein bekannt, nicht die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. Dasselbe gelte für Internetquellen sowie Berichte in Büchern, Zeitschriften und anderen Medien.

Insoweit weist das Gericht auch darauf hin, dass es weiterhin davon ausgeht, dass das Gerät Leivtec XV 3 von anderen Gerichten weiterhin als standardisiert anerkannt wird. Allerdings bleibt in der Entscheidung offen, ob dies weiterhin gelten kann, wenn auch im erstinstanzlichen Urteil festgestellt wird, dass einzelne Rohmessdaten gelöscht werden und somit eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht mehr möglich ist.

OLG Saarbrücken, Ss Rs 2 /2018

Anmerkung: Mittlerweile hat das AG St. Ingbert seine Rechtsprechung etwas korrigiert und verlangt konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler.

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Abschleppkosten auch, wenn ein Kind geboren wird

Der Kläger fuhr seine schwangere Frau in eine Klinik und stellte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte ab. Wenig später wurde der Sohn des Ehepaares per Kaiserschnitt geboren. Währenddessen wurde der Parkverstoß der Polizei gemeldet, diese versuchte zweimal vergeblich, den Kläger auf seinem Handy zu erreichen bzw. im Klinikum ausrufen zu lassen. Daraufhin wurde das Fahrzeug umgesetzt.

Der Kläger muss die Kosten der Umsetzung bezahlen. Insoweit wurde im Rahmen des Urteils nochmals deutlich gemacht, dass es ein besonderes öffentliches Interesse daran gibt, Behindertenparkplätze in der Nähe eines Klinikeingangs freizuhalten. Der Kläger hätte auch nach Ablieferung seiner Frau das Fahrzeug noch umsetzen oder zumindest den Fahrzeugschlüssel beim Empfang hinterlegen können. An der Kostentragungspflicht ändert auch nichts, dass es menschlich verständlich erscheint, dass der Kläger bis zur Geburt ununterbrochen bei seiner Ehefrau bleiben wollte.

OVG des Saarlandes, 2 A 830/17 \lsdlocked0

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Wenn keiner zur Verhandlung erscheint

Ist der Betroffene vom Gericht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden und kommt auch der Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung, kann das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht nach § 74 II OWiG ohne Verhandlung zur Sache verwerfen. Das Amtsgericht hatte in diesem Fall den Betroffenen entbunden und hätte nach § 74 I OWiG die Haupthandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger (der ordnungsgemäß geladen war) in der Haupthandlung nicht erschienen ist. Es gibt nämlich keine Pflicht, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, es gibt lediglich die Möglichkeit nach § 73 III OWiG. Der Verteidiger ist auch nicht verpflichtet, an der Haupthandlung teilzunehmen, auch nicht, wenn der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht befreit wurde.

KG Berlin, 3 Ws (B) 267/18

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Vorsteuer im Steuerstrafrecht

Bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs kann Vorsteuer mindernd berücksichtigt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht.

BGH, 1 StR 642/17

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Technisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient?

Ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO liegt vor, wenn der Fahrzeugführer einen Laser-Entfernungsmesser mit einem Messwertspeicher in der Hand hält und bedient. Es handelt sich insoweit um ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist. Abgestellt wurde bei dieser Entscheidung darauf, dass die Messwerte nicht nur angezeigt, sondern zusätzlich in einem Speicher abgelegt und vorgehalten werden. Insoweit können diese Informationen jederzeit abgerufen und vom Display abgelesen werden, was vorliegend geschehen ist.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Aufzählung technischer Geräte in der Vorschrift nicht abschließend ist und bewusst technikoffen formuliert wurde. Insoweit kommt es auch nicht auf die allgemeine (primäre) Zweckbestimmung an, sondern auf die konkrete Verwendung des Gerätes.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 9 Ss 627/18

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